Grundgesetz

   II. Der Bund und die Länder (Art. 20 - 37)   
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Textdarstellung

  

Art. 26

(1) 1Handlungen, die geeignet sind und in der Absicht vorgenommen werden, das friedliche Zusammenleben der Völker zu stören, insbesondere die Führung eines Angriffskrieges vorzubereiten, sind verfassungswidrig. 2Sie sind unter Strafe zu stellen.

(2) 1Zur Kriegsführung bestimmte Waffen dürfen nur mit Genehmigung der Bundesregierung hergestellt, befördert und in Verkehr gebracht werden. 2Das Nähere regelt ein Bundesgesetz.

Rechtsprechung zu Art. 26 GG

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Querverweise

Auf Art. 26 GG verweisen folgende Vorschriften:

Redaktionelle Querverweise zu Art. 26 GG:

    Strafgesetzbuch (StGB) 
      Besonderer Teil
        Friedensverrat, Hochverrat und Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates
          Friedensverrat
            § 80a (Aufstacheln zum Verbrechen der Aggression) (zu Art. 26 I)
    EG-Vertrag (EG) 
      Allgemeine und Schlußbestimmungen
        Art. 296 I b) (ex-Art. 223) (zu Art. 26 II)
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