(1) Erachtet das Berufungsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Berufung nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen. Andernfalls entscheidet es darüber durch Urteil; § 322a bleibt unberührt.
(2) Der Beschluß kann mit sofortiger Beschwerde angefochten werden.
Rechtsprechung zu § 322 StPO
101 Entscheidungen zu § 322 StPO in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- OLG Köln, 06.03.2008 - 2 Ws 99/08
- OLG Köln, 31.07.1995 - 2 Ws 320/95
- OLG Koblenz, 13.11.2000 - 1 Ws 649/00
weitere Beschwerde, Zulässigkeit, Beschwerdekammer, Unzuständigkeit, ...
- OLG Frankfurt, 27.04.2011 - 3 Ws 402/11
Rechtsmittel gegen die nach Bestimmung eines Hauptverhandlungstermins ...
- OLG München, 25.05.2009 - 5St RR 101/09
- OLG Düsseldorf, 09.09.1993 - 1 Ws 777/93
- OLG Frankfurt, 09.11.1987 - 3 Ws 1026/87
- OLG Zweibrücken, 27.02.2009 - 1 Ws 26/09
Anforderungen an die Begründung eines Rechtsmittels des Nebenklägers
- OLG Hamm, 30.09.2002 - 2 Ss 590/02
Nebenkläger, Revision, Begründung, erforderlicher Umfang
- OLG Karlsruhe, 25.01.2000 - 1 Ws 429/99
Wirksamkeit eines Rechtsmittelverzichts im Rahmen verfahrensbeendender Absprachen
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