Grundgesetz

   III. Der Bundestag (Art. 38 - 49)   

Artikel 44

(1) Der Bundestag hat das Recht und auf Antrag eines Viertels seiner Mitglieder die Pflicht, einen Untersuchungsausschuß einzusetzen, der in öffentlicher Verhandlung die erforderlichen Beweise erhebt. Die Öffentlichkeit kann ausgeschlossen werden.

(2) Auf Beweiserhebungen finden die Vorschriften über den Strafprozeß sinngemäß Anwendung. Das Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis bleibt unberührt.

(3) Gerichte und Verwaltungsbehörden sind zur Rechts- und Amtshilfe verpflichtet.

(4) Die Beschlüsse der Untersuchungsausschüsse sind der richterlichen Erörterung entzogen. In der Würdigung und Beurteilung des der Untersuchung zugrunde liegenden Sachverhaltes sind die Gerichte frei.

Rechtsprechung zu Art. 44 GG

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Literatur im Internet zu Art. 44 GG

Querverweise

Auf Art. 44 GG verweisen folgende Vorschriften:
    GG
      Der Bundestag
Redaktionelle Querverweise zu Art. 44 GG:
    GG
      Die Grundrechte
        Art. 10 (zu Art. 44 II 2)
     
      Der Bund und die Länder
        Art. 35 (zu Art. 44 III)
    Strafgesetzbuch (StGB)
      Besonderer Teil
        Falsche uneidliche Aussage und Meineid
          § 153 (Falsche uneidliche Aussage) (zu Art. 44 II 1)
          § 154 (Meineid) (zu Art. 44 II 1)
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