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   VGH Bayern, 28.10.2019 - 16a DS 19.1720   

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https://dejure.org/2019,35673
VGH Bayern, 28.10.2019 - 16a DS 19.1720 (https://dejure.org/2019,35673)
VGH Bayern, Entscheidung vom 28.10.2019 - 16a DS 19.1720 (https://dejure.org/2019,35673)
VGH Bayern, Entscheidung vom 28. Oktober 2019 - 16a DS 19.1720 (https://dejure.org/2019,35673)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • rewis.io

    Vorläufige Dienstenthebung und Einbehaltung von Bezügen des Oberbürgermeisters der Stadt Regensburg

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Disziplinarrecht; kommunaler Wahlbeamter (Oberbürgermeister); vorläufige Dienstenthebung und Einbehaltung von Dienstbezügen; Beschwerde im Verfahren des Antrags auf Aussetzung; Parteispenden an den Ortsverein einer politischen Partei; Verurteilung wegen zweier Fälle der ...

  • rechtsportal.de

    Vorläufige Dienstenthebung und Einbehaltung von Dienstbezügen eines Beamten aufgrund der Verurteilung wegen zweier tatmehrheitlicher Fälle der Bestechlichkeit in Tatmehrheit mit Vorteilsannahme; Verstoß gegen das Parteiengesetz

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • bayern.de PDF (Pressemitteilung)

    Vorläufige Suspendierung des Regensburger Oberbürgermeisters ist rechtmäßig

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (8)

  • OVG Sachsen, 26.09.2013 - D 6 B 151/11

    Vorläufige Dienstenthebung, sachgleiches Strafverfahren, Prognose

    Auszug aus VGH Bayern, 28.10.2019 - 16a DS 19.1720
    Eine ausreichende Wahrscheinlichkeit für das Vorliegen eines Dienstvergehens ergibt sich regelmäßig aus der Erhebung der öffentlichen Klage (§ 170 Abs. 1 StPO) bzw. aus der Eröffnung des Hauptverfahrens (§ 203 StPO), die einen hinreichenden Tatverdacht voraussetzen (vgl. BVerwG, B.v. 22.7.2002 - 2 WDB 1, 02 - juris Rn. 7; BayVGH, B.v. 20.12.2018 - 16a DS 18.928 - BA Rn. 3; SächsOVG, B.v. 26.9.2013 - D 6 B 151/11 - juris Rn. 11; OVG SH, B.v. 29.1.2018 - 14 MB 3/17 - juris Rn. 4).

    Dies beruht auf folgenden Erwägungen: Bei einem Zusammentreffen von Disziplinar- und Strafverfahren wegen sachgleicher strafrechtlich relevanter Vorwürfe gilt ein gesetzlicher Vorrang des strafrechtlichen Verfahrens (vgl. Art. 24 Abs. 1 sowie Art. 25 Abs. 1 BayDG), der nicht nur auf rein verfahrensökonomischen Erwägungen beruht, sondern inhaltlich widersprechende straf- und disziplinarrechtliche Entscheidungen vermeiden, dem Schutz des Beamten vor der Notwendigkeit einer u.U. mehrfachen Verteidigung in unterschiedlich ausgestalteten Verfahren dienen und vor allem dem Umstand Rechnung tragen soll, dass die Aufklärung eines sowohl strafrechtlich als auch disziplinarrechtlich bedeutsamen Sachverhalts vom Gesetzgeber vorrangig den Strafgerichten übertragen wurde, deren Prozessordnung in besonderer Weise darauf ausgelegt ist, ein rechtsstaatlich ausgestaltetes und zugleich effektives Verfahren zu gewährleisten (vgl. BayVGH, B.v. 20.3.2019 - 16b DS 18.2579 - juris Rn. 11; SächsOVG, B.v. 26.9.2013 a.a.O. Rn. 19).

  • VGH Bayern, 20.03.2019 - 16b DS 18.2579

    Teilweise Einbehaltung von Dienstbezügen nach Begehung eines Dienstvergehens bei

    Auszug aus VGH Bayern, 28.10.2019 - 16a DS 19.1720
    Dies gilt erst recht, wenn voraussichtlich eine Beendigung des Beamtenverhältnisses gemäß § 24 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG aufgrund einer Verurteilung wegen einer vorsätzlichen Tat zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr oder aber im vorliegenden Fall wegen Bestechlichkeit zu einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten in Betracht kommt (vgl. BayVGH, B.v. 20.3.2019 - 16b DS 18.2579 - juris Rn. 4; B.v. 20.12.2018 - 16a DS 18.928 - BA Rn. 3).

    Dies beruht auf folgenden Erwägungen: Bei einem Zusammentreffen von Disziplinar- und Strafverfahren wegen sachgleicher strafrechtlich relevanter Vorwürfe gilt ein gesetzlicher Vorrang des strafrechtlichen Verfahrens (vgl. Art. 24 Abs. 1 sowie Art. 25 Abs. 1 BayDG), der nicht nur auf rein verfahrensökonomischen Erwägungen beruht, sondern inhaltlich widersprechende straf- und disziplinarrechtliche Entscheidungen vermeiden, dem Schutz des Beamten vor der Notwendigkeit einer u.U. mehrfachen Verteidigung in unterschiedlich ausgestalteten Verfahren dienen und vor allem dem Umstand Rechnung tragen soll, dass die Aufklärung eines sowohl strafrechtlich als auch disziplinarrechtlich bedeutsamen Sachverhalts vom Gesetzgeber vorrangig den Strafgerichten übertragen wurde, deren Prozessordnung in besonderer Weise darauf ausgelegt ist, ein rechtsstaatlich ausgestaltetes und zugleich effektives Verfahren zu gewährleisten (vgl. BayVGH, B.v. 20.3.2019 - 16b DS 18.2579 - juris Rn. 11; SächsOVG, B.v. 26.9.2013 a.a.O. Rn. 19).

  • BVerwG, 28.02.2013 - 2 C 3.12

    Uneigennützige Amtsführung; Verbot der Vorteilsannahme; Bestechlichkeit; Anschein

    Auszug aus VGH Bayern, 28.10.2019 - 16a DS 19.1720
    Das demgegenüber im angefochtenen Beschluss (BA S. 27, 28) in den Mittelpunkt gestellte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, U.v. 28.2.2013 - 2 C 3.12 - juris Rn. 28 f.), dem keine Parteispenden zugrunde lagen, sondern das Angebot eines Beamten, gegen Zahlung eines Geldbetrags eine rechtswidrige Diensthandlung vorzunehmen und damit einen privaten Vorteil zu erzielen, bezieht sich nicht auf eine vergleichbare Sachverhaltsgestaltung.
  • VGH Bayern, 11.12.2013 - 16a DS 13.706

    Bürgermeister aus dem Landkreis München bleibt vorläufig des Dienstes enthoben

    Auszug aus VGH Bayern, 28.10.2019 - 16a DS 19.1720
    Da im gerichtlichen Verfahren gemäß Art. 61 BayDG für eigene Beweiserhebungen des Gerichts im Regelfall kein Raum ist, muss es anhand einer ihrer Natur nach lediglich summarisch möglichen Prüfung des Sachverhalts aufgrund der aktuellen Aktenlage entscheiden (vgl. BayVGH, B.v. 11.12.2013 - 16a DS 13.706 - juris Rn. 18).
  • BVerwG, 19.02.2004 - 2 WD 14.03

    Rückwirkung von Verfahrensregelungen; unangemessene Verfahrensverzögerung;

    Auszug aus VGH Bayern, 28.10.2019 - 16a DS 19.1720
    Jedenfalls wären die tatsächlichen Gründe, die das Landgericht zur Annahme eines vermeidbaren Verbotsirrtums geführt haben, in disziplinarrechtlicher Hinsicht unter dem Gesichtspunkt einer möglichen Maßnahmemilderung zu betrachten (BVerwG, B.v. 21.2.2008 - 2 B 1.08 - juris Rn. 6 m.w.N.; U.v. 19.2.2004 - 2 WD 14.03 - juris Rn. 32 m.w.N.; Gansen, Disziplinarrecht in Bund und Ländern, 27. Update Juli 2019, § 13 Rn. 35).
  • OVG Schleswig-Holstein, 29.01.2018 - 14 MB 3/17

    Aussetzung der vorläufigen Dienstenthebung: Übertragbarkeit der Erwägungen des

    Auszug aus VGH Bayern, 28.10.2019 - 16a DS 19.1720
    Eine ausreichende Wahrscheinlichkeit für das Vorliegen eines Dienstvergehens ergibt sich regelmäßig aus der Erhebung der öffentlichen Klage (§ 170 Abs. 1 StPO) bzw. aus der Eröffnung des Hauptverfahrens (§ 203 StPO), die einen hinreichenden Tatverdacht voraussetzen (vgl. BVerwG, B.v. 22.7.2002 - 2 WDB 1, 02 - juris Rn. 7; BayVGH, B.v. 20.12.2018 - 16a DS 18.928 - BA Rn. 3; SächsOVG, B.v. 26.9.2013 - D 6 B 151/11 - juris Rn. 11; OVG SH, B.v. 29.1.2018 - 14 MB 3/17 - juris Rn. 4).
  • BVerwG, 21.02.2008 - 2 B 1.08

    Begriff des den Vorsatz ausschließenden Tatbestandsirrtums; Ein Rechtsirrtum über

    Auszug aus VGH Bayern, 28.10.2019 - 16a DS 19.1720
    Jedenfalls wären die tatsächlichen Gründe, die das Landgericht zur Annahme eines vermeidbaren Verbotsirrtums geführt haben, in disziplinarrechtlicher Hinsicht unter dem Gesichtspunkt einer möglichen Maßnahmemilderung zu betrachten (BVerwG, B.v. 21.2.2008 - 2 B 1.08 - juris Rn. 6 m.w.N.; U.v. 19.2.2004 - 2 WD 14.03 - juris Rn. 32 m.w.N.; Gansen, Disziplinarrecht in Bund und Ländern, 27. Update Juli 2019, § 13 Rn. 35).
  • VGH Bayern, 31.01.2017 - 16a DS 16.2489

    Vorläufige Dienstenthebung und Einbehaltung von Bezügen wegen Untreue zu Lasten

    Auszug aus VGH Bayern, 28.10.2019 - 16a DS 19.1720
    Ist zumindest ebenso wahrscheinlich, dass von der Höchstmaßnahme abgesehen wird, ist die Rechtmäßigkeit der vorläufigen Dienstenthebung offen und damit von ernstlichen Zweifel gemäß Art. 61 Abs. 2 BayDG auszugehen (vgl. BayVGH, B.v. 31.1.2017 - 16a DS 16.2489 - juris Rn. 4; Conrad in Zängl, Bayerisches Disziplinarrecht, Stand: August 2018, Art. 61 Rn. 6).
  • VG Greifswald, 06.11.2023 - 11 B 855/23

    Untersuchungsgrundsatz im und Voraussetzungen des vorläufigen

    Er liegt daher vor, wenn für das über die Zulassung der Anklage entscheidende Strafgericht bei vorläufiger Tatbewertung die überwiegende Wahrscheinlichkeit besteht, dass der Beschuldigte aufgrund des Ergebnisses der Hauptverhandlung verurteilt werden wird (vgl. BVerwG, Beschluss vom 22. Juli 2002 - 2 WDB 1/02 -, juris Rn. 7; VGH München, Beschluss vom 28. Oktober 2019 - 16a DS 19.1720 -, juris Rn. 17).

    Darüber hinaus ist ein Eingehen im hier maßgeblichen Rahmen auf strafprozessuale oder -rechtliche Einzelfragen weder geboten noch zulässig (vgl. insoweit auch VGH München, Beschluss vom 28. Oktober 2019 - 16a DS 19.1720 -, juris Rn. 19).

    Es besteht im Verhältnis zum Disziplinarrecht ein Vorrang des Straf- und Strafprozessrechts (vgl. VGH München, Beschluss vom 28. Oktober 2019 - 16a DS 19.1720 -, juris Rn. 19), sodass der Antragsgegner grundsätzlich nicht gehalten ist, eigene Strafzumessungserwägungen anzustellen.

  • VG München, 05.01.2021 - M 19L DA 20.5485

    Aberkennung des Ruhegehalts wegen luxuriöser Reisen auf Kosten des Gemeinwesens

    Ist zumindest ebenso wahrscheinlich, dass von der Höchstmaßnahme abgesehen wird, ist die Rechtmäßigkeit der Einbehaltung von Ruhegehalt offen und damit von ernstlichen Zweifel gemäß Art. 61 Abs. 2 BayDG auszugehen (vgl. BayVGH, B.v. 28.10.2019 - 16a DS 19.1720 - juris Rn. 6; Zängl, Bayer. Disziplinarrecht, Stand: Aug. 2020, Art. 61 Rn. 6).

    Eine ausreichende Wahrscheinlichkeit für das Vorliegen eines Dienstvergehens ergibt sich regelmäßig aus der Erhebung der öffentlichen Klage (§ 170 Abs. 1 StPO) bzw. aus der Eröffnung des Hauptverfahrens (§ 203 StPO), die einen hinreichenden Tatverdacht voraussetzen (vgl. BayVGH, B.v. 28.10.2019 - 16a DS 19.1720 - juris 7 m.w.N.).

  • VG Wiesbaden, 13.07.2021 - 25 L 258/21

    Antrag auf Aussetzung der vorläufigen Dienstenthebung; Verdacht des

    Da im gerichtlichen Verfahren nach § 63 BDG für eigene Beweiserhebungen im Regelfall kein Raum ist, muss das Gericht anhand einer allein möglichen summarischen Prüfung des Sachverhalts aufgrund der gerade aktuellen Aktenlage entscheiden (vgl. Bay. VGH, Beschluss vom 28. Oktober 2019 - 16a DS 19.1720 -, juris Rn. 7; Beschluss vom 11. Dezember 2013 - 16a DS 13.706 -, juris Rn. 18).

    Eine ausreichende Wahrscheinlichkeit für das Vorliegen eines Dienstvergehens ergibt sich regelmäßig aus der Erhebung der öffentlichen Klage (§ 170 Abs. 1 StPO) bzw. aus der Eröffnung des Hauptverfahrens (§ 203 StPO), die einen hinreichenden Tatverdacht voraussetzen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 22. Juli 2002 - 2 WDB 1/02 -, juris Rn. 7; Bay. VGH, Beschluss vom 28. Oktober 2019 - 16a DS 19.1720 -, juris Rn. 7; OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 29. Januar 2018 - 14 MB 3/17 -, juris Rn. 4; OVG Niedersachsen, Beschluss vom 9. Oktober 2008 - 19 ZD 11/08 -, juris Rn. 7).

  • VG München, 01.08.2023 - M 13L DA 22.4948

    (Landes) Disziplinarrecht, Antrag auf Aussetzung einer vorläufigen

    Eine ausreichende Wahrscheinlichkeit für das Vorliegen eines Dienstvergehens ergibt sich regelmäßig aus der Erhebung der öffentlichen Klage (§ 170 Abs. 1 StPO) bzw. aus der Eröffnung des Hauptverfahrens (§ 203 StPO), die einen hinreichenden Tatverdacht voraussetzen (vgl. BVerwG, B.v. 22.7.2002 - 2 WDB 1, 02 - juris Rn. 7; BayVGH, B.v. 28.10.2019 - 16a DS 19.1720 - beck-online Rn 7 mit Verweis auf BayVGH, B.v. 20.12.2018 - 16a DS 18.928 - BA Rn. 3; SächsOVG, B.v. 26.9.2013 - D 6 B 151/11 - juris Rn. 11; OVG SH, B.v. 29.1.2018 - 14 MB 3/17 - juris Rn. 4).

    Wenn im Grundsatz bereits die Anklageschrift als Ergebnis der polizeilichen und staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen als ausreichend für die Annahme einer hinreichenden Wahrscheinlichkeit für die tatbestandlichen Ausführungen angesehen wird (s.o.; vgl. u.a. BayVGH, B.v. 28.10.2019 - 16a DS 19.1720 - beck-online Rn. 7 m.w.N.; VG Regensburg, B.v. 20.8.2019 - RO 10A DS 19.1307 - beck-online Rn. 97), so gilt dies erst recht bei einer erstinstanzlichen Verurteilung.

  • VG Wiesbaden, 23.03.2022 - 25 L 10/21

    Antrag auf Aussetzung der Einbehaltung des Ruhegehalts

    Da im gerichtlichen Verfahren nach § 63 BDG für eigene Beweiserhebungen im Regelfall kein Raum ist, muss das Gericht anhand einer ihrer Natur nach nur kursorisch möglichen Prüfung des Sachverhalts aufgrund der gerade aktuellen Aktenlage entscheiden (vgl. BayVGH, Beschluss vom 28. Oktober 2019 - 16a DS 19.1720 - juris Rn. 5 ff).
  • VG Wiesbaden, 20.01.2023 - 28 L 42/22

    Erfolgloser Antrag auf Aussetzung der vorläufigen Dienstenthebung und der

    Da im gerichtlichen Verfahren nach § 68 HDG für eigene Beweiserhebungen im Regelfall kein Raum ist, muss das Gericht anhand einer ihrer Natur nach nur kursorisch möglichen Prüfung des Sachverhalts aufgrund der gerade aktuellen Aktenlage entscheiden (vgl. BayVGH, Beschluss vom 28. Oktober 2019 - 16a DS 19.1720 -, juris Rn. 5 ff).
  • VG München, 05.06.2020 - M 19B DA 20.1816

    Regelung einer vorläufigen Dienstenthebung

    Da im gerichtlichen Verfahren nach § 63 BDG für eigene Beweiserhebungen im Regelfall kein Raum ist, muss das Gericht anhand einer ihrer Natur nach nur kursorisch möglichen Prüfung des Sachverhalts aufgrund der gerade aktuellen Entscheidungsgrundlage entscheiden (vgl. zum Ganzen: BayVGH, B.v. 28.10.2019 - 16a DS 19.1720 - juris Rn. 5 ff.).
  • VGH Bayern, 10.01.2020 - 16a DS 19.2142

    Aussetzung der vorläufigen Dienstenthebung

    Im Übrigen gelten die Vorschriften des Bayerischen Disziplinargesetzes für kommunale Wahlbeamte unabhängig davon, ob Kommunalwahlen unmittelbar bevorstehen oder nicht (BayVGH, B.v. 28.10.2019 - 16a DS 19.1720 - juris Rn. 21).
  • VG München, 19.01.2023 - M 19B DA 22.5834

    Disziplinarische Ahndung von Betäubungsmittelvergehen eines Polizeibeamten

    Eine ausreichende Wahrscheinlichkeit für das Vorliegen eines Dienstvergehens ergibt sich regelmäßig aus der Erhebung der öffentlichen Klage (§ 170 Abs. 1 StPO) bzw. aus der Eröffnung des Hauptverfahrens (§ 203 StPO), die einen hinreichenden Tatverdacht voraussetzen (vgl. BayVGH, B.v. 28.10.2019 - 16a DS 19.1720 - juris Rn. 8).
  • VG München, 10.08.2023 - M 13L DA 23.3048

    Aussetzung einer vorläufigen Dienstenthebung

    Eine ausreichende Wahrscheinlichkeit für das Vorliegen eines Dienstvergehens ergibt sich regelmäßig aus der Erhebung der öffentlichen Klage (§ 170 Abs. 1 StPO) bzw. aus der Eröffnung des Hauptverfahrens (§ 203 StPO), die einen hinreichenden Tatverdacht voraussetzen (vgl. BVerwG, B.v. 22.7.2002 - 2 WDB 1, 02 - juris Rn. 7; BayVGH, B.v. 28.10.2019 - 16a DS 19.1720 - beck-online Rn 7 mit Verweis auf BayVGH, B.v. 20.12.2018 - 16a DS 18.928 - BA Rn. 3; SächsOVG, B.v. 26.9.2013 - D 6 B 151/11 - juris Rn. 11; OVG SH, B.v. 29.1.2018 - 14 MB 3/17 - juris Rn. 4).
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