Strafprozeßordnung

   3. Buch - Rechtsmittel (§§ 296 - 358)   
   3. Abschnitt - Berufung (§§ 312 - 332)   

§ 312

Gegen die Urteile des Strafrichters und des Schöffengerichts ist Berufung zulässig.

Rechtsprechung zu § 312 StPO

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