Strafprozeßordnung
2. Buch - Verfahren im ersten Rechtszug (§§ 151 - 295) |
2. Abschnitt - Vorbereitung der öffentlichen Klage (§§ 158 - 177) |
(1) 1Ist jemand einer Straftat verdächtig, so können die Staatsanwaltschaft und die Beamten des Polizeidienstes die zur Feststellung seiner Identität erforderlichen Maßnahmen treffen; § 163a Abs. 4 Satz 1 gilt entsprechend. 2Der Verdächtige darf festgehalten werden, wenn die Identität sonst nicht oder nur unter erheblichen Schwierigkeiten festgestellt werden kann. 3Unter den Voraussetzungen von Satz 2 sind auch die Durchsuchung der Person des Verdächtigen und der von ihm mitgeführten Sachen sowie die Durchführung erkennungsdienstlicher Maßnahmen zulässig.
(2) 1Wenn und soweit dies zur Aufklärung einer Straftat geboten ist, kann auch die Identität einer Person festgestellt werden, die einer Straftat nicht verdächtig ist; § 69 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend. 2Maßnahmen der in Absatz 1 Satz 2 bezeichneten Art dürfen nicht getroffen werden, wenn sie zur Bedeutung der Sache außer Verhältnis stehen; Maßnahmen der in Absatz 1 Satz 3 bezeichneten Art dürfen nicht gegen den Willen der betroffenen Person getroffen werden.
aufklärung § 160aMaßnahmen bei zeugnisverweigerungs-
berechtigten Berufsgeheimnis-
trägern § 160bErörterung des Verfahrensstands mit den Verfahrens-
beteiligten § 161Allgemeine Ermittlungsbefugnis der Staatsanwaltschaft § 161aVernehmung von Zeugen und Sachverständigen durch die Staatsanwaltschaft § 162Ermittlungsrichter § 163Aufgaben der Polizei im Ermittlungsverfahren § 163aVernehmung des Beschuldigten § 163bMaßnahmen zur Identitäts-
feststellung § 163cFreiheitsentziehung zur Identitäts-
feststellung § 163dSpeicherung und Abgleich von Daten aus Kontrollen § 163eAusschreibung zur Beobachtung bei polizeilichen Kontrollen § 163fLängerfristige Observation § 163gAutomatische Kennzeichenerfassung § 164Festnahme von Störern § 165Richterliche Untersuchungs-
handlungen bei Gefahr im Verzug § 166Beweisanträge des Beschuldigten bei richterlichen Vernehmungen § 167Weitere Verfügung der Staatsanwaltschaft § 168Protokoll über richterliche Untersuchungs-
handlungen § 168aArt der Protokollierung; Aufzeichnungen § 168bProtokoll über ermittlungs-
behördliche Untersuchungs-
handlungen § 168cAnwesenheitsrecht bei richterlichen Vernehmungen § 168dAnwesenheitsrecht bei Einnahme eines richterlichen Augenscheins § 168eVernehmung von Zeugen getrennt von Anwesenheits-
berechtigten § 169Ermittlungsrichter des Oberlandesgerichts und des Bundesgerichtshofes § 169aVermerk über den Abschluss der Ermittlungen § 170Entscheidung über eine Anklageerhebung § 171Einstellungsbescheid § 172Beschwerde des Verletzten; Klageerzwingungs-
verfahren § 173Verfahren des Gerichts nach Antragstellung § 174Verwerfung des Antrags § 175Anordnung der Anklageerhebung § 176Sicherheitsleistung durch den Antragsteller § 177Kosten
Rechtsprechung zu § 163b StPO
221 Entscheidungen zu § 163b StPO in unserer Datenbank:
- KG, 21.05.2021 - 161 Ss 62/20
Identitätsfeststellung nach § 163b Abs. 1 StPO, Annexkompetenz
- KG, 08.07.2019 - 121 Ss 86/19
Rechtmäßigkeit der Diensthandlung
- KG, 21.05.2021 - 2 Ss 19/20
Begriff der Rechtmäßigkeit der Diensthandlung im Sinne von § 113 Abs. 3 StGB
- KG, 08.07.2019 - 3 Ss 49/19
Rechtmäßigkeit der Diensthandlung
- BVerfG, 02.11.2016 - 1 BvR 289/15
Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen die Identitätsfeststellung und ...
- AG Hamburg, 28.05.2019 - 117i Gs 436/18
Identitätsfeststellung, Belehrung, Inhalt, unterlassene Belehrung
- BGH, Ermittlungsrichter, 11.10.2018 - 5 BGs 48/18
Anwendung von unmittelbarem Zwang bei Durchsuchungsmaßnahmen
- VG Augsburg, 05.11.2020 - Au 8 K 20.525
Rechtsweg für den Rechtsschutz gegen polizeiliche Identitätsfeststellung
Zum selben Verfahren:
- VG Augsburg, 23.04.2021 - Au 8 K 20.525
Feststellung der Rechtswidrigkeit einer polizeilichen Identitätsfeststellung
- VG Augsburg, 23.04.2021 - Au 8 K 20.525
- BVerfG, 08.03.2011 - 1 BvR 142/05
Freiheit der Person (Abgrenzung von Freiheitsentziehung und ...
§ 163b StPO in Nachschlagewerken
- § 163b StPO wird in Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
- Identitätsfeststellung (Recht)
Querverweise
Auf § 163b StPO verweisen folgende Vorschriften:
- Strafprozeßordnung (StPO)
- Allgemeine Vorschriften
- Sachverständige und Augenschein
- § 81b (Erkennungsdienstliche Maßnahmen bei dem Beschuldigten)
- Ermittlungsmaßnahmen
- § 111 (Errichtung von Kontrollstellen an öffentlich zugänglichen Orten)
- Verhaftung und vorläufige Festnahme
- § 127 (Vorläufige Festnahme)
- Verfahren im ersten Rechtszug
- Vorbereitung der öffentlichen Klage
- § 163c (Freiheitsentziehung zur Identitätsfeststellung)
- Bundeszentralregistergesetz (BZRG)
- Das Zentralregister
- Verarbeitung personenbezogener Daten zu den Zwecken der Verordnung (EU) 2019/816 und der Verordnung (EU) 2019/818
- § 58b (Austausch von personenbezogenen Daten zwischen der Registerbehörde und dem Bundeskriminalamt)
Redaktionelle Querverweise zu § 163b StPO:
- Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG)
- Einzelne Ordnungswidrigkeiten
- Verstöße gegen staatliche Anordnungen
- § 111 (Falsche Namensangabe)
- Abgabenordnung (AO)
- Straf- und Bußgeldvorschriften, Straf- und Bußgeldverfahren
- Strafverfahren
- Ermittlungsverfahren
- IV. Steuer- und Zollfahndung
- § 404 (Steuer- und Zollfahndung)