Grundgesetz
| II. Der Bund und die Länder (Art. 20 - 37) |
(1) Bei den obersten Bundesbehörden sind Beamte aus allen Ländern in angemessenem Verhältnis zu verwenden. Die bei den übrigen Bundesbehörden beschäftigten Personen sollen in der Regel aus dem Lande genommen werden, in dem sie tätig sind.
(2) Die Wehrgesetze haben auch die Gliederung des Bundes in Länder und ihre besonderen landsmannschaftlichen Verhältnisse zu berücksichtigen.
Rechtsprechung zu Art. 36 GG
Rechtsprechungsübersichten:
- Entscheidung zu Art. 36 GG im Volltext bei

Literatur im Internet zu Art. 36 GG
Querverweise
Redaktionelle Querverweise zu Art. 36 GG:
- Verfassung des Landes Baden-Württemberg (Verf)
- Schlußbestimmungen
- Art. 91 (zu Art. 36 I)
- Wehrpflichtgesetz (WPflG)
- § 21 I 2 (zu Art. 36 II)
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