Strafprozeßordnung

   1. Buch - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 150)   
   6. Abschnitt - Zeugen (§§ 48 - 71)   
vorherige Vorschriftnächste Vorschrift § 54

(1) Für die Vernehmung von Richtern, Beamten und anderen Personen des öffentlichen Dienstes als Zeugen über Umstände, auf die sich ihre Pflicht zur Amtsverschwiegenheit bezieht, und für die Genehmigung zur Aussage gelten die besonderen beamtenrechtlichen Vorschriften.

(2) Für die Mitglieder des Bundestages, eines Landtages, der Bundes- oder einer Landesregierung sowie für die Angestellten einer Fraktion des Bundestages und eines Landtages gelten die für sie maßgebenden besonderen Vorschriften.

(3) Der Bundespräsident kann das Zeugnis verweigern, wenn die Ablegung des Zeugnisses dem Wohl des Bundes oder eines deutschen Landes Nachteile bereiten würde.

(4) Diese Vorschriften gelten auch, wenn die vorgenannten Personen nicht mehr im öffentlichen Dienst oder Angestellte einer Fraktion sind oder ihre Mandate beendet sind, soweit es sich um Tatsachen handelt, die sich während ihrer Dienst-, Beschäftigungs- oder Mandatszeit ereignet haben oder ihnen während ihrer Dienst-, Beschäftigungs- oder Mandatszeit zur Kenntnis gelangt sind.

Rechtsprechung zu § 54 StPO

Rechtsprechungsübersichten:Redaktionell ausgewählte Entscheidungen:
  • BVerfG, V-Mann, 26.5.81 (BVerfGE 57, 250)
    § 99 I Nr. 1 StGB, Art. 103 II, 5 GG;
    § 251 II 2 StPO verletzt auch dann nicht das Recht auf ein faires Verfahren (Art. 2, 20 III GG), wenn der Zeuge von den Behörden geheim gehalten wird (vgl. §§ 54, 96 StPO)

Literatur im Internet zu § 54 StPO

Querverweise

Auf § 54 StPO verweisen folgende Vorschriften: Redaktionelle Querverweise zu § 54 StPO:
    StPO
      Allgemeine Vorschriften
        Beschlagnahme, Überwachung des Fernmeldeverkehrs, Rasterfahndung, Einsatz technischer Mittel, Einsatz Verdeckter Ermittler und Durchsuchung
    Landesbeamtengesetz (LBG)
      § 80 (zu § 54 I)
    Bundesdatenschutzgesetz (BDSG)
      Allgemeine und gemeinsame Bestimmungen
        § 4f IVa (Beauftragter für den Datenschutz)
     
      Datenverarbeitung der öffentlichen Stellen
        Rechtsgrundlagen der Datenverarbeitung
          § 12 III (Anwendungsbereich)
        Bundesbeauftragter für den Datenschutz
          § 23 IV (Rechtsstellung des Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit)

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