Strafprozeßordnung
| 1. Buch - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 150) |
| 6. Abschnitt - Zeugen (§§ 48 - 71) |
(1) Der Zeuge ist zu veranlassen, das, was ihm von dem Gegenstand seiner Vernehmung bekannt ist, im Zusammenhang anzugeben. Vor seiner Vernehmung ist dem Zeugen der Gegenstand der Untersuchung und die Person des Beschuldigten, sofern ein solcher vorhanden ist, zu bezeichnen.
(2) Zur Aufklärung und zur Vervollständigung der Aussage sowie zur Erforschung des Grundes, auf dem das Wissen des Zeugen beruht, sind nötigenfalls weitere Fragen zu stellen.
(3) Die Vorschrift des § 136a gilt für die Vernehmung des Zeugen entsprechend.
Rechtsprechung zu § 69 StPO
Rechtsprechungsübersichten:
- 10 Entscheidungen zu § 69 StPO im Volltext bei
geordnet nach Relevanz oder nach Datum - 4 Entscheidungen der BGH-Strafsenate zu § 69 StPO im Volltext bei
geordnet nach Datum
- BGH, hörgeschädigter und geistig retardierter Zeuge, 24.4.97 (BGHSt 43, 63)
- BGH, Zeugenvernehmung "in Vermißtensache", 31.5.90 (BGHSt 37, 48)
§§ 163a III, 136 StPO, Beginn der Beschuldigtenstellung unterliegt der pflichtgemäßen Beurteilung der Strafverfolgungsbehörden;
§§ 69 III, 136a StPO, verbotene Täuschung, wenn die Polizei vorgibt, wegen einer Vermißtensache zu ermitteln, obwohl sie die (kopflose) Leiche entdeckt hat;
§ 247 StPO, in Ausnahmefällen kann die Entfernung des Angeklagten auch auf die Vereidigung des Zeugen erstreckt werden
- OLG Köln, Kießling-Affäre, 9.10.87 (NJW 1988, 2485)
§ 153 StGB, §§ 69 III, 136a I StPO, § 55 I StPO, Art. 44 II 1 GG, verfahrensfehlerhaft gewonnene falsche Aussage;
Zeuge in beschuldigtenähnlicher Stellung
Literatur im Internet zu § 69 StPO
- Beweisverwertung im Strafprozess
von RA Dr. Christian Lucas, Ibbenbüren (Aufsatz, PDF-Format)
Der Aufsatz beleuchtet die Frage, unter welchen Voraussetzungen sich vor der Hauptverhandlung gewonnene Vernehmungsergebnisse in die Hauptverhandlung einführen lassen. ("Beweisverwertungsverbote")
via juratexte.de - Fügen Sie einen neuen Literaturhinweis hinzu
Querverweise
Auf § 69 StPO verweisen folgende Vorschriften:
- Polizeigesetz (PolG)
- Das Recht der Polizei
- Maßnahmen der Polizei
- Einzelmaßnahmen
- § 35 (Vernehmung)
- Gesetz zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung (AGVwGO)
- Verfahren, Rechtsmittel, Kosten
- Gerichtliches Verfahren, Rechtsmittel und Kosten in Angelegenheiten nach dem Landesdisziplinargesetz
- § 19 (Beweisaufnahme)
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