Grundgesetz

   V. Der Bundespräsident (Art. 54 - 61)   
Artikel 56

Der Bundespräsident leistet bei seinem Amtsantritt vor den versammelten Mitgliedern des Bundestages und des Bundesrates folgenden Eid:

"Ich schwöre, daß ich meine Kraft dem Wohle des deutschen Volkes widmen, seinen Nutzen mehren, Schaden von ihm wenden, das Grundgesetz und die Gesetze des Bundes wahren und verteidigen, meine Pflichten gewissenhaft erfüllen und Gerechtigkeit gegen jedermann üben werde. So wahr mir Gott helfe."
Der Eid kann auch ohne religiöse Beteuerung geleistet werden.

Literatur im Internet zu Art. 56 GG

Querverweise

Auf Art. 56 GG verweisen folgende Vorschriften:
    GG
      Die Bundesregierung
Redaktionelle Querverweise zu Art. 56 GG:
    GG
      Übergangs- und Schlußbestimmungen
        Art. 140 (Art. 136 IV WRV) (zu Art. 56 S. 2)

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