Strafprozeßordnung
| 1. Buch - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 150) |
| 9. Abschnitt - Verhaftung und vorläufige Festnahme (§§ 112 - 130) |
(1) Solange der Beschuldigte in Untersuchungshaft ist, kann er jederzeit die gerichtliche Prüfung beantragen, ob der Haftbefehl aufzuheben oder dessen Vollzug nach § 116 auszusetzen ist (Haftprüfung).
(2) Neben dem Antrag auf Haftprüfung ist die Beschwerde unzulässig. Das Recht der Beschwerde gegen die Entscheidung, die auf den Antrag ergeht, wird dadurch nicht berührt.
(3) Der Richter kann einzelne Ermittlungen anordnen, die für die künftige Entscheidung über die Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft von Bedeutung sind, und nach Durchführung dieser Ermittlungen eine neue Prüfung vornehmen.
Rechtsprechung zu § 117 StPO
146 Entscheidungen zu § 117 StPO in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- OLG Hamm, 19.03.2013 - 2 Ws 93/13
Haftbeschwerde, Umdeutung, Haftprüfungsantrag
- OLG Hamburg, 24.06.2003 - 2 Ws 164/03
- OLG Hamburg, 13.02.2002 - 2 Ws 38/02
- BGH, 24.01.2006 - 3 StR 460/05
Besorgnis der Befangenheit (Verschiebung der Annahme eines Antrags während der ...
- EGMR, 13.12.2007 - 11364/03
Rechtmäßigkeit der Untersuchungshaft (rechtsfehlerhafter Haftbefehl; Recht auf ...
- OLG Hamm, 05.01.2012 - 3 Ws 435/11
Behandlung einer unerledigten Haftbeschwerde
- OLG Hamburg, 25.01.2002 - 2 Ws 22/02
StPO § 117 Abs. 3 § 126 Abs. 1, Abs. 2 § 308 Abs. 2 § 309 Abs. 2
- KG, 06.03.2012 - 131 HEs 1/11
Zuständigkeit des Oberlandesgerichts für antragsgebundene Haftprüfung bis Ende ...
- KG, 07.04.2004 - 4 Ws 37/04
StPO § 117 Abs. 2 S. 1
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Literatur im Internet zu § 117 StPO
- § 117 StPO wird im freien Lexikon Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
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Querverweise
- StPO
- Verfahren im ersten Rechtszug
- Entscheidung über die im Urteil vorbehaltene oder die nachträgliche Anordnung der Sicherungsverwahrung
- § 275a
- Jugendgerichtsgesetz (JGG)
- Jugendliche
- Jugendgerichtsverfassung und Jugendstrafverfahren
- Jugendstrafverfahren
- Gemeinsame Verfahrensvorschriften
- § 71 (Vorläufige Anordnungen über die Erziehung)
- StPO
- Europäische Menschenrechtskonvention (MRK)
- Rechte und Freiheiten
- Art. 5 IV (Recht auf Freiheit und Sicherheit)