Grundgesetz
| II. Der Bund und die Länder (Art. 20 - 37) |
(1) Zur Verwirklichung eines vereinten Europas wirkt die Bundesrepublik Deutschland bei der Entwicklung der Europäischen Union mit, die demokratischen, rechtsstaatlichen, sozialen und föderativen Grundsätzen und dem Grundsatz der Subsidiarität verpflichtet ist und einen diesem Grundgesetz im wesentlichen vergleichbaren Grundrechtsschutz gewährleistet. Der Bund kann hierzu durch Gesetz mit Zustimmung des Bundesrates Hoheitsrechte übertragen. Für die Begründung der Europäischen Union sowie für Änderungen ihrer vertraglichen Grundlagen und vergleichbare Regelungen, durch die dieses Grundgesetz seinem Inhalt nach geändert oder ergänzt wird oder solche Änderungen oder Ergänzungen ermöglicht werden, gilt Artikel 79 Abs. 2 und 3.
(1a) Der Bundestag und der Bundesrat haben das Recht, wegen Verstoßes eines Gesetzgebungsakts der Europäischen Union gegen das Subsidiaritätsprinzip vor dem Gerichtshof der Europäischen Union Klage zu erheben. Der Bundestag ist hierzu auf Antrag eines Viertels seiner Mitglieder verpflichtet. Durch Gesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, können für die Wahrnehmung der Rechte, die dem Bundestag und dem Bundesrat in den vertraglichen Grundlagen der Europäischen Union eingeräumt sind, Ausnahmen von Artikel 42 Abs. 2 Satz 1 und Artikel 52 Abs. 3 Satz 1 zugelassen werden.
(2) In Angelegenheiten der Europäischen Union wirken der Bundestag und durch den Bundesrat die Länder mit. Die Bundesregierung hat den Bundestag und den Bundesrat umfassend und zum frühestmöglichen Zeitpunkt zu unterrichten.
(3) Die Bundesregierung gibt dem Bundestag Gelegenheit zur Stellungnahme vor ihrer Mitwirkung an Rechtsetzungsakten der Europäischen Union. Die Bundesregierung berücksichtigt die Stellungnahmen des Bundestages bei den Verhandlungen. Das Nähere regelt ein Gesetz.
(4) Der Bundesrat ist an der Willensbildung des Bundes zu beteiligen, soweit er an einer entsprechenden innerstaatlichen Maßnahme mitzuwirken hätte oder soweit die Länder innerstaatlich zuständig wären.
(5) Soweit in einem Bereich ausschließlicher Zuständigkeiten des Bundes Interessen der Länder berührt sind oder soweit im übrigen der Bund das Recht zur Gesetzgebung hat, berücksichtigt die Bundesregierung die Stellungnahme des Bundesrates. Wenn im Schwerpunkt Gesetzgebungsbefugnisse der Länder, die Einrichtung ihrer Behörden oder ihre Verwaltungsverfahren betroffen sind, ist bei der Willensbildung des Bundes insoweit die Auffassung des Bundesrates maßgeblich zu berücksichtigen; dabei ist die gesamtstaatliche Verantwortung des Bundes zu wahren. In Angelegenheiten, die zu Ausgabenerhöhungen oder Einnahmeminderungen für den Bund führen können, ist die Zustimmung der Bundesregierung erforderlich.
(6) Wenn im Schwerpunkt ausschließliche Gesetzgebungsbefugnisse der Länder auf den Gebieten der schulischen Bildung, der Kultur oder des Rundfunks betroffen sind, wird die Wahrnehmung der Rechte, die der Bundesrepublik Deutschland als Mitgliedstaat der Europäischen Union zustehen, vom Bund auf einen vom Bundesrat benannten Vertreter der Länder übertragen. Die Wahrnehmung der Rechte erfolgt unter Beteiligung und in Abstimmung mit der Bundesregierung; dabei ist die gesamtstaatliche Verantwortung des Bundes zu wahren.
(7) Das Nähere zu den Absätzen 4 bis 6 regelt ein Gesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf.
Rechtsprechung zu Art. 23 GG
- 41 Entscheidungen zu Art. 23 GG im Volltext bei
geordnet nach Relevanz oder nach Datum
- BVerfG, Euro, 31.3.98 (BVerfGE 97, 350)
Art. 23, 88 S. 2 GG, Art. 38, Art. 14 GG, Art. 106 ff EG;
Einschätzungsprärogative der politischen Instanzen bei der Einführung des Euro
- BVerfG, Maastricht, 12.10.93 (BVerfGE 89, 155)
Art. 23 GG, Art. 38 I GG
- BVerfG, Solange II, 22.10.86 (BVerfGE 73, 339)
Art. 101 I 2 GG, Art. 177 EWGV (Art. 234 EG), EuGH als gesetzlicher Richter, Bindungswirkung, Vorlagepflicht, beim "derzeitigem" Grundrechtsniveau der EWG keine Zuständigkeit des BVerfG (Hinweis: vgl. jetzt Art. 23 GG), Art. 10 EG
- BVerfG, Solange I, 29.5.74 (BVerfGE 37, 271)
Art. 24 (jetzt Art. 23 GG), 100 GG, Prüfung von sekundärem Gemeinschaftsrecht vor dem BVerfG, Art. 10 EG
- BVerfG, Milchpulver, 9.6.71 (BVerfGE 31, 145)
Art. 24 GG (Hinweis: jetzt speziell Art. 23 GG), zum Verhältnis des deutschen Rechts zum EG-Recht;
Art. 234 EG, Art. 101 I 2 GG, Vorlagepflicht zum EuGH aus der Sicht des deutschen Verfassungsrecht
Literatur im Internet zu Art. 23 GG
- Die ausschließlichen Kompetenzen der Europäischen Gemeinschaft nach dem EGV von Dr. Frank Buchhold (Magisterarbeit)
- Integration in der Supranationalen Union von PD Dr. Thomas Schmitz (Habilitation)
Das europäische Organisationsmodell einer prozeßhaften geo-regionalen Integration und seine rechtlichen und staatstheoretischen Implikationen
- Das Demokratieprinzip als Auslegungsgrundsatz und Norm im Integrationskontext von Dr. Lars Lütgens (Dissertation)
Weil die Bundesrepublik Deutschland in immer höherem Ausmaß Hoheitsrechte auf Institutionen der Europäischen Union überträgt, ist die Bestimmung des unabänderlich gewährleisteten Verfassungskerns ein dringendes Bedürfnis der gegenwärtigen Verfassungsauslegung. Den Schwerpunkt der vorliegenden Arbeit bildet deshalb die Einordnung des Art. 79 III GG in das Verfassungsgefüge, insbesondere die Bestimmung seines Verhältnisses zu den demokratierelevanten »Grundsätzen« des Art. 20 GG.
- Der europäische Haftbefehl: Zur Umsetzung europäischer Vorgaben in Deutschland
von Prof. Dr. Martin Heger, Berlin (Aufsatz, PDF-Format)
ZIS 2007, 221
über www.zis-online.com - Art. 23 GG wird im freien Lexikon Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
Artikel 23 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland
- Fügen Sie einen neuen Literaturhinweis hinzu
Querverweise
- GG
- Der Bundestag
- Art. 45
- Die Gesetzgebung des Bundes
- Art. 76
- Verteidigungsfall
- Art. 115e
- Übergangs- und Schlußbestimmungen
- Art. 144
- GG
- Die Grundrechte
- Art. 16 II 2
- Die Gesetzgebung des Bundes
- Art. 77 IIa (zu Art. 23 I 2, VII)
- Die Ausführung der Bundesgesetze und die Bundesverwaltung
- Art. 88 S. 2
- Verfassung des Landes Baden-Württemberg (Verf)
- Vom Staat und seinen Ordnungen
- Der Landtag
- Art. 34a
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