Strafprozeßordnung

   1. Buch - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 150)   
   6. Abschnitt - Zeugen (§§ 48 - 71)   
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Textdarstellung

  

§ 58b
Vernehmung im Wege der Bild- und Tonübertragung

Die Vernehmung eines Zeugen außerhalb der Hauptverhandlung kann in der Weise erfolgen, dass dieser sich an einem anderen Ort als die vernehmende Person aufhält und die Vernehmung zeitgleich in Bild und Ton an den Ort, an dem sich der Zeuge aufhält, und in das Vernehmungszimmer übertragen wird.

Vorschrift eingefügt durch das Gesetz zur Intensivierung des Einsatzes von Videokonferenztechnik in gerichtlichen und staatsanwaltschaftlichen Verfahren vom 25.04.2013 (BGBl. I S. 935), in Kraft getreten am 01.11.2013 Gesetzesbegründung verfügbar

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
01.11.2013
Änderung
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Änderung
Gesetz zur Intensivierung des Einsatzes von Videokonferenztechnik in gerichtlichen und staatsanwaltschaftlichen Verfahren25.04.2013BGBl. I S. 935

Rechtsprechung zu § 58b StPO

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