Strafprozeßordnung

   2. Buch - Verfahren im ersten Rechtszug (§§ 151 - 295)   
   4. Abschnitt - Entscheidung über die Eröffnung des Hauptverfahrens (§§ 198 - 211)   

§ 207

(1) In dem Beschluß, durch den das Hauptverfahren eröffnet wird, läßt das Gericht die Anklage zur Hauptverhandlung zu und bezeichnet das Gericht, vor dem die Hauptverhandlung stattfinden soll.

(2) Das Gericht legt in dem Beschluß dar, mit welchen Änderungen es die Anklage zur Hauptverhandlung zuläßt, wenn

1. wegen mehrerer Taten Anklage erhoben ist und wegen einzelner von ihnen die Eröffnung des Hauptverfahrens abgelehnt wird,
2. die Verfolgung nach § 154a auf einzelne abtrennbare Teile einer Tat beschränkt wird oder solche Teile in das Verfahren wieder einbezogen werden,
3. die Tat rechtlich abweichend von der Anklageschrift gewürdigt wird oder
4. die Verfolgung nach § 154a auf einzelne von mehreren Gesetzesverletzungen, die durch dieselbe Straftat begangen worden sind, beschränkt wird oder solche Gesetzesverletzungen in das Verfahren wieder einbezogen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Nr. 1 und 2 reicht die Staatsanwaltschaft eine dem Beschluß entsprechende neue Anklageschrift ein. Von der Darstellung des wesentlichen Ergebnisses der Ermittlungen kann abgesehen werden.

(4) Das Gericht beschließt zugleich von Amts wegen über die Anordnung oder Fortdauer der Untersuchungshaft oder der einstweiligen Unterbringung.

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Literatur im Internet zu § 207 StPO

Querverweise

Auf § 207 StPO verweisen folgende Vorschriften:
    StPO
      Verfahren im ersten Rechtszug
        Vorbereitung der Hauptverhandlung
        Hauptverhandlung
     
      Besondere Arten des Verfahrens
        Verfahren bei Einziehungen und Vermögensbeschlagnahmen
    Wirtschaftsprüferordnung (WPO)
      Berufsgerichtsbarkeit
        Verfahrensvorschriften
          Das Verfahren im ersten Rechtszug
            § 94 (Inhalt der Anschuldigungsschrift)
            § 97 (Zustellung des Eröffnungsbeschlusses)
    Strafgesetzbuch (StGB)
      Allgemeiner Teil
        Rechtsfolgen der Tat
          Strafbemessung
            § 46b (Hilfe zur Aufklärung oder Verhinderung von schweren Straftaten)
Redaktionelle Querverweise zu § 207 StPO:
    StPO
      Allgemeine Vorschriften
        Verhaftung und vorläufige Festnahme
          § 117 (zu § 207 IV)
     
      Verfahren im ersten Rechtszug
        Hauptverhandlung
          § 265 (zu § 207 II Nr. 3)
          § 270 III (zu § 207 I)
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