Strafprozeßordnung
| 6. Buch - Besondere Arten des Verfahrens (§§ 407 - 444) |
| 1. Abschnitt - Verfahren bei Strafbefehlen (§§ 407 - 412) |
(1) Im Verfahren vor dem Strafrichter und im Verfahren, das zur Zuständigkeit des Schöffengerichts gehört, können bei Vergehen auf schriftlichen Antrag der Staatsanwaltschaft die Rechtsfolgen der Tat durch schriftlichen Strafbefehl ohne Hauptverhandlung festgesetzt werden. Die Staatsanwaltschaft stellt diesen Antrag, wenn sie nach dem Ergebnis der Ermittlungen eine Hauptverhandlung nicht für erforderlich erachtet. Der Antrag ist auf bestimmte Rechtsfolgen zu richten. Durch ihn wird die öffentliche Klage erhoben.
(2) Durch Strafbefehl dürfen nur die folgenden Rechtsfolgen der Tat, allein oder nebeneinander, festgesetzt werden:
| 1. | Geldstrafe, Verwarnung mit Strafvorbehalt, Fahrverbot, Verfall, Einziehung, Vernichtung, Unbrauchbarmachung, Bekanntgabe der Verurteilung und Geldbuße gegen eine juristische Person oder Personenvereinigung, | |
| 2. | Entziehung der Fahrerlaubnis, bei der die Sperre nicht mehr als zwei Jahre beträgt, sowie | |
| 3. | Absehen von Strafe. |
Hat der Angeschuldigte einen Verteidiger, so kann auch Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr festgesetzt werden, wenn deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird.
(3) Der vorherigen Anhörung des Angeschuldigten durch das Gericht (§ 33 Abs. 3) bedarf es nicht.
Rechtsprechung zu § 407 StPO
88 Entscheidungen zu § 407 StPO in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- BGH, 02.12.2008 - 1 StR 416/08
Strafrecht - "Schwarzarbeit" am Bau: Drastische Strafen wg. Steuerhinterziehung!
- OLG Düsseldorf, 21.02.2002 - 2a Ss 265/01
StPO § 408 b § 407 Abs. 2 S. 2
- BVerfG, 19.03.2013 - 2 BvR 2628/10
Absprachen im Strafverfahren (Verständigung; Verständigungsgesetz; "Deal"); ...
- OLG Rostock, 10.08.2010 - I Ws 193/10
Strafbefehlsverfahren: Zulässigkeit der Verweisung vom Amtsgericht an das ...
- VG Bayreuth, 03.04.2012 - B 1 K 10.467
Ausweisung; Tankbetrug eines türkischen Lastwagenfahrers; Wohnsitz im Ausland; ...
- LG Stuttgart, 13.08.1993 - 15 Qs 84/93
- VG Koblenz, 13.12.2010 - 3 K 439/10
Apothekenrecht, Recht der freien Berufe, Recht der Apotheker
- OLG Celle, 22.02.2011 - 2 Ws 415/10
Pflichtverteidigerkosten im Strafbefehlsverfahren: Rechweite der Beiordnung
- VG München, 04.03.2008 - M 16 K 06.3357
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Literatur im Internet zu § 407 StPO
- Strafprozessrecht - Das Strafbefehlsverfahren von OStA Michael Georg Müller (Einführung)
Ratgeber für Rechtsreferendare zur Vorbereitung auf die zweite juristische Staatsprüfung unter besonderer Berücksichtigung der saarländischen Praxis
- Informationen zum Strafbefehl von RA Albrecht Popken
Informationen für Beschuldigte zum Strafbefehl und zum Strafbefehlsverfahren
- § 407 StPO wird im freien Lexikon Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
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Querverweise
- Jugendgerichtsgesetz (JGG)
- Heranwachsende
- Gerichtsverfassung und Verfahren
- § 109 (Verfahren)
- Strafgesetzbuch (StGB)
- Allgemeiner Teil
- Das Strafgesetz
- Sprachgebrauch
- § 12 I (Verbrechen und Vergehen)
- Jugendgerichtsgesetz (JGG)
- Jugendliche
- Jugendgerichtsverfassung und Jugendstrafverfahren
- Jugendstrafverfahren
- Ausschluß von Vorschriften des allgemeinen Verfahrensrechts
- § 79 I (Strafbefehl und beschleunigtes Verfahren)