Grundgesetz
| X. Das Finanzwesen (Art. 104a - 115) |
Zur Vermeidung von Haushaltsnotlagen regelt ein Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf,
| 1. | die fortlaufende Überwachung der Haushaltswirtschaft von Bund und Ländern durch ein gemeinsames Gremium (Stabilitätsrat), | |
| 2. | die Voraussetzungen und das Verfahren zur Feststellung einer drohenden Haushaltsnotlage, | |
| 3. | die Grundsätze zur Aufstellung und Durchführung von Sanierungsprogrammen zur Vermeidung von Haushaltsnotlagen. |
Die Beschlüsse des Stabilitätsrats und die zugrunde liegenden Beratungsunterlagen sind zu veröffentlichen.
Rechtsprechung zu Art. 109a GG
2 Entscheidungen zu Art. 109a GG in unserer Datenbank:
- BVerfG, 12.09.2012 - 2 BvR 1390/12
Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Verhinderung der ...
- BVerfG, 07.09.2011 - 2 BvR 987/10
Verfassungsbeschwerden gegen Maßnahmen zur Griechenland-Hilfe und zum ...
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Literatur im Internet zu Art. 109a GG
- Art. 109a GG wird im freien Lexikon Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
Finanzplanungsrat
Stabilitätsrat - Fügen Sie einen neuen Literaturhinweis hinzu