Grundgesetz

   III. Der Bundestag (Art. 38 - 49)   

Artikel 45b

Zum Schutz der Grundrechte und als Hilfsorgan des Bundestages bei der Ausübung der parlamentarischen Kontrolle wird ein Wehrbeauftragter des Bundestages berufen. Das Nähere regelt ein Bundesgesetz.

Rechtsprechung zu Art. 45b GG

11 Entscheidungen zu Art. 45b GG in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:

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Literatur im Internet zu Art. 45b GG

Querverweise

Redaktionelle Querverweise zu Art. 45b GG:
    GG
      Die Ausführung der Bundesgesetze und die Bundesverwaltung
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