Strafprozeßordnung

   2. Buch - Verfahren im ersten Rechtszug (§§ 151 - 295)   
   4. Abschnitt - Entscheidung über die Eröffnung des Hauptverfahrens (§§ 198 - 211)   
§ 203

Das Gericht beschließt die Eröffnung des Hauptverfahrens, wenn nach den Ergebnissen des vorbereitenden Verfahrens der Angeschuldigte einer Straftat hinreichend verdächtig erscheint.

Rechtsprechung zu § 203 StPO

Rechtsprechungsübersichten:

Literatur im Internet zu § 203 StPO

Querverweise

Auf § 203 StPO verweisen folgende Vorschriften:
    StPO
      Besondere Arten des Verfahrens
        Beschleunigtes Verfahren
Redaktionelle Querverweise zu § 203 StPO:
    StPO
      Verfahren im ersten Rechtszug
        Öffentliche Klage
        Hauptverhandlung
     
      Beteiligung des Verletzten am Verfahren
        Privatklage
          § 383 I 1 (zu §§ 203 ff)

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