Strafprozeßordnung
| 6. Buch - Besondere Arten des Verfahrens (§§ 407 - 444) |
| 1. Abschnitt - Verfahren bei Strafbefehlen (§§ 407 - 412) |
(1) Ist der Einspruch verspätet eingelegt oder sonst unzulässig, so wird er ohne Hauptverhandlung durch Beschluß verworfen; gegen den Beschluß ist sofortige Beschwerde zulässig. Andernfalls wird Termin zur Hauptverhandlung anberaumt. Hat der Angeklagte seinen Einspruch auf die Höhe der Tagessätze einer festgesetzten Geldstrafe beschränkt, kann das Gericht mit Zustimmung des Angeklagten, des Verteidigers und der Staatsanwaltschaft ohne Hauptverhandlung durch Beschluss entscheiden; von der Festsetzung im Strafbefehl darf nicht zum Nachteil des Angeklagten abgewichen werden; gegen den Beschluss ist sofortige Beschwerde zulässig.
(2) Der Angeklagte kann sich in der Hauptverhandlung durch einen mit schriftlicher Vollmacht versehenen Verteidiger vertreten lassen. § 420 ist anzuwenden.
(3) Die Klage und der Einspruch können bis zur Verkündung des Urteils im ersten Rechtszug zurückgenommen werden. § 303 gilt entsprechend. Ist der Strafbefehl im Verfahren nach § 408a erlassen worden, so kann die Klage nicht zurückgenommen werden.
(4) Bei der Urteilsfällung ist das Gericht an den im Strafbefehl enthaltenen Ausspruch nicht gebunden, soweit Einspruch eingelegt ist.
Rechtsprechung zu § 411 StPO
144 Entscheidungen zu § 411 StPO in unserer Datenbank. Die relevantesten 20:
- OLG Brandenburg, 24.08.2011 - 1 Ws 133/11
Nichterscheinen des Angeklagten im Hauptverhandlungstermin nach Einspruch gegen ...
- OLG Dresden, 24.02.2005 - 2 Ss 113/05
Vertretung des Angeklagten in der Berufungshauptverhandlung nach Erlass eines ...
- BayObLG, 24.07.2001 - 1St RR 97/01
Verhinderung des Verteidigers
- OLG München, 14.07.2010 - 4St RR 93/10
Vertretung des Angeklagten im Strafbefehlsverfahren; Erlöschen der Vollmacht ...
- OLG Frankfurt, 14.08.2008 - 2 Ws 116/08
Verteidigergebühr im Strafbefehlsverfahren: Verfahrenserledigungsgebühr bei ...
Zum selben Verfahren:
- LG Darmstadt, 25.06.2008 - 3 Qs 279/08
Rechtsanwaltsvergütung: Befriedungsgebühr bei Beschränkung des Einspruchs gegen ...
- LG Darmstadt, 25.06.2008 - 3 Qs 279/08
- LG Potsdam, 25.05.2009 - 27 Ns 3/09
- KG, 01.11.2001 - 4 Ws 168/01
- AG Darmstadt, 22.04.2008 - 217 Cs 121 Js 24030/07
Verteidigergebühr im Strafbefehlsverfahren: Zusatzgebühr nach ...
- KG, 07.07.2010 - 1 Ss 233/10 17/10
- OLG Düsseldorf, 06.07.1984 - 5 Ss 243/84
- OLG Hamm, 03.09.1985 - 4 Ss 1104/85
- OLG Karlsruhe, 22.03.1982 - 2 Ss 43/82
- OLG Hamm, 16.05.1995 - 2 Ss 427/95
Vertretung des Angeklagten durch den Pflichtverteidiger in der Hauptverhandlung ...
- OLG Bremen, 18.12.2007 - Ss 42/07
- LG Mosbach, 05.12.2008 - 1 Qs 75/08
Einspruch gegen Strafbefehl: Zustimmung des Verteidigers zum Beschlussverfahren
- OLG Saarbrücken, 18.01.1999 - Ss 115/98
- KG, 01.03.2007 - 1 AR 272/07
Strafbefehlsverfahren: Haftbefehl wegen Nichterscheinens des Angeklagten in der ...
Zum selben Verfahren:
- KG, 01.03.2007 - 4 Ws 26/07
Sitzungshaftbefehl dient nicht dazu "Ungehorsam“ zu ahnden
- KG, 01.03.2007 - 4 Ws 26/07
- AG Köln, 10.09.2007 - 142 C 231/07
Rechtsanwaltsvergütung: Befriedungsgebühr durch Beschränkung des Einspruchs gegen ...
Literatur im Internet zu § 411 StPO
- Strafprozessrecht - Das Strafbefehlsverfahren von OStA Michael Georg Müller (Einführung)
Ratgeber für Rechtsreferendare zur Vorbereitung auf die zweite juristische Staatsprüfung unter besonderer Berücksichtigung der saarländischen Praxis
- Informationen zum Strafbefehl von RA Albrecht Popken
Informationen für Beschuldigte zum Strafbefehl und zum Strafbefehlsverfahren
- § 411 StPO wird im freien Lexikon Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
Strafbefehl - Fügen Sie einen neuen Literaturhinweis hinzu
Querverweise
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