Grundgesetz
| V. Der Bundespräsident (Art. 54 - 61) |
(1) Der Bundestag oder der Bundesrat können den Bundespräsidenten wegen vorsätzlicher Verletzung des Grundgesetzes oder eines anderen Bundesgesetzes vor dem Bundesverfassungsgericht anklagen. Der Antrag auf Erhebung der Anklage muß von mindestens einem Viertel der Mitglieder des Bundestages oder einem Viertel der Stimmen des Bundesrates gestellt werden. Der Beschluß auf Erhebung der Anklage bedarf der Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder des Bundestages oder von zwei Dritteln der Stimmen des Bundesrates. Die Anklage wird von einem Beauftragten der anklagenden Körperschaft vertreten.
(2) Stellt das Bundesverfassungsgericht fest, daß der Bundespräsident einer vorsätzlichen Verletzung des Grundgesetzes oder eines anderen Bundesgesetzes schuldig ist, so kann es ihn des Amtes für verlustig erklären. Durch einstweilige Anordnung kann es nach der Erhebung der Anklage bestimmen, daß er an der Ausübung seines Amtes verhindert ist.
Rechtsprechung zu Art. 61 GG
16 Entscheidungen zu Art. 61 GG in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- BPatG, 12.04.2007 - 11 W (pat) 383/06
- LSG Berlin-Brandenburg, 22.03.2011 - L 1 KR 353/09
Krankenversicherung der Rentner - sogenannte Halbbelegung ist verfassungsgemäß
- OVG Sachsen-Anhalt, 18.08.2009 - 1 L 138/08
(Keine) Sonderzuwendung nach dem Sonderzuwendungsgesetz und (kein) Urlaubsgeld ...
- OVG Sachsen-Anhalt, 18.08.2009 - 1 L 132/08
(Kein) Urlaubsgeld nach dem Urlaubsgeldgesetz für Beamte und Richter des Landes ...
- OVG Sachsen-Anhalt, 18.08.2009 - 1 L 131/08
(Keine) Sonderzuwendung nach dem Sonderzuwendungsgesetz für Beamte und Richter ...
- VerfGH Sachsen, 02.11.2006 - 55-IX-06
Abgeordnetenanklage gegen Prof. Dr. Porsch verfristet
- Generalanwalt beim EuGH, 23.02.2006 - C-432/04
Klage gemäß Artikel 213 Absatz 2 Unterabsatz 3 EG und Artikel 126 Absatz 2 ...
- VerfGH Sachsen, 06.11.1998 - 16-IX-98
- VerfGH Sachsen, 06.11.1998 - 18-IX-98
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Querverweise
- Bundesverfassungsgerichtsgesetz (BVerfGG)
- Verfassung und Zuständigkeit des Bundesverfassungsgerichts
- § 13
- Besondere Verfahrensvorschriften
- Verfahren in den Fällen des § 13 Nr. 4
- § 49
- Bundesverfassungsgerichtsgesetz (BVerfGG)
- Verfassung und Zuständigkeit des Bundesverfassungsgerichts
- § 13 Nr. 4
- Besondere Verfahrensvorschriften
- Verfahren in den Fällen des § 13 Nr. 4
- § 49