Strafprozeßordnung
| 1. Buch - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 150) |
| 6. Abschnitt - Zeugen (§§ 48 - 71) |
Im vorbereitenden Verfahren ist die Vereidigung zulässig, wenn
| 1. | Gefahr im Verzug ist oder | |
| 2. | der Zeuge voraussichtlich am Erscheinen in der Hauptverhandlung verhindert sein wird |
und die Voraussetzungen des § 59 Abs. 1 vorliegen.
Rechtsprechung zu § 62 StPO
Rechtsprechungsübersichten:
- Entscheidung zu § 62 StPO im Volltext bei

Literatur im Internet zu § 62 StPO
- Was bringt das Erste Gesetz zur Modernisierung der Justiz für die Strafprozessordnung? von Alexander Otto (Überblick)
Der Autor stellt die Änderungen der Strafprozeßordnung durch das Erste Justizmodernisierungsgesetz dar.
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Querverweise
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