Strafprozeßordnung

   3. Buch - Rechtsmittel (§§ 296 - 358)   
   2. Abschnitt - Beschwerde (§§ 304 - 311a)   
§ 311

(1) Für die Fälle der sofortigen Beschwerde gelten die nachfolgenden besonderen Vorschriften.

(2) Die Beschwerde ist binnen einer Woche einzulegen; die Frist beginnt mit der Bekanntmachung (§ 35) der Entscheidung.

(3) Das Gericht ist zu einer Abänderung seiner durch Beschwerde angefochtenen Entscheidung nicht befugt. Es hilft jedoch der Beschwerde ab, wenn es zum Nachteil des Beschwerdeführers Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet hat, zu denen dieser noch nicht gehört worden ist, und es auf Grund des nachträglichen Vorbringens die Beschwerde für begründet erachtet.

Rechtsprechung zu § 311 StPO

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Literatur im Internet zu § 311 StPO

Querverweise

Auf § 311 StPO verweisen folgende Vorschriften: Redaktionelle Querverweise zu § 311 StPO:
    StPO
      Allgemeine Vorschriften
        Ausschließung und Ablehnung der Gerichtspersonen
          § 28 II 1
        Gerichtliche Entscheidungen und Kommunikation zwischen den Beteiligten
        Fristen und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
        Sachverständige und Augenschein
        Beschlagnahme, Überwachung des Fernmeldeverkehrs, Rasterfahndung, Einsatz technischer Mittel, Einsatz Verdeckter Ermittler und Durchsuchung
        Verhaftung und vorläufige Festnahme
        Verteidigung
     
      Verfahren im ersten Rechtszug
        Entscheidung über die Eröffnung des Hauptverfahrens
        Hauptverhandlung
     
      Rechtsmittel
        Berufung
        Revision
     
      Wiederaufnahme eines durch rechtskräftiges Urteil abgeschlossenen Verfahrens
     
      Beteiligung des Verletzten am Verfahren
        Privatklage
        Nebenklage
     
      Besondere Arten des Verfahrens
        Verfahren bei Strafbefehlen
        Verfahren bei Einziehungen und Vermögensbeschlagnahmen
     
      Strafvollstreckung und Kosten des Verfahrens
        Strafvollstreckung
        Kosten des Verfahrens
    Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG)
      Bußgeldverfahren
        Einspruch und gerichtliches Verfahren
          Einspruch
            § 70 II (Entscheidung des Gerichts über die Zulässigkeit des Einspruchs)
        Vollstreckung der Bußgeldentscheidungen
          § 100 II 2 (Nachträgliche Entscheidungen über die Einziehung)
          § 104 III (Verfahren bei gerichtlicher Entscheidung)
        Kosten
          Verfahren der Verwaltungsbehörde
            § 108 I 2 (Rechtsbehelf und Vollstreckung)
        Entschädigung für Verfolgungsmaßnahmen
    Jugendgerichtsgesetz (JGG)
      Jugendliche
        Jugendgerichtsverfassung und Jugendstrafverfahren
          Jugendstrafverfahren
            Rechtsmittelverfahren
              § 56 II (Teilvollstreckung einer Einheitsstrafe)
            Verfahren bei Aussetzung der Jugendstrafe zur Bewährung
              § 59 III (Anfechtung)
            Ergänzende Entscheidungen
              § 65 II 2 (Nachträgliche Entscheidungen über Weisungen und Auflagen)
            Gemeinsame Verfahrensvorschriften
              § 73 II (Unterbringung zur Beobachtung)
        Vollstreckung und Vollzug
          Vollstreckung
            Verfassung der Vollstreckung und Zuständigkeit
              § 83 III (Entscheidungen im Vollstreckungsverfahren)
        Beseitigung des Strafmakels
          § 99 III (Entscheidung)

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