(1) Erachtet das Berufungsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Berufung nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen. Andernfalls entscheidet es darüber durch Urteil; § 322a bleibt unberührt.
(2) Der Beschluß kann mit sofortiger Beschwerde angefochten werden.
Rechtsprechung zu § 322 StPO
Rechtsprechungsübersichten:
- Entscheidung zu § 322 StPO im Volltext bei

Literatur im Internet zu § 322 StPO
Querverweise
Rechtsberatung
- Rechtsberatung Online zu § 322 StPO und Ihren weiteren Fragen bei
, der virtuellen Anwaltskanzlei mit kostenloser Gebührenanfrage.


Sie betreiben juristische Seiten im Internet?