Grundgesetz
| VIII. Die Ausführung der Bundesgesetze und die Bundesverwaltung (Art. 83 - 91) |
(1) Der Bund ist Eigentümer der bisherigen Reichswasserstraßen.
(2) Der Bund verwaltet die Bundeswasserstraßen durch eigene Behörden. Er nimmt die über den Bereich eines Landes hinausgehenden staatlichen Aufgaben der Binnenschiffahrt und die Aufgaben der Seeschiffahrt wahr, die ihm durch Gesetz übertragen werden. Er kann die Verwaltung von Bundeswasserstraßen, soweit sie im Gebiete eines Landes liegen, diesem Lande auf Antrag als Auftragsverwaltung übertragen. Berührt eine Wasserstraße das Gebiet mehrerer Länder, so kann der Bund das Land beauftragen, für das die beteiligten Länder es beantragen.
(3) Bei der Verwaltung, dem Ausbau und dem Neubau von Wasserstraßen sind die Bedürfnisse der Landeskultur und der Wasserwirtschaft im Einvernehmen mit den Ländern zu wahren.
Rechtsprechung zu Art. 89 GG
81 Entscheidungen zu Art. 89 GG in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- BVerwG, 17.04.2002 - 9 A 24.01
Bundeswasserstraße; Ausbau; Fachplanung des Bundes; Planfeststellung; ...
- BGH, 07.05.2009 - III ZR 48/08
Entgelterhebungsverbot für Gewässer gilt auch für den Bund
- BVerfG, 11.04.1967 - 2 BvG 1/62
Wasser- und Schiffahrtsverwaltung
- OLG Oldenburg, 06.05.1991 - 5 W 42/91
Berichtigung, Anlandung, Überflutung, Eigentumserwerb, originärer, Glaube, ...
- BGH, 28.05.1976 - III ZR 186/72
Eigentum an aufgeschütteten Teilen einer Bundeswasserstraße
- BGH, 01.06.1989 - III ZR 286/87
Umfang des Rechtes des Bundes an der Ostsee
- OVG Nordrhein-Westfalen, 05.03.2012 - 9 A 2205/11
Beginn der regelmäßigen Festsetzungsverjährungsfrist von drei bzw. zwei Jahren ...
- BVerwG, 28.10.1999 - 7 A 1.98
Umweltrecht - Ölentsorgung auf Bundeswasserstraßen als Abfallentsorgung?
- VG Augsburg, 16.02.2012 - Au 2 K 10.929
Landesbeamtenrecht; dienstliche Beurteilung; Einvernehmen der aufnehmenden ...
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Querverweise
- GG
- Die Ausführung der Bundesgesetze und die Bundesverwaltung
- Art. 87
- Übergangs- und Schlußbestimmungen
- Art. 135a
- Wassergesetz für Baden-Württemberg (WasserG)
- Übergangs- und Schlußbestimmungen
- § 129 II (Bundeswasserstraßen) (zu Art. 89 I)