Strafprozeßordnung
| 6. Buch - Besondere Arten des Verfahrens (§§ 407 - 444) |
| 1. Abschnitt - Verfahren bei Strafbefehlen (§§ 407 - 412) |
(1) Der Strafbefehl enthält
| 1. | die Angaben zur Person des Angeklagten und etwaiger Nebenbeteiligter, | |
| 2. | den Namen des Verteidigers, | |
| 3. | die Bezeichnung der Tat, die dem Angeklagten zur Last gelegt wird, Zeit und Ort ihrer Begehung und die Bezeichnung der gesetzlichen Merkmale der Straftat, | |
| 4. | die angewendeten Vorschriften nach Paragraph, Absatz, Nummer, Buchstabe und mit der Bezeichnung des Gesetzes, | |
| 5. | die Beweismittel, | |
| 6. | die Festsetzung der Rechtsfolgen, | |
| 7. | die Belehrung über die Möglichkeit des Einspruchs und die dafür vorgeschriebene Frist und Form sowie den Hinweis, daß der Strafbefehl rechtskräftig und vollstreckbar wird, soweit gegen ihn kein Einspruch nach § 410 eingelegt wird. |
Wird gegen den Angeklagten eine Freiheitsstrafe verhängt, wird er mit Strafvorbehalt verwarnt oder wird gegen ihn ein Fahrverbot angeordnet, so ist er zugleich nach § 268a Abs. 3 oder § 268c Satz 1 zu belehren. § 111i Abs. 2 sowie § 267 Abs. 6 Satz 2 gelten entsprechend.
(2) Der Strafbefehl wird auch dem gesetzlichen Vertreter des Angeklagten mitgeteilt.
Rechtsprechung zu § 409 StPO
33 Entscheidungen zu § 409 StPO in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- OLG Düsseldorf, 23.12.1987 - 1 Ws 990/87
- LG Freiburg, 27.04.1992 - II Qs 41/92
- OLG Hamburg, 22.08.1988 - 1 Ss 72/88
- OLG Koblenz, 22.10.2001 - 1 Ws 1271/01
Bewährung, Widerruf, Bewährungswiderruf, Zuständigkeit, ...
- OVG Niedersachsen, 17.07.2000 - 12 M 2503/00
Aberkennung des Rechts, von einer ausländischen Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch ...
- VG Münster, 30.01.2007 - 1 K 2594/05
- OLG Düsseldorf, 07.04.2006 - 2 Ss OWi 170/04
- AG Rottweil, 15.01.2004 - 3 Qs 4/04
D (A), Strafverfahren, Erschleichen einer Duldung, Identitätstäuschung, ...
- BGH, 08.10.1970 - 4 StR 190/70
Bußgeldbescheid
- BayObLG, 29.05.1995 - 2 ObOWi 231/95
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Literatur im Internet zu § 409 StPO
- Strafprozessrecht - Das Strafbefehlsverfahren von OStA Michael Georg Müller (Einführung)
Ratgeber für Rechtsreferendare zur Vorbereitung auf die zweite juristische Staatsprüfung unter besonderer Berücksichtigung der saarländischen Praxis
- § 409 StPO wird im freien Lexikon Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
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Querverweise
Redaktionelle Querverweise zu § 409 StPO:
- Jugendgerichtsgesetz (JGG)
- Heranwachsende
- Gerichtsverfassung und Verfahren
- § 109 III (Verfahren) (zu § 409 II)
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