Grundgesetz
| II. Der Bund und die Länder (Art. 20 - 37) |
Rechtsprechung zu Art. 22 GG
Redaktionell ausgewählte Entscheidungen:
- BVerfG, Bundesflagge, 7.3.90 (BVerfGE 81, 278)
Literatur im Internet zu Art. 22 GG
- Schwarz-Rot-Gold: Das Symbol für die nationale Identität der Deutschen!
von Dr. E. C. Rautenberg (Vortrag, PDF-Format)
- Art. 22 GG wird im freien Lexikon Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
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Querverweise
Redaktionelle Querverweise zu Art. 22 GG:
- Markengesetz (MarkenG)
- Voraussetzungen, Inhalt und Schranken des Schutzes von Marken und geschäftlichen Bezeichnungen; Übertragung und Lizenz
- Voraussetzungen für den Schutz von Marken durch Eintragung
- § 8 II Nr. 6 (Absolute Schutzhindernisse)
- Strafgesetzbuch (StGB)
- Besonderer Teil
- Friedensverrat, Hochverrat und Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates
- Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates
- § 90a (Verunglimpfung des Staates und seiner Symbole)
- Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG)
- Einzelne Ordnungswidrigkeiten
- Mißbrauch staatlicher oder staatlich geschützter Zeichen
- § 124 (Benutzen von Wappen oder Dienstflaggen)
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