Strafprozeßordnung
| 1. Buch - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 150) |
| 9. Abschnitt - Verhaftung und vorläufige Festnahme (§§ 112 - 130) |
(1) Solange der Beschuldigte in Untersuchungshaft ist, kann er jederzeit die gerichtliche Prüfung beantragen, ob der Haftbefehl aufzuheben oder dessen Vollzug nach § 116 auszusetzen ist (Haftprüfung).
(2) Neben dem Antrag auf Haftprüfung ist die Beschwerde unzulässig. Das Recht der Beschwerde gegen die Entscheidung, die auf den Antrag ergeht, wird dadurch nicht berührt.
(3) Der Richter kann einzelne Ermittlungen anordnen, die für die künftige Entscheidung über die Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft von Bedeutung sind, und nach Durchführung dieser Ermittlungen eine neue Prüfung vornehmen.
Rechtsprechung zu § 117 StPO
Rechtsprechungsübersichten:
- 5 Entscheidungen zu § 117 StPO im Volltext bei
geordnet nach Relevanz oder nach Datum - 4 Entscheidungen der BGH-Strafsenate zu § 117 StPO im Volltext bei
geordnet nach Datum
Literatur im Internet zu § 117 StPO
- § 117 StPO wird im freien Lexikon Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
Haftprüfung - Fügen Sie einen neuen Literaturhinweis hinzu
Querverweise
Auf § 117 StPO verweisen folgende Vorschriften:
- StPO
- Verfahren im ersten Rechtszug
- Entscheidung über die im Urteil vorbehaltene oder die nachträgliche Anordnung der Sicherungsverwahrung
- § 275a
- Jugendgerichtsgesetz (JGG)
- Jugendliche
- Jugendgerichtsverfassung und Jugendstrafverfahren
- Jugendstrafverfahren
- Gemeinsame Verfahrensvorschriften
- § 71 (Vorläufige Anordnungen über die Erziehung)
- StPO
- Europäische Menschenrechtskonvention (MRK)
- Rechte und Freiheiten
- Art. 5 IV (Recht auf Freiheit und Sicherheit)
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