Strafprozeßordnung
| 1. Buch - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 150) |
| 9. Abschnitt - Verhaftung und vorläufige Festnahme (§§ 112 - 130) |
(1) Eine noch nicht frei gewordene Sicherheit verfällt der Staatskasse, wenn der Beschuldigte sich der Untersuchung oder dem Antritt der erkannten Freiheitsstrafe oder freiheitsentziehenden Maßregel der Besserung und Sicherung entzieht.
(2) 1Vor der Entscheidung sind der Beschuldigte sowie derjenige, welcher für den Beschuldigten Sicherheit geleistet hat, zu einer Erklärung aufzufordern. 2Gegen die Entscheidung steht ihnen nur die sofortige Beschwerde zu. 3Vor der Entscheidung über die Beschwerde ist ihnen und der Staatsanwaltschaft Gelegenheit zur mündlichen Begründung ihrer Anträge sowie zur Erörterung über durchgeführte Ermittlungen zu geben.
(3) Die den Verfall aussprechende Entscheidung hat gegen denjenigen, welcher für den Beschuldigten Sicherheit geleistet hat, die Wirkungen eines von dem Zivilrichter erlassenen, für vorläufig vollstreckbar erklärten Endurteils und nach Ablauf der Beschwerdefrist die Wirkungen eines rechtskräftigen Zivilendurteils.
vorschriften § 119Haftgrundbezogene Beschränkungen während der Untersuchungshaft § 119aGerichtliche Entscheidung über eine Maßnahme der Vollzugsbehörde § 120Aufhebung des Haftbefehls § 121Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate § 122Besondere Haftprüfung durch das Oberlandesgericht § 122aHöchstdauer der Untersuchungshaft bei Wiederholungsgefahr § 123Aufhebung der Vollzugsaussetzung dienender Maßnahmen § 124Verfall der geleisteten Sicherheit § 125Zuständigkeit für den Erlass des Haftbefehls § 126Zuständigkeit für weitere gerichtliche Entscheidungen § 126aEinstweilige Unterbringung § 127Vorläufige Festnahme § 127aAbsehen von der Anordnung oder Aufrechterhaltung der vorläufigen Festnahme § 127bVorläufige Festnahme und Haftbefehl bei beschleunigtem Verfahren § 128Vorführung bei vorläufiger Festnahme § 129Vorführung bei vorläufiger Festnahme nach Anklageerhebung § 130Haftbefehl vor Stellung eines Strafantrags
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Rechtsprechung zu § 124 StPO
104 Entscheidungen zu § 124 StPO in unserer Datenbank:
- BGH, 02.06.2016 - III ZR 334/14
Rückzahlungsanspruch für eine Sicherheitsleistung zur Außervollzugsetzung eines ...
- KG, 22.06.2022 - 3 Ws 145/22
Untersuchungshaftbefehl nach Rechtskraft des Strafurteils
- OLG Hamm, 08.08.2017 - 3 Ws 336/17
Entscheidung über eine Haftbeschwerde ohne mündliche Erörterung
- OLG Hamburg, 20.08.2019 - 2 Ws 85/19
Disziplinarmaßnahmen in der Untersuchungshaft: Umdeutung einer Beschwerde in ...
- OLG Celle, 11.01.2024 - 2 Ws 7/24
Gestellung einer Kaution zur Sicherstellung der Teilnahme eines Beschuldigten am ...
- OLG Frankfurt, 06.03.2003 - 3 Ws 15/03
Haftverschonung: Verfall der Sicherheit bei Versuch einer Flucht ins Ausland
- OLG Hamm, 28.05.1996 - 2 Ws 190/96
Rechtmäßigkeit des Verfalls einer Kaution aufgrund des Entzugs des Angeklagten ...
- KG, 17.06.2011 - 2 Ws 219/11
Fortbestand des nicht vollzogenen Haftbefehls nach Rechtskraft des Urteils
- OLG Celle, 17.09.1998 - 3 Ws 200/98
Freigabe einer geleisteten Sicherheit für eine Haftverschonnung; Verfall der ...
- OLG Oldenburg, 11.01.2018 - 1 Ws 551/17
Keine Wertgebühr bei Rückgewinnungshilfe
Querverweise
Auf § 124 StPO verweisen folgende Vorschriften:
- Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRG)
- Auslieferung an das Ausland
- § 25 (Aussetzung des Vollzugs des Auslieferungshaftbefehls)
Redaktionelle Querverweise zu § 124 StPO:
- Strafprozeßordnung (StPO)
- Allgemeine Vorschriften
- Gerichtliche Entscheidungen
- § 35a S. 1 (Rechtsmittelbelehrung) (zu § 124 II 2)
- Rechtsmittel
- Beschwerde
- § 311 (Sofortige Beschwerde) (zu § 124 II 2)