Grundgesetz
| V. Der Bundespräsident (Art. 54 - 61) |
(1) Der Bundespräsident darf weder der Regierung noch einer gesetzgebenden Körperschaft des Bundes oder eines Landes angehören.
(2) Der Bundespräsident darf kein anderes besoldetes Amt, kein Gewerbe und keinen Beruf ausüben und weder der Leitung noch dem Aufsichtsrate eines auf Erwerb gerichteten Unternehmens angehören.
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Rechtsprechung zu Art. 55 GG
16 Entscheidungen zu Art. 55 GG in unserer Datenbank:
- BVerfG, 24.02.2011 - 2 BvE 1/10
A-limine-Abweisung eines offensichtlich unbegründeten Antrags im ...
- VG Mainz, 14.10.2025 - 3 K 2/25
Wahlanfechtung erfolglos: Minister dürfen Stadtratsmitglieder sein
- LG Regensburg, 03.11.2021 - 31 O 1846/19
Abschalteinrichtung, Sittenwidrigkeit, Tatbestandswirkung, Vorläufige ...
- BGH, 26.06.1978 - AnwZ (B) 7/78
Abgeordnetenmandat und Anwaltsberuf
- BGH, 10.03.1952 - VRG 2/52
- BSG, 11.09.1975 - 9 RV 170/74
- LG Aschaffenburg, 16.12.1993 - 1 HKO 165/93
Anspruch auf Unterlassung der Berufsausübung als Rechtsanwalt; Tätigkeit als ...
- VG Hamburg, 20.12.2011 - 8 K 1101/11
Nebentätigkeitsgenehmigung für Untersuchungsführer nach dem SUG; Erwerb von ...
- StGH Hessen, 07.01.1970 - P.St. 539
Hessen - Grundrechtsklage gegen verkündetes, aber noch nicht in Kraft getretenes ...
- BSG, 29.01.1959 - 3 RK 7/55