Strafprozeßordnung

   2. Buch - Verfahren im ersten Rechtszug (§§ 151 - 295)   
   4. Abschnitt - Entscheidung über die Eröffnung des Hauptverfahrens (§§ 198 - 211)   
Gliederung
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Textdarstellung

  

§ 207
Inhalt des Eröffnungsbeschlusses

(1) In dem Beschluß, durch den das Hauptverfahren eröffnet wird, läßt das Gericht die Anklage zur Hauptverhandlung zu und bezeichnet das Gericht, vor dem die Hauptverhandlung stattfinden soll.

(2) Das Gericht legt in dem Beschluß dar, mit welchen Änderungen es die Anklage zur Hauptverhandlung zuläßt, wenn

1. wegen mehrerer Taten Anklage erhoben ist und wegen einzelner von ihnen die Eröffnung des Hauptverfahrens abgelehnt wird,
2. die Verfolgung nach § 154a auf einzelne abtrennbare Teile einer Tat beschränkt wird oder solche Teile in das Verfahren wieder einbezogen werden,
3. die Tat rechtlich abweichend von der Anklageschrift gewürdigt wird oder
4. die Verfolgung nach § 154a auf einzelne von mehreren Gesetzesverletzungen, die durch dieselbe Straftat begangen worden sind, beschränkt wird oder solche Gesetzesverletzungen in das Verfahren wieder einbezogen werden.

(3) 1In den Fällen des Absatzes 2 Nr. 1 und 2 reicht die Staatsanwaltschaft eine dem Beschluß entsprechende neue Anklageschrift ein. 2Von der Darstellung des wesentlichen Ergebnisses der Ermittlungen kann abgesehen werden.

(4) Das Gericht beschließt zugleich von Amts wegen über die Anordnung oder Fortdauer der Untersuchungshaft oder der einstweiligen Unterbringung.

Rechtsprechung zu § 207 StPO

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Querverweise

Auf § 207 StPO verweisen folgende Vorschriften:

    Strafprozeßordnung (StPO) 
      Verfahren im ersten Rechtszug
        Vorbereitung der Hauptverhandlung
          § 215 (Zustellung des Eröffnungsbeschlusses)
          § 225a (Zuständigkeitsänderung vor der Hauptverhandlung)
        Hauptverhandlung
          § 243 (Gang der Hauptverhandlung)
     
      Besondere Arten des Verfahrens
        Verfahren bei Einziehung und Vermögensbeschlagnahme
          § 429 (Terminsnachricht an den Einziehungsbeteiligten)
          § 435 (Selbständiges Einziehungsverfahren)
    Strafgesetzbuch (StGB) 
      Allgemeiner Teil
        Rechtsfolgen der Tat
          Strafbemessung
            § 46b (Hilfe zur Aufklärung oder Verhinderung von schweren Straftaten)
    Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) 
      Anwaltsgerichtliches Verfahren
        Verfahren im ersten Rechtszug
          Einleitung des Verfahrens
            § 130 (Inhalt der Anschuldigungsschrift)
            § 133 (Zustellung des Eröffnungsbeschlusses)
    Steuerberatungsgesetz (StBerG) 
      Steuerberaterordnung
        Berufsgerichtsbarkeit
          Verfahrensvorschriften
            Das Verfahren im ersten Rechtszug
              § 117 (Inhalt der Anschuldigungsschrift)
              § 120 (Zustellung des Eröffnungsbeschlusses)

Redaktionelle Querverweise zu § 207 StPO:

    Strafprozeßordnung (StPO) 
      Allgemeine Vorschriften
        Verhaftung und vorläufige Festnahme
          § 117 (Haftprüfung) (zu § 207 IV)
     
      Verfahren im ersten Rechtszug
        Hauptverhandlung
          § 265 (Veränderung des rechtlichen Gesichtspunktes oder der Sachlage) (zu § 207 II Nr. 3)
          § 270 III (Verweisung bei Zuständigkeit eines Gerichts höherer Ordnung) (zu § 207 I)
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