Grundgesetz
| VII. Die Gesetzgebung des Bundes (Art. 70 - 82) |
(1) Das Grundgesetz kann nur durch ein Gesetz geändert werden, das den Wortlaut des Grundgesetzes ausdrücklich ändert oder ergänzt. Bei völkerrechtlichen Verträgen, die eine Friedensregelung, die Vorbereitung einer Friedensregelung oder den Abbau einer besatzungsrechtlichen Ordnung zum Gegenstand haben oder der Verteidigung der Bundesrepublik zu dienen bestimmt sind, genügt zur Klarstellung, daß die Bestimmungen des Grundgesetzes dem Abschluß und dem Inkraftsetzen der Verträge nicht entgegenstehen, eine Ergänzung des Wortlautes des Grundgesetzes, die sich auf diese Klarstellung beschränkt.
(2) Ein solches Gesetz bedarf der Zustimmung von zwei Dritteln der Mitglieder des Bundestages und zwei Dritteln der Stimmen des Bundesrates.
(3) Eine Änderung dieses Grundgesetzes, durch welche die Gliederung des Bundes in Länder, die grundsätzliche Mitwirkung der Länder bei der Gesetzgebung oder die in den Artikeln 1 und 20 niedergelegten Grundsätze berührt werden, ist unzulässig.
Rechtsprechung zu Art. 79 GG
263 Entscheidungen zu Art. 79 GG in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- BVerfG, 14.07.1999 - 1 BvR 2226/94
Telekommunikationsüberwachung I
- BVerfG, 12.10.1993 - 2 BvR 2134/92
Maastricht
- BVerfG, 15.12.1970 - 2 BvF 1/69
Abhörurteil
- BVerfG, 23.04.1991 - 1 BvR 1170/90
Bodenreform I
Zum selben Verfahren:
- BVerfG, 11.12.1990 - 1 BvR 1170/90
Einigungsvertrag
- BVerfG, 11.12.1990 - 1 BvR 1170/90
- BVerfG, 30.06.2009 - 2 BvE 2/08
Lissabon
- BVerfG, 12.07.1994 - 2 BvE 3/92
Bundeswehreinsatz
- BVerfG, 14.05.1996 - 2 BvR 1938/93
Sichere Drittstaaten
- BVerfG, 18.12.1984 - 2 BvE 13/83
Atomwaffenstationierung
- BVerfG, 18.04.1996 - 1 BvR 1452/90
Bodenreform II
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Literatur im Internet zu Art. 79 GG
- Das Demokratieprinzip als Auslegungsgrundsatz und Norm im Integrationskontext von Dr. Lars Lütgens (Dissertation)
Weil die Bundesrepublik Deutschland in immer höherem Ausmaß Hoheitsrechte auf Institutionen der Europäischen Union überträgt, ist die Bestimmung des unabänderlich gewährleisteten Verfassungskerns ein dringendes Bedürfnis der gegenwärtigen Verfassungsauslegung. Den Schwerpunkt der vorliegenden Arbeit bildet deshalb die Einordnung des Art. 79 III GG in das Verfassungsgefüge, insbesondere die Bestimmung seines Verhältnisses zu den demokratierelevanten »Grundsätzen« des Art. 20 GG.
- Die verfassungsgebende Gewalt des Volkes und die Schranken der Verfassungsrevision: Eine Untersuchung zu Art. 79 Abs. 3 GG und zur verfassungsgebenden Gewalt nach dem Grundgesetz von Hauke Möller (Dissertation)
- Rechtsstaat und revolutionäre Gerechtigkeit von Prof. Dr. Bernhard Schlink (Aufsatz)
Der Verfasser beschätigt sich in seinem Beitrag zur Bewältigung kommunistischer Vergangenheit in Deutschland unter anderem mit der Mauerschützenproblematik und dem Rückwirkungsverbot in Art. 103 Abs. 2 GG.
über Humboldt Forum Recht (HFR) - Ist das Verfahren der Verfassungsänderung selbst änderungsbedürftig?
Ein Interview mit Professor Dr. Dieter Grimm, LL.M.
über Humboldt Forum Recht (HFR) - Der "große Lauschangriff“ vor dem Bundesverfassungsgericht
von RA Dr. Christian Kirchberg, Karlsruhe (Aufsatz, PDF-Format)
BRAK-Mitteilungen 4/2003, S. 157-158
über www.brak-mitteilungen.de - Fügen Sie einen neuen Literaturhinweis hinzu
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