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Grundgesetz

   VIII. Die Ausführung der Bundesgesetze und die Bundesverwaltung (Art. 83 - 91)   
Gliederung
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Art. 89

(1) Der Bund ist Eigentümer der bisherigen Reichswasserstraßen.

(2) 1Der Bund verwaltet die Bundeswasserstraßen durch eigene Behörden. 2Er nimmt die über den Bereich eines Landes hinausgehenden staatlichen Aufgaben der Binnenschiffahrt und die Aufgaben der Seeschiffahrt wahr, die ihm durch Gesetz übertragen werden. 3Er kann die Verwaltung von Bundeswasserstraßen, soweit sie im Gebiete eines Landes liegen, diesem Lande auf Antrag als Auftragsverwaltung übertragen. 4Berührt eine Wasserstraße das Gebiet mehrerer Länder, so kann der Bund das Land beauftragen, für das die beteiligten Länder es beantragen.

(3) Bei der Verwaltung, dem Ausbau und dem Neubau von Wasserstraßen sind die Bedürfnisse der Landeskultur und der Wasserwirtschaft im Einvernehmen mit den Ländern zu wahren.

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Rechtsprechung zu Art. 89 GG

151 Entscheidungen zu Art. 89 GG in unserer Datenbank:

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Querverweise

Auf Art. 89 GG verweisen folgende Vorschriften:

    Grundgesetz (GG) 
      VIII. Die Ausführung der Bundesgesetze und die Bundesverwaltung
     
      XI. Übergangs- und Schlußbestimmungen
Was ist das?

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