Grundgesetz

   V. Der Bundespräsident (Art. 54 - 61)   

Artikel 59

(1) Der Bundespräsident vertritt den Bund völkerrechtlich. Er schließt im Namen des Bundes die Verträge mit auswärtigen Staaten. Er beglaubigt und empfängt die Gesandten.

(2) Verträge, welche die politischen Beziehungen des Bundes regeln oder sich auf Gegenstände der Bundesgesetzgebung beziehen, bedürfen der Zustimmung oder der Mitwirkung der jeweils für die Bundesgesetzgebung zuständigen Körperschaften in der Form eines Bundesgesetzes. Für Verwaltungsabkommen gelten die Vorschriften über die Bundesverwaltung entsprechend.

Rechtsprechung zu Art. 59 GG

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Literatur im Internet zu Art. 59 GG

Querverweise

Auf Art. 59 GG verweisen folgende Vorschriften:
    Abgabenordnung (AO)
      Einleitende Vorschriften
        Anwendungsbereich
          § 2 (Vorrang völkerrechtlicher Vereinbarungen)
    Straßenverkehrsgesetz (StVG)
      Fahrzeugregister
        § 37 (Übermittlung von Fahrzeugdaten und Halterdaten an Stellen außerhalb des Geltungsbereiches dieses Gesetzes)
    Gewerbeordnung (GewO)
      Gewerbezentralregister
        § 150c (Auskunft an ausländische sowie über- und zwischenstaatliche Stellen)
Redaktionelle Querverweise zu Art. 59 GG:
    GG
      Der Bund und die Länder
     
      Die Gesetzgebung des Bundes
        Art. 79 I 2
        Art. 79 I 2 (zu Art. 59 II 1)
     
      Die Ausführung der Bundesgesetze und die Bundesverwaltung
        Art. 86 ff (zu Art. 59 II 2)
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