Grundgesetz
| V. Der Bundespräsident (Art. 54 - 61) |
(1) Der Bundespräsident wird ohne Aussprache von der Bundesversammlung gewählt. Wählbar ist jeder Deutsche, der das Wahlrecht zum Bundestage besitzt und das vierzigste Lebensjahr vollendet hat.
(2) Das Amt des Bundespräsidenten dauert fünf Jahre. Anschließende Wiederwahl ist nur einmal zulässig.
(3) Die Bundesversammlung besteht aus den Mitgliedern des Bundestages und einer gleichen Anzahl von Mitgliedern, die von den Volksvertretungen der Länder nach den Grundsätzen der Verhältniswahl gewählt werden.
(4) Die Bundesversammlung tritt spätestens dreißig Tage vor Ablauf der Amtszeit des Bundespräsidenten, bei vorzeitiger Beendigung spätestens dreißig Tage nach diesem Zeitpunkt zusammen. Sie wird von dem Präsidenten des Bundestages einberufen.
(5) Nach Ablauf der Wahlperiode beginnt die Frist des Absatzes 4 Satz 1 mit dem ersten Zusammentritt des Bundestages.
(6) Gewählt ist, wer die Stimmen der Mehrheit der Mitglieder der Bundesversammlung erhält. Wird diese Mehrheit in zwei Wahlgängen von keinem Bewerber erreicht, so ist gewählt, wer in einem weiteren Wahlgang die meisten Stimmen auf sich vereinigt.
(7) Das Nähere regelt ein Bundesgesetz.
Rechtsprechung zu Art. 54 GG
20 Entscheidungen zu Art. 54 GG in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- BFH, 11.02.1998 - I R 81/97
Verlustabzug beim Mantelkauf
- VerfGH Nordrhein-Westfalen, 26.05.2009 - VerfGH 2/09
Wahl von Bürgermeistern und Landräten mit relativer Mehrheit verfassungsgemäß
- OLG Koblenz, 25.10.1995 - 5 W 590/95
- BVerfG, 14.03.2012 - 2 BvQ 16/12
Verfassungsrechtliche Verpflichtung der 15. Bundesversammlung zur Gestattung der ...
- BVerfG, 14.03.2012 - 2 BvQ 14/12
Vorliegen der Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung durch ...
- BVerfG, 22.05.2010 - 2 BvR 1783/09
Bundesverfassungsgericht verhängt Missbrauchsgebühr bei offensichtlich ...
- SG Düsseldorf, 05.11.2008 - S 2 KA 58/07
Gewährung eines Zuschusses für die Beschäftigung einer Weiterbildungsassistentin, ...
- BVerwG, 30.07.2003 - 8 C 24.02
Kommunalwahl; Bürgermeisterwahl; Mehrheitswahl; Verhältniswahl; Wahlsystem; ...
- BVerwG, 30.07.2003 - 8 C 16.02
Kommunalwahl; Bürgermeisterwahl; Mehrheitswahl; Verhältniswahl; Wahlsystem; ...
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