Grundgesetz
| II. Der Bund und die Länder (Art. 20 - 37) |
(1) Die Pflege der Beziehungen zu auswärtigen Staaten ist Sache des Bundes.
(2) Vor dem Abschlusse eines Vertrages, der die besonderen Verhältnisse eines Landes berührt, ist das Land rechtzeitig zu hören.
(3) Soweit die Länder für die Gesetzgebung zuständig sind, können sie mit Zustimmung der Bundesregierung mit auswärtigen Staaten Verträge abschließen.
Rechtsprechung zu Art. 32 GG
Rechtsprechungsübersichten:
- 7 Entscheidungen zu Art. 32 GG im Volltext bei
geordnet nach Relevanz oder nach Datum
- BVerfG, Reichskonkordat, 26.3.57 (BVerfGE 6, 309)
Art. 7, 25, 30, 32, 70, 123 II GG, keine Bindung der Länder (gegenüber dem Bund) an das Reichskonkordat;
Art. 84 IV GG, Anrufung des Bundesrats vor dem Bundesverfassungsgericht nur in Fragen der verwaltungsmäßigen Ausführung eines Bundesgesetzes;
§ 68 BVerfGG, das Bundesverfassungsgericht prüft von Amts wegen, ob das zuständige Kollegialorgan über die Einleitung des Verfahrens entschieden hat;
§ 65 BVerfGG, zur Frage, inwieweit Beitretende eigene, über den bisherigen Streit hinausgehende, Anträge stellen können;
die Bindungswirkung des § 31 BVerfGG erstreckt sich nicht auf Handlungen im völkerrechtlichen Verkehr;
zur historischen Bedeutung des Art. 125 Nr. 2 GG
Literatur im Internet zu Art. 32 GG
- Grenzüberschreitende Regionalplanung zwischen Nordrhein-Westfalen und den Niederlanden von Dr. Thomas Spiegels
Grenzüberschrietende Regionalplanung, Rechtsvergleich und Realisierungsmöglichkeiten auf der Grundlage einer zwischenstaatlichen Vereinbarung zwischen dem Land NRW und dem Königreich der Niederlande, basierend auf der ergänzten Schnittmenge der beiden nationalen Rechtssysteme ZaöRV 2001, 661
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