Strafprozeßordnung
| 1. Buch - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 150) |
| 9. Abschnitt - Verhaftung und vorläufige Festnahme (§§ 112 - 130) |
(1) Wird der Beschuldigte auf Grund des Haftbefehls ergriffen, so ist er unverzüglich dem zuständigen Gericht vorzuführen.
(2) Das Gericht hat den Beschuldigten unverzüglich nach der Vorführung, spätestens am nächsten Tage, über den Gegenstand der Beschuldigung zu vernehmen.
(3) Bei der Vernehmung ist der Beschuldigte auf die ihn belastenden Umstände und sein Recht hinzuweisen, sich zur Beschuldigung zu äußern oder nicht zur Sache auszusagen. Ihm ist Gelegenheit zu geben, die Verdachts- und Haftgründe zu entkräften und die Tatsachen geltend zu machen, die zu seinen Gunsten sprechen.
(4) Wird die Haft aufrechterhalten, so ist der Beschuldigte über das Recht der Beschwerde und die anderen Rechtsbehelfe (§ 117 Abs. 1, 2, § 118 Abs. 1, 2, § 119 Abs. 5, § 119a Abs. 1) zu belehren. § 304 Abs. 4 und 5 bleibt unberührt.
Rechtsprechung zu § 115 StPO
91 Entscheidungen zu § 115 StPO in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- OLG Hamburg, 24.06.2003 - 2 Ws 164/03
- OLG Koblenz, 04.04.2011 - 1 Ws 183/11
Die wesentliche Änderung eines Haftbefehls ist wie ein neuer Haftbefehl zu ...
- OLG Hamburg, 15.04.2003 - 2 Ws 114/03
- OLG Hamburg, 13.02.2002 - 2 Ws 38/02
- BVerfG, 20.09.2001 - 2 BvR 1144/01
Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft aufgrund eines nicht verkündeten ...
- OLG Karlsruhe, 09.11.1995 - 2 VAs 18/95
- BVerfG, 11.07.1994 - 2 BvR 777/94
Verfassungsrechtliche Prüfung der Versagung der Akteneinsicht im strafrechtlichen ...
- OLG Frankfurt, 18.05.1998 - 1 Ws 93/98
Strafprozeßrecht: Unverzügliche Vernehmung nach Inhaftierung, Begriff der ...
- OLG Hamm, 05.02.2009 - 3 Ws 39/09
Haftbefehl; Änderung des Haftgrundes
- VerfGH Rheinland-Pfalz, 11.05.2006 - VGH B 6/06
Freiheit, Freiheitsrecht, Freiheit der Person, Richter, richterliche Vernehmung, ...
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Literatur im Internet zu § 115 StPO
- Untersuchungshaft des Beschuldigten - eine Übersicht zur neueren Rechtsprechung von RiOLG Detlef Burhoff (Aufsatz)
Stand: Januar 2006
StraFo 2006, 51 - Fügen Sie einen neuen Literaturhinweis hinzu
Querverweise
- StPO
- Allgemeine Vorschriften
- Sonstige Maßnahmen zur Sicherstellung der Strafverfolgung und Strafvollstreckung
- § 131
- Verfahren im ersten Rechtszug
- Entscheidung über die im Urteil vorbehaltene oder die nachträgliche Anordnung der Sicherungsverwahrung
- § 275a
- Strafvollstreckung und Kosten des Verfahrens
- Strafvollstreckung
- § 453c
- Jugendgerichtsgesetz (JGG)
- Jugendliche
- Jugendgerichtsverfassung und Jugendstrafverfahren
- Jugendstrafverfahren
- Gemeinsame Verfahrensvorschriften
- § 71 (Vorläufige Anordnungen über die Erziehung)
- Europäische Menschenrechtskonvention (MRK)
- Rechte und Freiheiten
- Art. 5 IV (Recht auf Freiheit und Sicherheit) (zu §§ 115 ff)
- Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland (GG)
- Die Rechtsprechung
- Art. 104 II 4
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