Grundgesetz

   VII. Die Gesetzgebung des Bundes (Art. 70 - 82)   

Artikel 78

Ein vom Bundestage beschlossenes Gesetz kommt zustande, wenn der Bundesrat zustimmt, den Antrag gemäß Artikel 77 Absatz 2 nicht stellt, innerhalb der Frist des Artikels 77 Absatz 3 keinen Einspruch einlegt oder ihn zurücknimmt oder wenn der Einspruch vom Bundestage überstimmt wird.

Rechtsprechung zu Art. 78 GG

49 Entscheidungen zu Art. 78 GG in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:

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Literatur im Internet zu Art. 78 GG

Querverweise

Auf Art. 78 GG verweisen folgende Vorschriften:
    GG
      Das Finanzwesen
     
      Verteidigungsfall
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