Grundgesetz
| III. Der Bundestag (Art. 38 - 49) |
(1) Der Bundestag hat das Recht und auf Antrag eines Viertels seiner Mitglieder die Pflicht, einen Untersuchungsausschuß einzusetzen, der in öffentlicher Verhandlung die erforderlichen Beweise erhebt. Die Öffentlichkeit kann ausgeschlossen werden.
(2) Auf Beweiserhebungen finden die Vorschriften über den Strafprozeß sinngemäß Anwendung. Das Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis bleibt unberührt.
(3) Gerichte und Verwaltungsbehörden sind zur Rechts- und Amtshilfe verpflichtet.
(4) Die Beschlüsse der Untersuchungsausschüsse sind der richterlichen Erörterung entzogen. In der Würdigung und Beurteilung des der Untersuchung zugrunde liegenden Sachverhaltes sind die Gerichte frei.
Rechtsprechung zu Art. 44 GG
77 Entscheidungen zu Art. 44 GG in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- BVerfG, 17.06.2009 - 2 BvE 3/07
Untersuchungsausschuss Geheimgefängnisse
- BGH, 17.08.2010 - 3 ARs 23/10
Kunduz; Untersuchungsausschuss (Beweiserhebung; Gegenüberstellung von Zeugen
- BVerfG, 08.04.2002 - 2 BvE 2/01
Minderheitsrechte im Untersuchungsausschuß
- StGH Hessen, 16.11.2011 - P.St. 2323
Art 147 Abs 2 Verf HE, Art 131 Abs 2 Verf HE, Art 131 Abs 1 Verf HE, Art 92 Abs 1 ...
- BVerfG, 17.07.1984 - 2 BvE 11/83
Flick-Untersuchungsausschuß
- BVerfG, 14.12.2001 - 2 BvR 1565/94
Rechtsfolgen der Auskunftsverweigerungen durch einen Betroffenen in einem ...
- BVerfG, 08.07.1997 - 2 BvE 1/97
Keine einstweilige Anordnung im Zusammenhang mit "Plutonium-Ausschuß"
Zum selben Verfahren:
- BVerfG, 01.10.1987 - 2 BvR 1178/86
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Literatur im Internet zu Art. 44 GG
- Art. 44 GG wird im freien Lexikon Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
Untersuchungsausschuss - Fügen Sie einen neuen Literaturhinweis hinzu
Querverweise
- Bundesverfassungsgerichtsgesetz (BVerfGG)
- Besondere Verfahrensvorschriften
- Verfahren in den Fällen des § 13 Nr. 11 und 11a
- § 82a
- Untersuchungsausschussgesetz (PUAG)
- §§ 1 ff (Einsetzung)
- Strafprozeßordnung (StPO)
- Allgemeine Vorschriften
- Zeugen
- §§ 48 ff (zu Art. 44 II 1)