Grundgesetz

   V. Der Bundespräsident (Art. 54 - 61)   
Artikel 57

Die Befugnisse des Bundespräsidenten werden im Falle seiner Verhinderung oder bei vorzeitiger Erledigung des Amtes durch den Präsidenten des Bundesrates wahrgenommen.

Rechtsprechung zu Art. 57 GG

Rechtsprechungsübersichten:

Literatur im Internet zu Art. 57 GG

Querverweise

Redaktionelle Querverweise zu Art. 57 GG:
    GG
      Der Bundesrat

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