Grundgesetz

   II. Der Bund und die Länder (Art. 20 - 37)   

Artikel 20a

Der Staat schützt auch in Verantwortung für die künftigen Generationen die natürlichen Lebensgrundlagen und die Tiere im Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung durch die Gesetzgebung und nach Maßgabe von Gesetz und Recht durch die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung.

Rechtsprechung zu Art. 20a GG

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Literatur im Internet zu Art. 20a GG

Querverweise

Redaktionelle Querverweise zu Art. 20a GG:
    EG-Vertrag (EG)
      Grundsätze
        Art. 6 (ex-Art. 3c)
     
      Die Politiken der Gemeinschaft
        Umwelt
          Art. 174 (ex-Art. 130r)
          Art. 176 (ex-Art. 130t)
    Baugesetzbuch (BauGB)
      Allgemeines Städtebaurecht
        Bauleitplanung
          Allgemeine Vorschriften
            § 1a (Ergänzende Vorschriften zum Umweltschutz)
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