Strafprozeßordnung

   1. Buch - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 150)   
   6. Abschnitt - Zeugen (§§ 48 - 71)   
§ 71

Der Zeuge wird nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz entschädigt.

Literatur im Internet zu § 71 StPO

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