Grundgesetz
| V. Der Bundespräsident (Art. 54 - 61) |
(1) 1Der Bundespräsident vertritt den Bund völkerrechtlich. 2Er schließt im Namen des Bundes die Verträge mit auswärtigen Staaten. 3Er beglaubigt und empfängt die Gesandten.
(2) 1Verträge, welche die politischen Beziehungen des Bundes regeln oder sich auf Gegenstände der Bundesgesetzgebung beziehen, bedürfen der Zustimmung oder der Mitwirkung der jeweils für die Bundesgesetzgebung zuständigen Körperschaften in der Form eines Bundesgesetzes. 2Für Verwaltungsabkommen gelten die Vorschriften über die Bundesverwaltung entsprechend.
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Rechtsprechung zu Art. 59 GG
850 Entscheidungen zu Art. 59 GG in unserer Datenbank:
- OLG Düsseldorf, 21.07.2026 - Kart 5/25
Anordnung derr aufschiebenden Wirkung gegen ergangegnen Auskunftsbeschluss ...
- BVerfG, 17.09.2019 - 2 BvE 2/16
Organstreitverfahren gegen den Anti-IS-Einsatz erfolglos
- VGH Baden-Württemberg, 23.06.2026 - 12 S 1677/25
Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen; Versagungsgründe; Straftat von ...
- OLG Karlsruhe, 22.07.2026 - 6 U 72/24
Verjährungshemmung bei Klageänderung von unmittelbarer zu mittelbarer ...
- BVerfG, 15.12.2015 - 2 BvL 1/12
Überschreibung eines Doppelbesteuerungsabkommens durch innerstaatliches Gesetz ...
Zum selben Verfahren:
- BFH, 10.01.2012 - I R 66/09
Verfassungswidrigkeit eines sog. Treaty override (§ 50d Abs. 8 EStG 2002/2004)? - ...
- FG Hamburg, 21.08.2013 - 1 K 87/12
Einkommensteuer/Doppelbesteuerungsabkommen: § 50d Abs. 8 EStG 2002 und später ...
- FG Rheinland-Pfalz, 30.06.2009 - 6 K 1415/09
Zur Frage der Verfassungsmäßigkeit des § 50d Abs. 8 EStG
- BFH, 10.01.2012 - I R 66/09
- VGH Bayern, 03.06.2025 - 14 BV 25.635
Rechtsschutz gegen eine Bewerbung um die Aufnahme eines Gebiets in die ...
- StGH Bremen, 15.06.2026 - St 2/24
Querverweise
Auf Art. 59 GG verweisen folgende Vorschriften:
- Bundeskriminalamtgesetz (BKAG)
- Befugnisse des Bundeskriminalamtes
- Internationale Zusammenarbeit
- § 14 (Befugnisse bei der Zusammenarbeit im internationalen Bereich)
- Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRG)
- Rechtshilfe durch Vollstreckung ausländischer Erkenntnisse
- § 49 (Weitere Voraussetzungen der Zulässigkeit)
- Abgabenordnung (AO)
- Einleitende Vorschriften
- Anwendungsbereich
- § 2 (Vorrang völkerrechtlicher Vereinbarungen)
- Gewerbeordnung (GewO)
- Gewerbezentralregister
- § 150c (Auskunft an ausländische sowie über- und zwischenstaatliche Stellen)
- Straßenverkehrsgesetz (StVG)
- V. - Fahrzeugregister
- § 37 (Übermittlung von Fahrzeugdaten und Halterdaten an Stellen außerhalb des Geltungsbereiches dieses Gesetzes)
Redaktionelle Querverweise zu Art. 59 GG:
- Grundgesetz (GG)
- II. Der Bund und die Länder
- Art. 32
- VII. Die Gesetzgebung des Bundes
- Art. 79 I 2
- VIII. Die Ausführung der Bundesgesetze und die Bundesverwaltung
- Art. 86 ff.