Grundgesetz

   X. Das Finanzwesen (Art. 104a - 115)   
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(1) Die Aufnahme von Krediten sowie die Übernahme von Bürgschaften, Garantien oder sonstigen Gewährleistungen, die zu Ausgaben in künftigen Rechnungsjahren führen können, bedürfen einer der Höhe nach bestimmten oder bestimmbaren Ermächtigung durch Bundesgesetz. Die Einnahmen aus Krediten dürfen die Summe der im Haushaltsplan veranschlagten Ausgaben für Investitionen nicht überschreiten; Ausnahmen sind nur zulässig zur Abwehr einer Störung des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts. Das Nähere wird durch Bundesgesetz geregelt.

(2) Für Sondervermögen des Bundes können durch Bundesgesetz Ausnahmen von Absatz 1 zugelassen werden.

Rechtsprechung zu Art. 115 GG

Rechtsprechungsübersichten:Redaktionell ausgewählte Entscheidungen:

Literatur im Internet zu Art. 115 GG

Querverweise

Auf Art. 115 GG verweisen folgende Vorschriften:
    GG
      Das Finanzwesen

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