Grundgesetz

   II. Der Bund und die Länder (Art. 20 - 37)   
Artikel 26

(1) Handlungen, die geeignet sind und in der Absicht vorgenommen werden, das friedliche Zusammenleben der Völker zu stören, insbesondere die Führung eines Angriffskrieges vorzubereiten, sind verfassungswidrig. Sie sind unter Strafe zu stellen.

(2) Zur Kriegsführung bestimmte Waffen dürfen nur mit Genehmigung der Bundesregierung hergestellt, befördert und in Verkehr gebracht werden. Das Nähere regelt ein Bundesgesetz.

Rechtsprechung zu Art. 26 GG

Rechtsprechungsübersichten:

Literatur im Internet zu Art. 26 GG

Querverweise

Auf Art. 26 GG verweisen folgende Vorschriften:
    GG
      Die Rechtsprechung
    Strafgesetzbuch (StGB)
      Besonderer Teil
        Friedensverrat, Hochverrat und Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates
          Friedensverrat
            § 80 (Vorbereitung eines Angriffskrieges)
Redaktionelle Querverweise zu Art. 26 GG:
    EG-Vertrag (EG)
      Allgemeine und Schlußbestimmungen
        Art. 296 I b) (ex-Art. 223) (zu Art. 26 II)
    Strafgesetzbuch (StGB)
      Besonderer Teil
        Friedensverrat, Hochverrat und Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates
          Friedensverrat
            § 80a (Aufstacheln zum Angriffskrieg) (zu Art. 26 I)

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