Grundgesetz
| X. Das Finanzwesen (Art. 104a - 115) |
(1) Die Aufnahme von Krediten sowie die Übernahme von Bürgschaften, Garantien oder sonstigen Gewährleistungen, die zu Ausgaben in künftigen Rechnungsjahren führen können, bedürfen einer der Höhe nach bestimmten oder bestimmbaren Ermächtigung durch Bundesgesetz. Die Einnahmen aus Krediten dürfen die Summe der im Haushaltsplan veranschlagten Ausgaben für Investitionen nicht überschreiten; Ausnahmen sind nur zulässig zur Abwehr einer Störung des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts. Das Nähere wird durch Bundesgesetz geregelt.
(2) Für Sondervermögen des Bundes können durch Bundesgesetz Ausnahmen von Absatz 1 zugelassen werden.
Rechtsprechung zu Art. 115 GG
Rechtsprechungsübersichten:
- 5 Entscheidungen zu Art. 115 GG im Volltext bei
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- BVerfG, Bundesverschuldung, 8.4.89 (BVerfGE 79, 311)
Art. 115 GG, Kreditobergrenze
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