Grundgesetz
| VIII. Die Ausführung der Bundesgesetze und die Bundesverwaltung (Art. 83 - 91) |
(1) Der Bund stellt Streitkräfte zur Verteidigung auf. Ihre zahlenmäßige Stärke und die Grundzüge ihrer Organisation müssen sich aus dem Haushaltsplan ergeben.
(2) Außer zur Verteidigung dürfen die Streitkräfte nur eingesetzt werden, soweit dieses Grundgesetz es ausdrücklich zuläßt.
(3) Die Streitkräfte haben im Verteidigungsfalle und im Spannungsfalle die Befugnis, zivile Objekte zu schützen und Aufgaben der Verkehrsregelung wahrzunehmen, soweit dies zur Erfüllung ihres Verteidigungsauftrages erforderlich ist. Außerdem kann den Streitkräften im Verteidigungsfalle und im Spannungsfalle der Schutz ziviler Objekte auch zur Unterstützung polizeilicher Maßnahmen übertragen werden; die Streitkräfte wirken dabei mit den zuständigen Behörden zusammen.
(4) Zur Abwehr einer drohenden Gefahr für den Bestand oder die freiheitliche demokratische Grundordnung des Bundes oder eines Landes kann die Bundesregierung, wenn die Voraussetzungen des Artikels 91 Abs. 2 vorliegen und die Polizeikräfte sowie der Bundesgrenzschutz nicht ausreichen, Streitkräfte zur Unterstützung der Polizei und des Bundesgrenzschutzes beim Schutze von zivilen Objekten und bei der Bekämpfung organisierter und militärisch bewaffneter Aufständischer einsetzen. Der Einsatz von Streitkräften ist einzustellen, wenn der Bundestag oder der Bundesrat es verlangen.
Rechtsprechung zu Art. 87a GG
- 27 Entscheidungen zu Art. 87a GG im Volltext bei
geordnet nach Relevanz oder nach Datum
- BVerfG, AWACS, 12.7.94 (BVerfGE 90, 286)
Art. 24 II, 87a;
Parlamentsvorbehalt
- BVerwG, Zapfenstreich auf dem Lübecker Rathausmarkt, 12.1.90 (BVerwGE 84, 247)
§ 2 III UZwGBw, Reichweite der Befugnisse der Bundeswehr zur Abwehr von Störungen, Art. 87a GG, Annexkompetenz
Literatur im Internet zu Art. 87a GG
Querverweise
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