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Grundgesetz

   V. Der Bundespräsident (Art. 54 - 61)   
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Art. 59

(1) 1Der Bundespräsident vertritt den Bund völkerrechtlich. 2Er schließt im Namen des Bundes die Verträge mit auswärtigen Staaten. 3Er beglaubigt und empfängt die Gesandten.

(2) 1Verträge, welche die politischen Beziehungen des Bundes regeln oder sich auf Gegenstände der Bundesgesetzgebung beziehen, bedürfen der Zustimmung oder der Mitwirkung der jeweils für die Bundesgesetzgebung zuständigen Körperschaften in der Form eines Bundesgesetzes. 2Für Verwaltungsabkommen gelten die Vorschriften über die Bundesverwaltung entsprechend.

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Rechtsprechung zu Art. 59 GG

850 Entscheidungen zu Art. 59 GG in unserer Datenbank:

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Querverweise

Auf Art. 59 GG verweisen folgende Vorschriften:

    Bundeskriminalamtgesetz (BKAG) 
      Befugnisse des Bundeskriminalamtes
        Internationale Zusammenarbeit
          § 14 (Befugnisse bei der Zusammenarbeit im internationalen Bereich)
    Abgabenordnung (AO) 
      Einleitende Vorschriften
        Anwendungsbereich
          § 2 (Vorrang völkerrechtlicher Vereinbarungen)
    Gewerbeordnung (GewO) 
      Gewerbezentralregister
        § 150c (Auskunft an ausländische sowie über- und zwischenstaatliche Stellen)
    Straßenverkehrsgesetz (StVG) 
      V. - Fahrzeugregister
        § 37 (Übermittlung von Fahrzeugdaten und Halterdaten an Stellen außerhalb des Geltungsbereiches dieses Gesetzes)

Redaktionelle Querverweise zu Art. 59 GG:

    Grundgesetz (GG) 
      II. Der Bund und die Länder
     
      VII. Die Gesetzgebung des Bundes
        Art. 79 I 2
     
      VIII. Die Ausführung der Bundesgesetze und die Bundesverwaltung
        Art. 86 ff.
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