(1) Für die Fälle der sofortigen Beschwerde gelten die nachfolgenden besonderen Vorschriften.
(2) Die Beschwerde ist binnen einer Woche einzulegen; die Frist beginnt mit der Bekanntmachung (§ 35) der Entscheidung.
(3) Das Gericht ist zu einer Abänderung seiner durch Beschwerde angefochtenen Entscheidung nicht befugt. Es hilft jedoch der Beschwerde ab, wenn es zum Nachteil des Beschwerdeführers Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet hat, zu denen dieser noch nicht gehört worden ist, und es auf Grund des nachträglichen Vorbringens die Beschwerde für begründet erachtet.
Rechtsprechung zu § 311 StPO
Rechtsprechungsübersichten:
- 5 Entscheidungen zu § 311 StPO im Volltext bei
geordnet nach Relevanz oder nach Datum - 5 Entscheidungen der BGH-Strafsenate zu § 311 StPO im Volltext bei
geordnet nach Datum
- OLG Hamm, Nichtaufsuchen der Drogenberatung, 15.4.99
§ 453 I 3 StPO, zwingende mündliche Anhörung, wenn sie weitere Aufklärung verspricht und keine schwerwiegenden Gründe entgegenstehen;
§§ 311 II, 36 I 1 StPO, Voraussetzungen einer wirksamen Zustellungsanordnung
Literatur im Internet zu § 311 StPO
Querverweise
Auf § 311 StPO verweisen folgende Vorschriften:
- Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG)
- Beigeordneter oder bestellter Rechtsanwalt, Beratungshilfe
- § 52 (Anspruch gegen den Beschuldigten oder den Betroffenen)
- StPO
- Allgemeine Vorschriften
- Ausschließung und Ablehnung der Gerichtspersonen
- § 28 II 1
- Gerichtliche Entscheidungen und Kommunikation zwischen den Beteiligten
- § 35a S. 1
- Fristen und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
- § 46 III
- Sachverständige und Augenschein
- § 81 IV
- Beschlagnahme, Überwachung des Fernmeldeverkehrs, Rasterfahndung, Einsatz technischer Mittel, Einsatz Verdeckter Ermittler und Durchsuchung
- § 111g II 2
- Verhaftung und vorläufige Festnahme
- § 124 II 2
- Verteidigung
- § 138d VI
- Verfahren im ersten Rechtszug
- Hauptverhandlung
- § 231a III 3
- Wiederaufnahme eines durch rechtskräftiges Urteil abgeschlossenen Verfahrens
- § 372
- Besondere Arten des Verfahrens
- Verfahren bei Strafbefehlen
- § 411 I 1
- Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG)
- Bußgeldverfahren
- Einspruch und gerichtliches Verfahren
- Einspruch
- § 70 II (Entscheidung des Gerichts über die Zulässigkeit des Einspruchs)
- Vollstreckung der Bußgeldentscheidungen
- Kosten
- Verfahren der Verwaltungsbehörde
- § 108 I 2 (Rechtsbehelf und Vollstreckung)
- Entschädigung für Verfolgungsmaßnahmen
- § 110 II 2
- Jugendgerichtsgesetz (JGG)
- Jugendliche
- Jugendgerichtsverfassung und Jugendstrafverfahren
- Jugendstrafverfahren
- Rechtsmittelverfahren
- § 56 II (Teilvollstreckung einer Einheitsstrafe)
- Verfahren bei Aussetzung der Jugendstrafe zur Bewährung
- § 59 III (Anfechtung)
- Ergänzende Entscheidungen
- § 65 II 2 (Nachträgliche Entscheidungen über Weisungen und Auflagen)
- Gemeinsame Verfahrensvorschriften
- § 73 II (Unterbringung zur Beobachtung)
- Vollstreckung und Vollzug
- Vollstreckung
- Verfassung der Vollstreckung und Zuständigkeit
- § 83 III (Entscheidungen im Vollstreckungsverfahren)
- Beseitigung des Strafmakels
- § 99 III (Entscheidung)
- Straftäter-Unterbringungsgesetz (StrUBG)
- § 3 VII
§ 4 VII
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