Grundgesetz
| V. Der Bundespräsident (Art. 54 - 61) |
(1) Der Bundespräsident vertritt den Bund völkerrechtlich. Er schließt im Namen des Bundes die Verträge mit auswärtigen Staaten. Er beglaubigt und empfängt die Gesandten.
(2) Verträge, welche die politischen Beziehungen des Bundes regeln oder sich auf Gegenstände der Bundesgesetzgebung beziehen, bedürfen der Zustimmung oder der Mitwirkung der jeweils für die Bundesgesetzgebung zuständigen Körperschaften in der Form eines Bundesgesetzes. Für Verwaltungsabkommen gelten die Vorschriften über die Bundesverwaltung entsprechend.
Rechtsprechung zu Art. 59 GG
Rechtsprechungsübersichten:
- 57 Entscheidungen zu Art. 59 GG im Volltext bei
geordnet nach Relevanz oder nach Datum
- BVerfG, Vermögen des liechtensteinischen Fürsten in der Tschechoslowakei, 28.1.98
Art. 25 GG, verfassungs- und völkerrechtlich nicht zu beanstandender Ausschluß von Klagen in Bezug auf Maßnahmen gegen "deutsches Auslandsvermögen" nach dem 2. Weltkrieg;
Art. 59 II GG, Zwei-plus-Vier-Vertrag läßt die völkerrechtlichen Verträge (hier: Überleitungsvertrag) der BRD mit den drei Westmächten unberührt
- BVerfG, Atomwaffenstationierung, 18.12.84 (BVerfGE 68, 1)
- BVerfG, Grundlagenvertrag, 31.7.73 (BVerfGE 36, 1)
Art. 59 II, 116 I GG;
Prinzip des "judicial self-restrainment"
Literatur im Internet zu Art. 59 GG
Querverweise
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