Grundgesetz

   II. Der Bund und die Länder (Art. 20 - 37)   
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(1) Die Hauptstadt der Bundesrepublik Deutschland ist Berlin. Die Repräsentation des Gesamtstaates in der Hauptstadt ist Aufgabe des Bundes. Das Nähere wird durch Bundesgesetz geregelt.

(2) Die Bundesflagge ist schwarz-rot-gold.

Rechtsprechung zu Art. 22 GG

Redaktionell ausgewählte Entscheidungen:
  • BVerfG, Bundesflagge, 7.3.90 (BVerfGE 81, 278)
    § 90a I Nr. 2 StGB, Art. 5 III 1 GG, Kontrollintensität, Art. 22 GG

Literatur im Internet zu Art. 22 GG

Querverweise

Redaktionelle Querverweise zu Art. 22 GG:
    Markengesetz (MarkenG)
      Voraussetzungen, Inhalt und Schranken des Schutzes von Marken und geschäftlichen Bezeichnungen; Übertragung und Lizenz
        Voraussetzungen für den Schutz von Marken durch Eintragung
          § 8 II Nr. 6 (Absolute Schutzhindernisse)
    Strafgesetzbuch (StGB)
      Besonderer Teil
        Friedensverrat, Hochverrat und Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates
          Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates
            § 90a (Verunglimpfung des Staates und seiner Symbole)

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