Strafprozeßordnung

   1. Buch - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 150)   
   6. Abschnitt - Zeugen (§§ 48 - 71)   
§ 48

(1) Zeugen sind verpflichtet, zu dem zu ihrer Vernehmung bestimmten Termin vor dem Richter zu erscheinen. Sie haben die Pflicht auszusagen, wenn keine im Gesetz zugelassene Ausnahme vorliegt.

(2) Die Ladung der Zeugen geschieht unter Hinweis auf verfahrensrechtliche Bestimmungen, die dem Interesse des Zeugen dienen, auf vorhandene Möglichkeiten der Zeugenbetreuung und auf die gesetzlichen Folgen des Ausbleibens.

Rechtsprechung zu § 48 StPO

Rechtsprechungsübersichten:

Literatur im Internet zu § 48 StPO

Querverweise

Auf § 48 StPO verweisen folgende Vorschriften: Redaktionelle Querverweise zu § 48 StPO:
    StPO
      Allgemeine Vorschriften
        Zeugen
        Sachverständige und Augenschein
          § 72 (zu §§ 48 ff)
          § 85 (zu §§ 48 ff)
     
      Verfahren im ersten Rechtszug
        Vorbereitung der öffentlichen Klage
          § 161a I 2 (zu §§ 48 ff)

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