Grundgesetz

   III. Der Bundestag (Art. 38 - 49)   
Artikel 43

(1) Der Bundestag und seine Ausschüsse können die Anwesenheit jedes Mitgliedes der Bundesregierung verlangen.

(2) Die Mitglieder des Bundesrates und der Bundesregierung sowie ihre Beauftragten haben zu allen Sitzungen des Bundestages und seiner Ausschüsse Zutritt. Sie müssen jederzeit gehört werden.

Rechtsprechung zu Art. 43 GG

Rechtsprechungsübersichten:Redaktionell ausgewählte Entscheidungen:
  • BVerfG, Redezeit, 6.10.59 (BVerfGE 10, 4)
    Art. 38 GG, Rederecht des Abgeordneten im Bundestag ist verfassungsrechtlich gewährleistet, jedoch ist die Verteilung der Redezeit auf die Fraktionen gemäß ihrer Größe zulässig;
    Art. 43 II 2 GG, Rederecht der Regierungsmitglieder ist nur durch das Mißbrauchsverbot beschränkt

Literatur im Internet zu Art. 43 GG

Querverweise

Auf Art. 43 GG verweisen folgende Vorschriften:
    GG
      IVa. Gemeinsamer Ausschuß
Redaktionelle Querverweise zu Art. 43 GG:
    GG
      Die Bundesregierung

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