Strafprozeßordnung
| 1. Buch - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 150) |
| 6. Abschnitt - Zeugen (§§ 48 - 71) |
(1) Zeugen sind verpflichtet, zu dem zu ihrer Vernehmung bestimmten Termin vor dem Richter zu erscheinen. Sie haben die Pflicht auszusagen, wenn keine im Gesetz zugelassene Ausnahme vorliegt.
(2) Die Ladung der Zeugen geschieht unter Hinweis auf verfahrensrechtliche Bestimmungen, die dem Interesse des Zeugen dienen, auf vorhandene Möglichkeiten der Zeugenbetreuung und auf die gesetzlichen Folgen des Ausbleibens.
Rechtsprechung zu § 48 StPO
Rechtsprechungsübersichten:
- 4 Entscheidungen zu § 48 StPO im Volltext bei
geordnet nach Relevanz oder nach Datum - 3 Entscheidungen der BGH-Strafsenate zu § 48 StPO im Volltext bei
geordnet nach Datum
Literatur im Internet zu § 48 StPO
- Neuregelungen in der StPO durch das 2. OpferRRG von RA Detlef Burhoff, RiOLG a.D.
- Fügen Sie einen neuen Literaturhinweis hinzu
Querverweise
Auf § 48 StPO verweisen folgende Vorschriften:
- Gesetz zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung (AGVwGO)
- Verfahren, Rechtsmittel, Kosten
- Gerichtliches Verfahren, Rechtsmittel und Kosten in Angelegenheiten nach dem Landesdisziplinargesetz
- § 19 (Beweisaufnahme)
- StPO
- Allgemeine Vorschriften
- Zeugen
- § 51
- Verfahren im ersten Rechtszug
- Vorbereitung der öffentlichen Klage
- § 161a I 2 (zu §§ 48 ff)
- Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland (GG)
- Der Bundestag
- Art. 44 II 1 (zu §§ 48 ff)
- Bundesverfassungsgerichtsgesetz (BVerfGG)
- Allgemeine Verfahrensvorschriften
- § 28 I
- Zeugenschutz-Harmonisierungsgesetz (ZSHG)
- §§ 1 ff (Anwendungsbereich) (zu §§ 48 ff)
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