Strafprozeßordnung
| 1. Buch - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 150) |
| 9. Abschnitt - Verhaftung und vorläufige Festnahme (§§ 112 - 130) |
(1) Wird jemand auf frischer Tat betroffen oder verfolgt, so ist, wenn er der Flucht verdächtig ist oder seine Identität nicht sofort festgestellt werden kann, jedermann befugt, ihn auch ohne richterliche Anordnung vorläufig festzunehmen. Die Feststellung der Identität einer Person durch die Staatsanwaltschaft oder die Beamten des Polizeidienstes bestimmt sich nach § 163b Abs. 1.
(2) Die Staatsanwaltschaft und die Beamten des Polizeidienstes sind bei Gefahr im Verzug auch dann zur vorläufigen Festnahme befugt, wenn die Voraussetzungen eines Haftbefehls oder eines Unterbringungsbefehls vorliegen.
(3) Ist eine Straftat nur auf Antrag verfolgbar, so ist die vorläufige Festnahme auch dann zulässig, wenn ein Antrag noch nicht gestellt ist. Dies gilt entsprechend, wenn eine Straftat nur mit Ermächtigung oder auf Strafverlangen verfolgbar ist.
(4) Für die vorläufige Festnahme durch die Staatsanwaltschaft und die Beamten des Polizeidienstes gelten die §§ 114a bis 114c entsprechend.
Rechtsprechung zu § 127 StPO
217 Entscheidungen zu § 127 StPO in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- BGH, 10.02.2000 - 4 StR 558/99
Festnahmerecht nach § 127 StPO
- OLG München, 29.11.2012 - 4 VAs 55/12
Wird ein Beschuldigter zur Aufenthaltsermittlung ausgeschrieben, darf dieser von ...
- BGH, 05.08.1998 - 5 ARs (VS) 1/97
Rechtsweg nach erledigter vorläufiger Festnahme
- BayObLG, 25.07.2002 - 5St RR 209/02
Festnahme durch Privatperson zur vorläufigen Anwesenheitssicherung
- AG Grevenbroich, 26.09.2000 - 5 Ds 6 Js 136/00
Taxifahrer dürfen Kunden festhalten
- VGH Hessen, 09.11.2007 - 8 TP 2192/07
Rechtsweg für die Überprüfung strafprozessualer polizeilicher ...
- OLG Koblenz, 05.05.2008 - 1 Ss 31/08
Rechtmäßigkeit körperlicher Gewalt durch Polizeibeamte aus Anlass einer Festnahme
- OLG München, 08.12.2008 - 5St RR 233/08
Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte: Notwendige Urteilsfeststellungen zur ...
- BGH, 25.03.1999 - 1 StR 26/99
Todesschüsse durch Polizisten müssen neu verhandelt werden
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Querverweise
- Strafverfolgungsentschädigungsgesetz (StrEG)
- § 2 (Entschädigung für andere Strafverfolgungsmaßnahmen)
- Europäische Menschenrechtskonvention (MRK)
- Rechte und Freiheiten
- Art. 2 II b) (Recht auf Leben)
- Abgabenordnung (AO)
- Straf- und Bußgeldvorschriften, Straf- und Bußgeldverfahren
- Strafverfahren
- Ermittlungsverfahren
- Steuer- und Zollfahndung
- § 404 (Steuer- und Zollfahndung) (zu § 127 II)
- Gerichtsverfassungsgesetz (GVG)
- Rechtshilfe
- § 167
- Siebtes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - (SGB VII)
- Aufgaben, versicherter Personenkreis, Versicherungsfall
- Versicherter Personenkreis
- § 2 I Nr. 13 c) (Versicherung kraft Gesetzes)