Grundgesetz

   II. Der Bund und die Länder (Art. 20 - 37)   
Artikel 36

(1) Bei den obersten Bundesbehörden sind Beamte aus allen Ländern in angemessenem Verhältnis zu verwenden. Die bei den übrigen Bundesbehörden beschäftigten Personen sollen in der Regel aus dem Lande genommen werden, in dem sie tätig sind.

(2) Die Wehrgesetze haben auch die Gliederung des Bundes in Länder und ihre besonderen landsmannschaftlichen Verhältnisse zu berücksichtigen.

Rechtsprechung zu Art. 36 GG

Rechtsprechungsübersichten:

Literatur im Internet zu Art. 36 GG

Querverweise

Redaktionelle Querverweise zu Art. 36 GG:
    GG
      Die Ausführung der Bundesgesetze und die Bundesverwaltung
        Art. 87a (zu Art. 36 II)

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