Grundgesetz
| VIII. Die Ausführung der Bundesgesetze und die Bundesverwaltung (Art. 83 - 91) |
(1) Der Bund ist Eigentümer der bisherigen Reichswasserstraßen.
(2) 1Der Bund verwaltet die Bundeswasserstraßen durch eigene Behörden. 2Er nimmt die über den Bereich eines Landes hinausgehenden staatlichen Aufgaben der Binnenschiffahrt und die Aufgaben der Seeschiffahrt wahr, die ihm durch Gesetz übertragen werden. 3Er kann die Verwaltung von Bundeswasserstraßen, soweit sie im Gebiete eines Landes liegen, diesem Lande auf Antrag als Auftragsverwaltung übertragen. 4Berührt eine Wasserstraße das Gebiet mehrerer Länder, so kann der Bund das Land beauftragen, für das die beteiligten Länder es beantragen.
(3) Bei der Verwaltung, dem Ausbau und dem Neubau von Wasserstraßen sind die Bedürfnisse der Landeskultur und der Wasserwirtschaft im Einvernehmen mit den Ländern zu wahren.
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Rechtsprechung zu Art. 89 GG
151 Entscheidungen zu Art. 89 GG in unserer Datenbank:
- BVerwG, 18.12.2024 - 6 C 13.22
Bund trägt Kosten für die Beseitigung einer Ölverschmutzung des Mains bei ...
Zum selben Verfahren:
- VGH Bayern, 20.07.2022 - 4 B 20.3009
Kostenersatz für Feuerwehreinsatz zur Beseitigung einer Ölverunreinigung auf dem ...
- VG Würzburg, 06.02.2020 - W 5 K 18.1388
Kosten für Feuerwehreinsatz, Mineralölverunreinigung auf Main, ...
- VGH Bayern, 20.07.2022 - 4 B 20.3009
- OVG Berlin-Brandenburg, 17.09.2015 - 1 B 48.14
Ausweisung einer Wasserskistrecke; sachliche Zuständigkeit; Bundeswasserstraße ...
- VG Schleswig, 15.02.2024 - 6 B 20/23
Anteilige Kostentragung des Bundes für Sanierung im Bereich Wikingeck und Schlei ...
- VGH Baden-Württemberg, 01.02.2023 - 14 S 370/22
Neubau einer Fischaufstiegsanlage - Abwägungsgebot des § 14b Abs.1 S.1 Nr. 6a ...
- VG Köln, 17.02.2020 - 9 K 8499/18
- VG Magdeburg, 15.02.2024 - 7 A 120/23
Erhebung von Kosten für den Einsatz der Feuerwehr
- VG Düsseldorf, 23.02.2023 - 28 K 4888/21
Taucherglockenschiff "Carl Straat" ist ein Denkmal
- BVerwG, 05.05.2014 - 7 B 27.13
Ersatz von Aufwendungen für vorgenommene Arbeiten zur Deichsicherung an einer ...
Querverweise
Auf Art. 89 GG verweisen folgende Vorschriften:
- Grundgesetz (GG)
- VIII. Die Ausführung der Bundesgesetze und die Bundesverwaltung
- Art. 87
- XI. Übergangs- und Schlußbestimmungen
- Art. 135a