Grundgesetz

   II. Der Bund und die Länder (Art. 20 - 37)   
Artikel 27

Alle deutschen Kauffahrteischiffe bilden eine einheitliche Handelsflotte.

Rechtsprechung zu Art. 27 GG

Redaktionell ausgewählte Entscheidungen:
  • BVerfG, Zweitregister, 10.1.95 (BVerfGE 92, 26) 
    Art. 9 III, internationales Arbeitsrecht, § 12, 21 IV FlRG, Art. 30 II EGBGB, "closed-shop-Klauseln";
    Erhaltung einer deutschen Handelsflotte, Art. 27 GG

Literatur im Internet zu Art. 27 GG

Querverweise

Redaktionelle Querverweise zu Art. 27 GG:
    Strafgesetzbuch (StGB)
      Allgemeiner Teil
        Das Strafgesetz
          Geltungsbereich
            § 4 (Geltung für Taten auf deutschen Schiffen und Luftfahrzeugen)

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