Grundgesetz

   II. Der Bund und die Länder (Art. 20 - 37)   
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Art. 20a

Der Staat schützt auch in Verantwortung für die künftigen Generationen die natürlichen Lebensgrundlagen und die Tiere im Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung durch die Gesetzgebung und nach Maßgabe von Gesetz und Recht durch die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung.

Fassung aufgrund des Gesetzes zur Änderung des Grundgesetzes (Staatsziel Tierschutz) vom 26.07.2002 (BGBl. I S. 2862), in Kraft getreten am 01.08.2002 Gesetzesbegründung verfügbar

Vorherige Gesetzesfassung

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
01.08.2002Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes (Staatsziel Tierschutz)26.07.2002BGBl. I S. 2862

Rechtsprechung zu Art. 20a GG

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Querverweise

Redaktionelle Querverweise zu Art. 20a GG:

    Baugesetzbuch (BauGB) 
      Allgemeines Städtebaurecht
        Bauleitplanung
          Allgemeine Vorschriften
            § 1a (Ergänzende Vorschriften zum Umweltschutz)
    EG-Vertrag (EG) 
      Grundsätze
        Art. 6 (ex-Art. 3c)
     
      Die Politiken der Gemeinschaft
        Umwelt
          Art. 174 (ex-Art. 130r)
          Art. 176 (ex-Art. 130t)
    Verfassung (Verf) 
      Erster Hauptteil: Vom Menschen und seinen Ordnungen
        I. Mensch und Staat
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