Strafprozeßordnung
| 1. Buch - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 150) |
| 6. Abschnitt - Zeugen (§§ 48 - 71) |
(1) Zeugen werden nur vereidigt, wenn es das Gericht wegen der ausschlaggebenden Bedeutung der Aussage oder zur Herbeiführung einer wahren Aussage nach seinem Ermessen für notwendig hält. Der Grund dafür, dass der Zeuge vereidigt wird, braucht im Protokoll nicht angegeben zu werden, es sei denn, der Zeuge wird außerhalb der Hauptverhandlung vernommen.
(2) Die Vereidigung der Zeugen erfolgt einzeln und nach ihrer Vernehmung. Soweit nichts anderes bestimmt ist, findet sie in der Hauptverhandlung statt.
Rechtsprechung zu § 59 StPO
90 Entscheidungen zu § 59 StPO in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- BGH, 23.09.2004 - 3 StR 255/04
Wesentlicher Teil der Hauptverhandlung (Entscheidung über die Vereidigung eines ...
- BGH, 11.12.2008 - 3 StR 429/08
Entscheidung über die Vereidigung eines Zeugen (Revisibilität); Beruhen; ...
- BGH, 17.07.2003 - 4 StR 194/03
Vereidigungsverbot bei Verdacht der Falschaussage in einer früheren ...
- BGH, 08.04.1987 - 3 StR 7/87
- BGH, 20.01.2005 - 3 StR 455/04
Entscheidung über die Vereidigung eines Zeugen (Vorsitzender; Sachleitung; ...
- BGH, 07.07.2009 - 1 StR 268/09
Entscheidung über die Vereidigung von Zeugen als wesentliche Förmlichkeit (keine ...
- BGH, 16.11.2005 - 2 StR 457/05
Nichtvereidigung (wesentliche Förmlichkeit); Antrag auf Vereidigung.
- BGH, 14.11.1986 - 2 StR 577/86
- BGH, 06.09.2000 - 1 StR 364/00
Verlesung der Niederschrift über eine richterliche Vernehmung; Entscheidung über ...
- StGH Hessen, 09.12.1998 - P.St. 1297
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Literatur im Internet zu § 59 StPO
- Was bringt das Erste Gesetz zur Modernisierung der Justiz für die Strafprozessordnung? von Alexander Otto (Überblick)
Der Autor stellt die Änderungen der Strafprozeßordnung durch das Erste Justizmodernisierungsgesetz dar.
über www.jurawelt.com - Verfahrensrechtliche Änderungen im Strafverfahren durch das 1. JuMOG und das OpferRRG von RiOLG Detlef Burhoff (Aufsatz)
ZAP Heft 3/2005, F. 22, S. 389
- § 59 StPO wird im freien Lexikon Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
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Querverweise
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