Strafprozeßordnung
| 2. Buch - Verfahren im ersten Rechtszug (§§ 151 - 295) |
| 4. Abschnitt - Entscheidung über die Eröffnung des Hauptverfahrens (§§ 198 - 211) |
(1) In dem Beschluß, durch den das Hauptverfahren eröffnet wird, läßt das Gericht die Anklage zur Hauptverhandlung zu und bezeichnet das Gericht, vor dem die Hauptverhandlung stattfinden soll.
(2) Das Gericht legt in dem Beschluß dar, mit welchen Änderungen es die Anklage zur Hauptverhandlung zuläßt, wenn
| 1. | wegen mehrerer Taten Anklage erhoben ist und wegen einzelner von ihnen die Eröffnung des Hauptverfahrens abgelehnt wird, | |
| 2. | die Verfolgung nach § 154a auf einzelne abtrennbare Teile einer Tat beschränkt wird oder solche Teile in das Verfahren wieder einbezogen werden, | |
| 3. | die Tat rechtlich abweichend von der Anklageschrift gewürdigt wird oder | |
| 4. | die Verfolgung nach § 154a auf einzelne von mehreren Gesetzesverletzungen, die durch dieselbe Straftat begangen worden sind, beschränkt wird oder solche Gesetzesverletzungen in das Verfahren wieder einbezogen werden. |
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Nr. 1 und 2 reicht die Staatsanwaltschaft eine dem Beschluß entsprechende neue Anklageschrift ein. Von der Darstellung des wesentlichen Ergebnisses der Ermittlungen kann abgesehen werden.
(4) Das Gericht beschließt zugleich von Amts wegen über die Anordnung oder Fortdauer der Untersuchungshaft oder der einstweiligen Unterbringung.
Rechtsprechung zu § 207 StPO
Rechtsprechungsübersichten:
- 11 Entscheidungen zu § 207 StPO im Volltext bei
geordnet nach Relevanz oder nach Datum - 3 Entscheidungen der BGH-Strafsenate zu § 207 StPO im Volltext bei
geordnet nach Datum
- BGH, nachgeholter Eröffnungsbeschluß, 18.3.80 (BGHSt 29, 224)
§ 207 I StPO, versehentlich unterlassener Eröffnungsbeschluß kann (jdf. vor dem Strafrichter) in der Hauptverhandlung nachgeholt werden, diese kann bei Verzicht auf die Ladungsfrist (§ 217 III StPO) sogleich fortgesetzt werden
Literatur im Internet zu § 207 StPO
Querverweise
Auf § 207 StPO verweisen folgende Vorschriften:
- Strafgesetzbuch (StGB)
- Allgemeiner Teil
- Rechtsfolgen der Tat
- Strafbemessung
- § 46b (Hilfe zur Aufklärung oder Verhinderung von schweren Straftaten)
Rechtsberatung
Sofortige Rechtsauskunft zu § 207 StPO bei 
Antwort auf alle Ihre Rechtsfragen in der Regel in wenigen Stunden. Bestimmen Sie selbst den Preis der Auskunft!

Antwort auf alle Ihre Rechtsfragen in der Regel in wenigen Stunden. Bestimmen Sie selbst den Preis der Auskunft!
Auswahl bereits beantworteter Fragen (1)
Eigene Frage stellen