Strafprozeßordnung
| 1. Buch - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 150) |
| 9. Abschnitt - Verhaftung und vorläufige Festnahme (§§ 112 - 130) |
(1) Bei der Haftprüfung wird auf Antrag des Beschuldigten oder nach dem Ermessen des Gerichts von Amts wegen nach mündlicher Verhandlung entschieden.
(2) Ist gegen den Haftbefehl Beschwerde eingelegt, so kann auch im Beschwerdeverfahren auf Antrag des Beschuldigten oder von Amts wegen nach mündlicher Verhandlung entschieden werden.
(3) Ist die Untersuchungshaft nach mündlicher Verhandlung aufrechterhalten worden, so hat der Beschuldigte einen Anspruch auf eine weitere mündliche Verhandlung nur, wenn die Untersuchungshaft mindestens drei Monate und seit der letzten mündlichen Verhandlung mindestens zwei Monate gedauert hat.
(4) Ein Anspruch auf mündliche Verhandlung besteht nicht, solange die Hauptverhandlung andauert oder wenn ein Urteil ergangen ist, das auf eine Freiheitsstrafe oder eine freiheitsentziehende Maßregel der Besserung und Sicherung erkennt.
(5) Die mündliche Verhandlung ist unverzüglich durchzuführen; sie darf ohne Zustimmung des Beschuldigten nicht über zwei Wochen nach dem Eingang des Antrags anberaumt werden.
Rechtsprechung zu § 118 StPO
37 Entscheidungen zu § 118 StPO in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- OLG Hamm, 31.08.2005 - 3 Ws 381/05
Haftprüfung; Fristüberschreitung; Aufhebung des Haftbefehls
- KG, 20.07.2009 - 4 Ws 72/09
Rechtsfolgen der Überschreitung der Frist für die Anberaumung der mündlichen ...
- OLG Köln, 28.01.2009 - 2 Ws 31/09
Fristüberschreitung bei beantragter mündlicher Haftprüfung
- OLG Köln, 23.01.2007 - 2 Ws 46/07
Mündliche Haftprüfung; Frist
- KG, 14.04.2005 - 3 Ws 51/05
- OLG Celle, 07.09.1995 - 3 StE 15/93
- VerfGH Rheinland-Pfalz, 11.05.2006 - VGH B 6/06
Freiheit, Freiheitsrecht, Freiheit der Person, Richter, richterliche Vernehmung, ...
- OLG Hamburg, 24.06.2003 - 2 Ws 164/03
- VerfG Brandenburg, 19.12.2002 - VfGBbg 104/02
Verletzung des Grundrechts aus Verf BB Art 9 Abs 2 S 2 durch ...
- OLG Naumburg, 21.06.2001 - 1 Ws 239/01
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Literatur im Internet zu § 118 StPO
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Querverweise
- StPO
- Verfahren im ersten Rechtszug
- Entscheidung über die im Urteil vorbehaltene oder die nachträgliche Anordnung der Sicherungsverwahrung
- § 275a
- Jugendgerichtsgesetz (JGG)
- Jugendliche
- Jugendgerichtsverfassung und Jugendstrafverfahren
- Jugendstrafverfahren
- Gemeinsame Verfahrensvorschriften
- § 71 (Vorläufige Anordnungen über die Erziehung)
- Einführungsgesetz zum Gerichtsverfassungsgesetz (EGGVG)
- Kontaktsperre
- § 34
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