Grundgesetz

   II. Der Bund und die Länder (Art. 20 - 37)   
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(1) Die Pflege der Beziehungen zu auswärtigen Staaten ist Sache des Bundes.

(2) Vor dem Abschlusse eines Vertrages, der die besonderen Verhältnisse eines Landes berührt, ist das Land rechtzeitig zu hören.

(3) Soweit die Länder für die Gesetzgebung zuständig sind, können sie mit Zustimmung der Bundesregierung mit auswärtigen Staaten Verträge abschließen.

Rechtsprechung zu Art. 32 GG

Rechtsprechungsübersichten:Redaktionell ausgewählte Entscheidungen:
  • BVerfG, Reichskonkordat, 26.3.57 (BVerfGE 6, 309) 
    Art. 7, 25, 30, 32, 70, 123 II GG, keine Bindung der Länder (gegenüber dem Bund) an das Reichskonkordat;
    Art. 84 IV GG, Anrufung des Bundesrats vor dem Bundesverfassungsgericht nur in Fragen der verwaltungsmäßigen Ausführung eines Bundesgesetzes;
    § 68 BVerfGG, das Bundesverfassungsgericht prüft von Amts wegen, ob das zuständige Kollegialorgan über die Einleitung des Verfahrens entschieden hat;
    § 65 BVerfGG, zur Frage, inwieweit Beitretende eigene, über den bisherigen Streit hinausgehende, Anträge stellen können;
    die Bindungswirkung des § 31 BVerfGG erstreckt sich nicht auf Handlungen im völkerrechtlichen Verkehr;
    zur historischen Bedeutung des Art. 125 Nr. 2 GG

Literatur im Internet zu Art. 32 GG

Querverweise

Redaktionelle Querverweise zu Art. 32 GG:
    GG
      Der Bund und die Länder
        Art. 24 Ia (zu Art. 32 III)
     
      Der Bundespräsident
     
      Die Gesetzgebung des Bundes
        Art. 73 Nr. 1 (zu Art. 32 I)
     
      Übergangs- und Schlußbestimmungen

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