Grundgesetz

   VII. Die Gesetzgebung des Bundes (Art. 70 - 82)   
Artikel 78

Ein vom Bundestage beschlossenes Gesetz kommt zustande, wenn der Bundesrat zustimmt, den Antrag gemäß Artikel 77 Absatz 2 nicht stellt, innerhalb der Frist des Artikels 77 Absatz 3 keinen Einspruch einlegt oder ihn zurücknimmt oder wenn der Einspruch vom Bundestage überstimmt wird.

Rechtsprechung zu Art. 78 GG

Rechtsprechungsübersichten:Redaktionell ausgewählte Entscheidungen:
  • BVerfG, Wehrpflichtnovelle, 13.4.78 (BVerfGE 48, 127) 
    Art. 4 III, 12a, Art. 3 I GG, Wehrgerechtigkeit, keine "Wehrdienstverweigerung per Postkarte";
    Art. 78, 87b II 1 GG, Zustimmungsbedürftigkeit auch bei "Systemverschiebung" zu Lasten der Länder

Literatur im Internet zu Art. 78 GG

Querverweise

Auf Art. 78 GG verweisen folgende Vorschriften:
    GG
      Das Finanzwesen
     
      Verteidigungsfall

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