Grundgesetz
| X. Das Finanzwesen (Art. 104a - 115) |
(1) Der Bundesminister der Finanzen hat dem Bundestage und dem Bundesrate über alle Einnahmen und Ausgaben sowie über das Vermögen und die Schulden im Laufe des nächsten Rechnungsjahres zur Entlastung der Bundesregierung Rechnung zu legen.
(2) Der Bundesrechnungshof, dessen Mitglieder richterliche Unabhängigkeit besitzen, prüft die Rechnung sowie die Wirtschaftlichkeit und Ordnungsmäßigkeit der Haushalts- und Wirtschaftsführung. Er hat außer der Bundesregierung unmittelbar dem Bundestage und dem Bundesrate jährlich zu berichten. Im übrigen werden die Befugnisse des Bundesrechnungshofes durch Bundesgesetz geregelt.
Rechtsprechung zu Art. 114 GG
Rechtsprechungsübersichten:
- 9 Entscheidungen zu Art. 114 GG im Volltext bei
geordnet nach Relevanz oder nach Datum - Urteilsbesprechung zu Art. 114 GG bei ibr-online
- BVerwG, Handhabung des Ottawa-Abkommens bei der Oberfinanzdirektion München, 6.3.02
Art. 114 II GG, § 91 BHO, Bundesrechnungshof darf auch bei den Landesfinanzbehörden prüfen
Literatur im Internet zu Art. 114 GG
- Art. 114 GG wird im freien Lexikon Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
Mitglied des Bundesrechnungshofes
Rechnungshof
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