Strafprozeßordnung

   1. Buch - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 150)   
   6. Abschnitt - Zeugen (§§ 48 - 71)   
vorherige Vorschriftnächste Vorschrift § 62

Im vorbereitenden Verfahren ist die Vereidigung zulässig, wenn

1. Gefahr im Verzug ist oder
2. der Zeuge voraussichtlich am Erscheinen in der Hauptverhandlung verhindert sein wird

und die Voraussetzungen des § 59 Abs. 1 vorliegen.

Rechtsprechung zu § 62 StPO

Rechtsprechungsübersichten:

Literatur im Internet zu § 62 StPO

Querverweise

Redaktionelle Querverweise zu § 62 StPO:
    StPO
      Beteiligung des Verletzten am Verfahren
        Privatklage

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