Grundgesetz

   VII. Die Gesetzgebung des Bundes (Art. 70 - 82)   
Artikel 79

(1) Das Grundgesetz kann nur durch ein Gesetz geändert werden, das den Wortlaut des Grundgesetzes ausdrücklich ändert oder ergänzt. Bei völkerrechtlichen Verträgen, die eine Friedensregelung, die Vorbereitung einer Friedensregelung oder den Abbau einer besatzungsrechtlichen Ordnung zum Gegenstand haben oder der Verteidigung der Bundesrepublik zu dienen bestimmt sind, genügt zur Klarstellung, daß die Bestimmungen des Grundgesetzes dem Abschluß und dem Inkraftsetzen der Verträge nicht entgegenstehen, eine Ergänzung des Wortlautes des Grundgesetzes, die sich auf diese Klarstellung beschränkt.

(2) Ein solches Gesetz bedarf der Zustimmung von zwei Dritteln der Mitglieder des Bundestages und zwei Dritteln der Stimmen des Bundesrates.

(3) Eine Änderung dieses Grundgesetzes, durch welche die Gliederung des Bundes in Länder, die grundsätzliche Mitwirkung der Länder bei der Gesetzgebung oder die in den Artikeln 1 und 20 niedergelegten Grundsätze berührt werden, ist unzulässig.

Rechtsprechung zu Art. 79 GG

Literatur im Internet zu Art. 79 GG

Querverweise

Auf Art. 79 GG verweisen folgende Vorschriften:
    GG
      Der Bund und die Länder
     
      Übergangs- und Schlußbestimmungen
Redaktionelle Querverweise zu Art. 79 GG:
    GG
      Der Bund und die Länder
        Art. 24 II (zu Art. 79 I 2)
        Art. 28 (zu Art. 79 III)
     
      Der Bundespräsident
        Art. 59 (zu Art. 79 I 2)
        Art. 59 II 1 (zu Art. 79 I 2)
     
      Die Gesetzgebung des Bundes
        Art. 77 IIa (zu Art. 79 II)
        Art. 81 IV

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