Strafprozeßordnung

   1. Buch - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 150)   
   6. Abschnitt - Zeugen (§§ 48 - 71)   
§ 59

(1) Zeugen werden nur vereidigt, wenn es das Gericht wegen der ausschlaggebenden Bedeutung der Aussage oder zur Herbeiführung einer wahren Aussage nach seinem Ermessen für notwendig hält. Der Grund dafür, dass der Zeuge vereidigt wird, braucht im Protokoll nicht angegeben zu werden, es sei denn, der Zeuge wird außerhalb der Hauptverhandlung vernommen.

(2) Die Vereidigung der Zeugen erfolgt einzeln und nach ihrer Vernehmung. Soweit nichts anderes bestimmt ist, findet sie in der Hauptverhandlung statt.

Rechtsprechung zu § 59 StPO

Rechtsprechungsübersichten:

Literatur im Internet zu § 59 StPO

Querverweise

Auf § 59 StPO verweisen folgende Vorschriften:
    StPO
      Allgemeine Vorschriften
        Zeugen
Redaktionelle Querverweise zu § 59 StPO:
    StPO
      Verfahren im ersten Rechtszug
        Hauptverhandlung

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