Strafprozeßordnung

   3. Buch - Rechtsmittel (§§ 296 - 358)   
   2. Abschnitt - Beschwerde (§§ 304 - 311a)   
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§ 311
Sofortige Beschwerde

(1) Für die Fälle der sofortigen Beschwerde gelten die nachfolgenden besonderen Vorschriften.

(2) Die Beschwerde ist binnen einer Woche einzulegen; die Frist beginnt mit der Bekanntmachung (§ 35) der Entscheidung.

(3) 1Das Gericht ist zu einer Abänderung seiner durch Beschwerde angefochtenen Entscheidung nicht befugt. 2Es hilft jedoch der Beschwerde ab, wenn es zum Nachteil des Beschwerdeführers Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet hat, zu denen dieser noch nicht gehört worden ist, und es auf Grund des nachträglichen Vorbringens die Beschwerde für begründet erachtet.

Rechtsprechung zu § 311 StPO

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Querverweise

Auf § 311 StPO verweisen folgende Vorschriften:

Redaktionelle Querverweise zu § 311 StPO:

    Strafprozeßordnung (StPO) 
      Allgemeine Vorschriften
        Ausschließung und Ablehnung der Gerichtspersonen
          § 28 II 1 (Rechtsmittel)
        Gerichtliche Entscheidungen
          § 35a S. 1 (Rechtsmittelbelehrung)
        Fristen und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
          § 46 III (Zuständigkeit; Rechtsmittel)
        Sachverständige und Augenschein
          § 81 IV (Unterbringung des Beschuldigten zur Vorbereitung eines Gutachtens)
        Ermittlungsmaßnahmen
          § 111g II 2 (Aufhebung der Vollziehung des Vermögensarrestes)
        Verhaftung und vorläufige Festnahme
          § 124 II 2 (Verfall der geleisteten Sicherheit)
        Verteidigung
          § 138d VI (Verfahren bei Ausschließung des Verteidigers)
     
      Verfahren im ersten Rechtszug
        Entscheidung über die Eröffnung des Hauptverfahrens
          § 206a II (Einstellung des Verfahrens bei Verfahrenshindernis)
          § 206b S. 2 (Einstellung des Verfahrens wegen Gesetzesänderung)
          § 210 II (Rechtsmittel gegen den Eröffnungs- oder Ablehnungsbeschluss)
        Hauptverhandlung
          § 231a III 3 (Herbeiführung der Verhandlungsunfähigkeit durch den Angeklagten)
     
      Rechtsmittel
        Berufung
          § 322 II (Verwerfung ohne Hauptverhandlung)
        Revision
          § 336 S. 2 (Überprüfung der dem Urteil vorausgegangenen Entscheidungen)
     
      Wiederaufnahme eines durch rechtskräftiges Urteil abgeschlossenen Verfahrens
        § 372 (Sofortige Beschwerde)
     
      Beteiligung des Verletzten am Verfahren
        Privatklage
          § 379a III 2 (Gebührenvorschuss)
          § 383 II 3 (Eröffnungs- oder Zurückweisungsbeschluss; Einstellung bei geringer Schuld)
        Nebenklage
          § 400 II 1 (Rechtsmittelbefugnis des Nebenklägers)
     
      Besondere Arten des Verfahrens
        Verfahren bei Strafbefehlen
          § 411 I 1 (Verwerfung wegen Unzulässigkeit; Termin zur Hauptverhandlung)
        Verfahren bei Einziehung und Vermögensbeschlagnahme
          § 431 V 2 (Rechtsmittelverfahren)
          § 441 II (weggefallen)
     
      Strafvollstreckung und Kosten des Verfahrens
        Strafvollstreckung
          § 453 II 3 (Nachträgliche Entscheidung über Strafaussetzung zur Bewährung oder Verwarnung mit Strafvorbehalt)
          § 454 II (Aussetzung des Restes einer Freiheitsstrafe zur Bewährung)
          § 462 III (Verfahren bei gerichtlichen Entscheidungen; sofortige Beschwerde)
        Kosten des Verfahrens
          § 464 III (Kosten- und Auslagenentscheidung; sofortige Beschwerde)
    Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG) 
      Bußgeldverfahren
        Einspruch und gerichtliches Verfahren
          I. Einspruch
            § 70 II (Entscheidung des Gerichts über die Zulässigkeit des Einspruchs)
        Vollstreckung der Bußgeldentscheidungen
          § 100 II 2 (Nachträgliche Entscheidungen über die Einziehung)
          § 104 III (Verfahren bei gerichtlicher Entscheidung)
        Kosten
          I. Verfahren der Verwaltungsbehörde
            § 108 I 2 (Rechtsbehelf und Vollstreckung)
        Entschädigung für Verfolgungsmaßnahmen
    Jugendgerichtsgesetz (JGG) 
      Jugendliche
        2. Hauptstück - Jugendgerichtsverfassung und Jugendstrafverfahren
          Jugendstrafverfahren
            Rechtsmittelverfahren
              § 56 II (Teilvollstreckung einer Einheitsstrafe)
            Verfahren bei Aussetzung der Jugendstrafe zur Bewährung
              § 59 III (Anfechtung)
            Ergänzende Entscheidungen
              § 65 II 2 (Nachträgliche Entscheidungen über Weisungen und Auflagen)
            Gemeinsame Verfahrensvorschriften
              § 73 II (Unterbringung zur Beobachtung)
        3. Hauptstück - Vollstreckung und Vollzug
          Vollstreckung
            Verfassung der Vollstreckung und Zuständigkeit
              § 83 III (Entscheidungen im Vollstreckungsverfahren)
        4. Hauptstück - Beseitigung des Strafmakels
          § 99 III (Entscheidung)
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