Strafprozeßordnung
| 1. Buch - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 150) |
| 9. Abschnitt - Verhaftung und vorläufige Festnahme (§§ 112 - 130) |
(1) Gegen eine behördliche Entscheidung oder Maßnahme im Untersuchungshaftvollzug kann gerichtliche Entscheidung beantragt werden. Eine gerichtliche Entscheidung kann zudem beantragt werden, wenn eine im Untersuchungshaftvollzug beantragte behördliche Entscheidung nicht innerhalb von drei Wochen ergangen ist.
(2) Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht kann jedoch vorläufige Anordnungen treffen.
(3) Gegen die Entscheidung des Gerichts kann auch die für die vollzugliche Entscheidung oder Maßnahme zuständige Stelle Beschwerde erheben.
Rechtsprechung zu § 119a StPO
6 Entscheidungen zu § 119a StPO in unserer Datenbank:
- OLG Naumburg, 17.08.2010 - 2 ARs 7/10
Gerichtliche Zuständigkeit für Entscheidungen im Rhmen der Untersuchungshaft im ...
- OLG Stuttgart, 14.02.2011 - 4 Ws 10/11
Anfechtung einer durch die funktionell unzuständige Entscheidung der StVK in ...
- OLG Hamm, 29.10.2010 - 11 U 81/09
Ansprüche eines Gefangenen wegen menschenunwürdiger Unterbringung
- KG, 27.06.2011 - 3 Ws 136/11
- OLG Celle, 09.05.2011 - 1 Ws 186/11
Untersuchungshaft, Antrag auf gerichtliche Entscheidung, Verpflegung
- OLG Celle, 09.02.2010 - 1 Ws 37/10
Rechtsgrundlage für Anordnungen zur Ausgestaltung der Untersuchungshaft in ...
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