Grundgesetz
| X. Das Finanzwesen (Art. 104a - 115) |
(1) Der Bundesminister der Finanzen hat dem Bundestage und dem Bundesrate über alle Einnahmen und Ausgaben sowie über das Vermögen und die Schulden im Laufe des nächsten Rechnungsjahres zur Entlastung der Bundesregierung Rechnung zu legen.
(2) Der Bundesrechnungshof, dessen Mitglieder richterliche Unabhängigkeit besitzen, prüft die Rechnung sowie die Wirtschaftlichkeit und Ordnungsmäßigkeit der Haushalts- und Wirtschaftsführung. Er hat außer der Bundesregierung unmittelbar dem Bundestage und dem Bundesrate jährlich zu berichten. Im übrigen werden die Befugnisse des Bundesrechnungshofes durch Bundesgesetz geregelt.
Rechtsprechung zu Art. 114 GG
43 Entscheidungen zu Art. 114 GG in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- BVerfG, 07.09.2010 - 2 BvF 1/09
Regelung der Informationsbeschaffung des Bundes bei der Gewährung von ...
- BVerwG, 06.03.2002 - 9 A 16.01
Prüfungen des Bundesrechnungshofs bei Landesfinanzbehörden im Bereich der ...
- BVerfG, 25.05.1977 - 2 BvE 1/74
Haushaltsüberschreitung
- BVerwG, 05.07.2010 - 7 VR 5.10
Bundesrechnungshof darf vorläufig die Verwendung der Finanzhilfen des ...
- VGH Bayern, 30.11.2009 - 12 BV 08.573
Sozialrecht; Haushalts- und Wirtschaftsprüfung; Prüfungsrecht des ...
Zum selben Verfahren:
- BVerwG, 23.02.2011 - 8 C 53.09
Bundesrechnungshof; bundesunmittelbare juristische Person des öffentlichen ...
- BVerwG, 23.02.2011 - 8 C 53.09
- BVerfG, 07.09.2011 - 2 BvR 987/10
Verfassungsbeschwerden gegen Maßnahmen zur Griechenland-Hilfe und zum ...
- BAG, 08.09.1993 - 5 AZR 618/92
Dienstzeitregelung für Ausschußvorsitzenden
- BVerfG, 13.06.1989 - 2 BvE 1/88
Wüppesahl
- VerfGH Nordrhein-Westfalen, 13.12.2011 - VerfGH 11/10
Finanz- und Innenminister haben Prüfungsrechte des Landesrechnungshofs betreffend ...
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Literatur im Internet zu Art. 114 GG
- Art. 114 GG wird im freien Lexikon Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
Mitglied des Bundesrechnungshofes
Rechnungshof
Bundesrechnungshof - Fügen Sie einen neuen Literaturhinweis hinzu
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