(1) Für die Fälle der sofortigen Beschwerde gelten die nachfolgenden besonderen Vorschriften.
(2) Die Beschwerde ist binnen einer Woche einzulegen; die Frist beginnt mit der Bekanntmachung (§ 35) der Entscheidung.
(3) Das Gericht ist zu einer Abänderung seiner durch Beschwerde angefochtenen Entscheidung nicht befugt. Es hilft jedoch der Beschwerde ab, wenn es zum Nachteil des Beschwerdeführers Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet hat, zu denen dieser noch nicht gehört worden ist, und es auf Grund des nachträglichen Vorbringens die Beschwerde für begründet erachtet.
Rechtsprechung zu § 311 StPO
1.049 Entscheidungen zu § 311 StPO in unserer Datenbank. Die relevantesten 20:
- KG, 09.01.2001 - 5 Ws 6/01
- OLG Naumburg, 18.10.2006 - 1 Ws 369/06
Zum selben Verfahren:
- OLG Karlsruhe, 15.11.1999 - 3 Ws 132/99
Frist für Beschwerde gegen Kostenfestsetzungsbeschluss; Rechtsanwaltsvergütung: ...
- OLG Dresden, 16.08.2000 - 3 Ws 12/00
Kostenfestsetzung im Strafverfahren; sofortige Beschwerde
- KG, 15.09.1999 - 4 Ws 141/99
Frist für die sofortige Beschwerde in Kostenfestsetzungssachen - Billigkeit der ...
- OLG Hamm, 15.04.1999 - 4 Ws 133/99
Mündliche Anhörung, Aufhebung und Zurückverweisung, Auflagen- und ...
- KG, 08.06.2011 - 1 Ws 9/11
Kostenfestsetzungsverfahren, Beschwerde, Abhilfe, Zulässigkeit
- OLG Düsseldorf, 04.05.2005 - 3 Ws 62/05
Zweiwöchige Notfrist bei sofortiger Beschwerde gegen Kostenfestsetzungsbeschluss ...
- LG Koblenz, 12.05.2006 - 2 Qs 17/06
Gebühren und Kosten: Frist für die Kostenbeschwerde, Wiedereinsetzung in den ...
- OLG Naumburg, 02.04.2002 - 1 Ws 61/02
- BGH, 11.11.2009 - 2 StR 499/09
Unzulässige Revision (Erhebung unzulässiger Revisionsrügen); keine Revision gegen ...
- OLG Jena, 03.05.2006 - 1 Ws 75/06
Gebühren und Kosten: Frist für Kostenbeschwerde, Wiedereinsetzung in den vorigen ...
- OLG Düsseldorf, 20.12.2001 - 3 Ws 512/01
- Frist zur Einlegung der sofortigen Beschwerde in Strafsachen- ...
Zum selben Verfahren:
- OLG Düsseldorf, 27.12.2001 - 3 Ws 512/01
Frist zur Einlegung der sofortigen Beschwerde gegen den ...
- OLG Düsseldorf, 27.12.2001 - 3 Ws 512/01
- OLG Hamm, 19.04.2010 - 3 Ws 179
Wiedereinsetzung, Postlaufzeit
- OLG Hamm, 19.04.2010 - 3 Ws 179/10
Wiedereinsetzung; Postlaufzeit
- OLG Stuttgart, 31.10.2002 - 2 Ss 469/02
Reichweite eines unbenannten Rechtsmittels hinsichtlich der Kostenentscheidung
- OLG Hamm, 05.06.2007 - 3 Ws 226/07
Beschwerde; Kostenfestsetzung; Besetzungsfragen; Beschwerdefrist
- OLG Düsseldorf, 24.10.2000 - 1 Ws 372/00
Frist zur Einlegung der sofortigen Beschwerde gegen Kostenfestsetzungsbeschluß
Literatur im Internet zu § 311 StPO
- § 311 StPO wird im freien Lexikon Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
Sofortige Beschwerde - Fügen Sie einen neuen Literaturhinweis hinzu
Querverweise
- Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG)
- Beigeordneter oder bestellter Rechtsanwalt, Beratungshilfe
- § 52 (Anspruch gegen den Beschuldigten oder den Betroffenen)
- StPO
- Allgemeine Vorschriften
- Ausschließung und Ablehnung der Gerichtspersonen
- § 28 II 1
- Gerichtliche Entscheidungen und Kommunikation zwischen den Beteiligten
- § 35a S. 1
- Fristen und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
- § 46 III
- Sachverständige und Augenschein
- § 81 IV
- Beschlagnahme, Überwachung des Fernmeldeverkehrs, Rasterfahndung, Einsatz technischer Mittel, Einsatz Verdeckter Ermittler und Durchsuchung
- § 111g II 2
- Verhaftung und vorläufige Festnahme
- § 124 II 2
- Verteidigung
- § 138d VI
- Verfahren im ersten Rechtszug
- Hauptverhandlung
- § 231a III 3
- Wiederaufnahme eines durch rechtskräftiges Urteil abgeschlossenen Verfahrens
- § 372
- Besondere Arten des Verfahrens
- Verfahren bei Strafbefehlen
- § 411 I 1
- Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG)
- Bußgeldverfahren
- Einspruch und gerichtliches Verfahren
- Einspruch
- § 70 II (Entscheidung des Gerichts über die Zulässigkeit des Einspruchs)
- Vollstreckung der Bußgeldentscheidungen
- Kosten
- Verfahren der Verwaltungsbehörde
- § 108 I 2 (Rechtsbehelf und Vollstreckung)
- Entschädigung für Verfolgungsmaßnahmen
- § 110 II 2
- Jugendgerichtsgesetz (JGG)
- Jugendliche
- Jugendgerichtsverfassung und Jugendstrafverfahren
- Jugendstrafverfahren
- Rechtsmittelverfahren
- § 56 II (Teilvollstreckung einer Einheitsstrafe)
- Verfahren bei Aussetzung der Jugendstrafe zur Bewährung
- § 59 III (Anfechtung)
- Ergänzende Entscheidungen
- § 65 II 2 (Nachträgliche Entscheidungen über Weisungen und Auflagen)
- Gemeinsame Verfahrensvorschriften
- § 73 II (Unterbringung zur Beobachtung)
- Vollstreckung und Vollzug
- Vollstreckung
- Verfassung der Vollstreckung und Zuständigkeit
- § 83 III (Entscheidungen im Vollstreckungsverfahren)
- Beseitigung des Strafmakels
- § 99 III (Entscheidung)
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