Grundgesetz

   II. Der Bund und die Länder (Art. 20 - 37)   

Artikel 30

Die Ausübung der staatlichen Befugnisse und die Erfüllung der staatlichen Aufgaben ist Sache der Länder, soweit dieses Grundgesetz keine andere Regelung trifft oder zuläßt.

Rechtsprechung zu Art. 30 GG

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Literatur im Internet zu Art. 30 GG

Querverweise

Redaktionelle Querverweise zu Art. 30 GG:
    GG
      Die Gesetzgebung des Bundes
     
      Die Ausführung der Bundesgesetze und die Bundesverwaltung
     
      Übergangs- und Schlußbestimmungen
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