Strafprozeßordnung

   1. Buch - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 150)   
   9. Abschnitt - Verhaftung und vorläufige Festnahme (§§ 112 - 130)   
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Textdarstellung

  

§ 117
Haftprüfung

(1) Solange der Beschuldigte in Untersuchungshaft ist, kann er jederzeit die gerichtliche Prüfung beantragen, ob der Haftbefehl aufzuheben oder dessen Vollzug nach § 116 auszusetzen ist (Haftprüfung).

(2) 1Neben dem Antrag auf Haftprüfung ist die Beschwerde unzulässig. 2Das Recht der Beschwerde gegen die Entscheidung, die auf den Antrag ergeht, wird dadurch nicht berührt.

(3) Der Richter kann einzelne Ermittlungen anordnen, die für die künftige Entscheidung über die Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft von Bedeutung sind, und nach Durchführung dieser Ermittlungen eine neue Prüfung vornehmen.

Fassung aufgrund des Gesetzes zur Änderung des Untersuchungshaftrechts vom 29.07.2009 (BGBl. I S. 2274), in Kraft getreten am 01.01.2010 Gesetzesbegründung verfügbar

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
01.01.2010
Änderung
Vorherige Fassung und Synopse über buzer.de (öffnet in neuem Tab)
Änderung
Gesetz zur Änderung des Untersuchungshaftrechts29.07.2009BGBl. I S. 2274
§ 112Voraussetzungen der Untersuchungshaft; Haftgründe § 112aHaftgrund der Wiederholungsgefahr § 113Untersuchungshaft bei leichteren Taten § 114Haftbefehl § 114aAushändigung des Haftbefehls; Übersetzung § 114bBelehrung des verhafteten Beschuldigten § 114cBenachrichtigung von Angehörigen § 114dMitteilungen an die Vollzugsanstalt § 114eÜbermittlung von Erkenntnissen durch die Vollzugsanstalt § 115Vorführung vor den zuständigen Richter § 115aVorführung vor den Richter des nächsten Amtsgerichts § 116Aussetzung des Vollzugs des Haftbefehls § 116aAussetzung gegen Sicherheitsleistung § 116bVerhältnis von Untersuchungshaft zu anderen freiheitsentziehenden Maßnahmen § 117Haftprüfung § 118Verfahren bei der Haftprüfung § 118aMündliche Verhandlung bei der Haftprüfung § 118bAnwendung von Rechtsmittel-
vorschriften
§ 119Haftgrundbezogene Beschränkungen während der Untersuchungshaft § 119aGerichtliche Entscheidung über eine Maßnahme der Vollzugsbehörde § 120Aufhebung des Haftbefehls § 121Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate § 122Besondere Haftprüfung durch das Oberlandesgericht § 122aHöchstdauer der Untersuchungshaft bei Wiederholungsgefahr § 123Aufhebung der Vollzugsaussetzung dienender Maßnahmen § 124Verfall der geleisteten Sicherheit § 125Zuständigkeit für den Erlass des Haftbefehls § 126Zuständigkeit für weitere gerichtliche Entscheidungen § 126aEinstweilige Unterbringung § 127Vorläufige Festnahme § 127aAbsehen von der Anordnung oder Aufrechterhaltung der vorläufigen Festnahme § 127bVorläufige Festnahme und Haftbefehl bei beschleunigtem Verfahren § 128Vorführung bei vorläufiger Festnahme § 129Vorführung bei vorläufiger Festnahme nach Anklageerhebung § 130Haftbefehl vor Stellung eines Strafantrags

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Querverweise

Auf § 117 StPO verweisen folgende Vorschriften:

    Strafprozeßordnung (StPO) 
      Allgemeine Vorschriften
        Verhaftung und vorläufige Festnahme
          § 114b (Belehrung des verhafteten Beschuldigten)
          § 115 (Vorführung vor den zuständigen Richter)
          § 118b (Anwendung von Rechtsmittelvorschriften)
          § 122 (Besondere Haftprüfung durch das Oberlandesgericht)
          § 126a (Einstweilige Unterbringung)
     
      Verfahren im ersten Rechtszug
        Entscheidung über die im Urteil vorbehaltene oder die nachträgliche Anordnung der Sicherungsverwahrung
          § 275a (Einleitung des Verfahrens; Hauptverhandlung; Unterbringungsbefehl)
    Jugendgerichtsgesetz (JGG) 
      Jugendliche
        2. Hauptstück - Jugendgerichtsverfassung und Jugendstrafverfahren
          Jugendstrafverfahren
            Gemeinsame Verfahrensvorschriften
              § 71 (Vorläufige Anordnungen über die Erziehung)

Redaktionelle Querverweise zu § 117 StPO:

    Strafprozeßordnung (StPO) 
      Allgemeine Vorschriften
        Verteidigung
          § 140 I Nr. 5 (Notwendige Verteidigung) (zu § 117 IV 1)
          § 141 III (Zeitpunkt der Bestellung eines Pflichtverteidigers) (zu § 117 IV 1)
     
      Verfahren im ersten Rechtszug
        Entscheidung über die Eröffnung des Hauptverfahrens
          § 207 IV (Inhalt des Eröffnungsbeschlusses)
        Hauptverhandlung
          § 268b (Beschluss über die Fortdauer der Untersuchungshaft)
     
      Rechtsmittel
        Beschwerde
          § 304 (Zulässigkeit) (zu § 117 II)
          § 305 S. 2 (Nicht der Beschwerde unterliegende Entscheidungen) (zu § 117 II)
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