Strafprozeßordnung

   3. Buch - Rechtsmittel (§§ 296 - 358)   
   3. Abschnitt - Berufung (§§ 312 - 332)   
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Gegen die Urteile des Strafrichters und des Schöffengerichts ist Berufung zulässig.

Literatur im Internet zu § 312 StPO

Querverweise

Redaktionelle Querverweise zu § 312 StPO:

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