Grundgesetz

   V. Der Bundespräsident (Art. 54 - 61)   
vorherige Vorschriftnächste Vorschrift Artikel 57

Die Befugnisse des Bundespräsidenten werden im Falle seiner Verhinderung oder bei vorzeitiger Erledigung des Amtes durch den Präsidenten des Bundesrates wahrgenommen.

Literatur im Internet zu Art. 57 GG

Querverweise

Redaktionelle Querverweise zu Art. 57 GG:
    GG
      Der Bundesrat

Rechtsberatung

  • Rechtsberatung Online zu Art. 57 GG und Ihren weiteren Fragen bei advo24, der virtuellen Anwaltskanzlei mit kostenloser Gebührenanfrage.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht