(1) Die Berufung muß bei dem Gericht des ersten Rechtszuges binnen einer Woche nach Verkündung des Urteils zu Protokoll der Geschäftsstelle oder schriftlich eingelegt werden.
(2) Hat die Verkündung des Urteils nicht in Anwesenheit des Angeklagten stattgefunden, so beginnt für diesen die Frist mit der Zustellung, sofern nicht in den Fällen der §§ 234, 387 Abs. 1, § 411 Abs. 2 und § 428 Absatz 1 Satz 1 die Verkündung in Anwesenheit des Verteidigers mit nachgewiesener Vertretungsvollmacht stattgefunden hat.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 05.07.2017
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 01.01.2018 | Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs | 05.07.2017 | |
| 01.07.2017 | Gesetz zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung | 13.04.2017 | |
| 25.07.2015 | Gesetz zur Stärkung des Rechts des Angeklagten auf Vertretung in der Berufungsverhandlung und über die Anerkennung von Abwesenheitsentscheidungen in der Rechtshilfe | 17.07.2015 | |
| 01.09.2004 | Erstes Gesetz zur Modernisierung der Justiz (1. Justizmodernisierungsgesetz) | 24.08.2004 |
antrag § 316Hemmung der Rechtskraft § 317Berufungsbegründung § 318Berufungs-
beschränkung § 319Verspätete Einlegung § 320Aktenübermittlung an die Staatsanwaltschaft § 321Aktenübermittlung an das Berufungsgericht § 322Verwerfung ohne Hauptverhandlung § 322aEntscheidung über die Annahme der Berufung § 323Vorbereitung der Berufungs-
hauptverhandlung § 324Gang der Berufungs-
hauptverhandlung § 325Verlesung von Urkunden § 326Schlussvorträge § 327Umfang der Urteilsprüfung § 328Inhalt des Berufungsurteils § 329Ausbleiben des Angeklagten; Vertretung in der Berufungs-
hauptverhandlung § 330Maßnahmen bei Berufung des gesetzlichen Vertreters § 331Verbot der Verschlechterung § 332Anwendbarkeit der Vorschriften über die erstinstanzliche Hauptverhandlung
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Rechtsprechung zu § 314 StPO
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§ 314 StPO in Nachschlagewerken
- § 314 StPO wird in Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
Berufung (Recht)
Querverweise
Redaktionelle Querverweise zu § 314 StPO:
- Strafprozeßordnung (StPO)
- Allgemeine Vorschriften
- Rechtsmittel
- Allgemeine Vorschriften
- § 299 (Abgabe von Erklärungen bei Freiheitsentzug)