Strafprozeßordnung

   1. Buch - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 150)   
   6. Abschnitt - Zeugen (§§ 48 - 71)   
§ 69

(1) Der Zeuge ist zu veranlassen, das, was ihm von dem Gegenstand seiner Vernehmung bekannt ist, im Zusammenhang anzugeben. Vor seiner Vernehmung ist dem Zeugen der Gegenstand der Untersuchung und die Person des Beschuldigten, sofern ein solcher vorhanden ist, zu bezeichnen.

(2) Zur Aufklärung und zur Vervollständigung der Aussage sowie zur Erforschung des Grundes, auf dem das Wissen des Zeugen beruht, sind nötigenfalls weitere Fragen zu stellen.

(3) Die Vorschrift des § 136a gilt für die Vernehmung des Zeugen entsprechend.

Rechtsprechung zu § 69 StPO

Rechtsprechungsübersichten:Redaktionell ausgewählte Entscheidungen:
  • BGH, hörgeschädigter und geistig retardierter Zeuge, 24.4.97 (BGHSt 43, 63)
    §§ 69, 244 II StPO, § 186 GVG, Vernehmung des Zeugen durch Einschaltung einer Vertrauensperson

  • BGH, Zeugenvernehmung "in Vermißtensache", 31.5.90 (BGHSt 37, 48)
    §§ 163a III, 136 StPO, Beginn der Beschuldigtenstellung unterliegt der pflichtgemäßen Beurteilung der Strafverfolgungsbehörden;
    §§ 69 III, 136a StPO, verbotene Täuschung, wenn die Polizei vorgibt, wegen einer Vermißtensache zu ermitteln, obwohl sie die (kopflose) Leiche entdeckt hat;
    § 247 StPO, in Ausnahmefällen kann die Entfernung des Angeklagten auch auf die Vereidigung des Zeugen erstreckt werden

  • OLG Köln, Kießling-Affäre, 9.10.87 (NJW 1988, 2485)
    § 153 StGB, §§ 69 III, 136a I StPO, § 55 I StPO, Art. 44 II 1 GG, verfahrensfehlerhaft gewonnene falsche Aussage;
    Zeuge in beschuldigtenähnlicher Stellung

Literatur im Internet zu § 69 StPO

Querverweise

Auf § 69 StPO verweisen folgende Vorschriften:
    StPO
      Verfahren im ersten Rechtszug
        Vorbereitung der öffentlichen Klage

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