Grundgesetz
| II. Der Bund und die Länder (Art. 20 - 37) |
(1) Die Pflege der Beziehungen zu auswärtigen Staaten ist Sache des Bundes.
(2) Vor dem Abschlusse eines Vertrages, der die besonderen Verhältnisse eines Landes berührt, ist das Land rechtzeitig zu hören.
(3) Soweit die Länder für die Gesetzgebung zuständig sind, können sie mit Zustimmung der Bundesregierung mit auswärtigen Staaten Verträge abschließen.
Rechtsprechung zu Art. 32 GG
66 Entscheidungen zu Art. 32 GG in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- BVerfG, 30.06.1953 - 2 BvE 1/52
Kehler Hafen
- SG Karlsruhe, 21.03.2013 - S 4 SO 937/13
Sozialhilfe - Eingliederungshilfe - Hilfe zur angemessenen Schulbildung - ...
- BVerfG, 26.03.1957 - 2 BvG 1/55
Reichskonkordat
- KG, 31.03.1993 - ZS 1412/92
EGGVG § 23; ÜberstÜbk § 2 Abs. 2 S. 2
- VGH Baden-Württemberg, 21.11.2012 - 9 S 1833/12
Feststellung der Sonderschulpflicht gegen den Willen der Erziehungsberechtigten
- VG Berlin, 21.02.2012 - 20 A 369.08
§ 43 VwGO, § 113 Abs 1 S 4 VwGO, § 3 Abs 2 BHO, § 23 BHO, ...
- VGH Bayern, 10.08.1989 - 8 CS 88.2912
- BVerfG, 07.02.2012 - 1 BvL 14/07
Ausschluss von Nicht-EU-Bürgern von der Gewährung des Landeserziehungsgeldes nach ...
- BVerfG, 08.12.2010 - 1 BvR 2743/10
Ausstrahlungsverbot für Kampfsportsendungen
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Literatur im Internet zu Art. 32 GG
- Grenzüberschreitende Regionalplanung zwischen Nordrhein-Westfalen und den Niederlanden von Dr. Thomas Spiegels
Grenzüberschrietende Regionalplanung, Rechtsvergleich und Realisierungsmöglichkeiten auf der Grundlage einer zwischenstaatlichen Vereinbarung zwischen dem Land NRW und dem Königreich der Niederlande, basierend auf der ergänzten Schnittmenge der beiden nationalen Rechtssysteme ZaöRV 2001, 661
über www.zaoerv.de - Rechtliche Zulässigkeit von Studienbeiträgen - Verfassungs- und völkerrechtliche Aspekte von Dr. Stefan Lorenzmeier, LL.M. (Aufsatz)
Der Autor setzt sich mit der völkerrechtlichen Zulässigkeit der (Wieder-)Einführung von Studiengebühren in einigen westdeutschen Ländern auseinander.
über Humboldt Forum Recht (HFR) - Art. 32 GG wird im freien Lexikon Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
Lindauer Abkommen
Land (Deutschland) - Fügen Sie einen neuen Literaturhinweis hinzu