Grundgesetz

   II. Der Bund und die Länder (Art. 20 - 37)   
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Textdarstellung

  

Art. 32

(1) Die Pflege der Beziehungen zu auswärtigen Staaten ist Sache des Bundes.

(2) Vor dem Abschlusse eines Vertrages, der die besonderen Verhältnisse eines Landes berührt, ist das Land rechtzeitig zu hören.

(3) Soweit die Länder für die Gesetzgebung zuständig sind, können sie mit Zustimmung der Bundesregierung mit auswärtigen Staaten Verträge abschließen.

Rechtsprechung zu Art. 32 GG

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Querverweise

Redaktionelle Querverweise zu Art. 32 GG:

    Grundgesetz (GG) 
      II. Der Bund und die Länder
        Art. 24 Ia
     
      V. Der Bundespräsident
     
      VII. Die Gesetzgebung des Bundes
        Art. 73 Nr. 1
     
      XI. Übergangs- und Schlußbestimmungen
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