Strafprozeßordnung
| 6. Buch - Besondere Arten des Verfahrens (§§ 407 - 444) |
| 1. Abschnitt - Verfahren bei Strafbefehlen (§§ 407 - 412) |
(1) Hält der Vorsitzende des Schöffengerichts die Zuständigkeit des Strafrichters für begründet, so gibt er die Sache durch Vermittlung der Staatsanwaltschaft an diesen ab; der Beschluß ist für den Strafrichter bindend, der Staatsanwaltschaft steht sofortige Beschwerde zu. Hält der Strafrichter die Zuständigkeit des Schöffengerichts für begründet, so legt er die Akten durch Vermittlung der Staatsanwaltschaft dessen Vorsitzenden zur Entscheidung vor.
(2) Erachtet der Richter den Angeschuldigten nicht für hinreichend verdächtig, so lehnt er den Erlaß eines Strafbefehls ab. Die Entscheidung steht dem Beschluß gleich, durch den die Eröffnung des Hauptverfahrens abgelehnt worden ist (§§ 204, 210 Abs. 2, § 211).
(3) Der Richter hat dem Antrag der Staatsanwaltschaft zu entsprechen, wenn dem Erlaß des Strafbefehls keine Bedenken entgegenstehen. Er beraumt Hauptverhandlung an, wenn er Bedenken hat, ohne eine solche zu entscheiden, oder wenn er von der rechtlichen Beurteilung im Strafbefehlsantrag abweichen oder eine andere als die beantragte Rechtsfolge festsetzen will und die Staatsanwaltschaft bei ihrem Antrag beharrt. Mit der Ladung ist dem Angeklagten eine Abschrift des Strafbefehlsantrags ohne die beantragte Rechtsfolge mitzuteilen.
Rechtsprechung zu § 408 StPO
56 Entscheidungen zu § 408 StPO in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- LG Hamburg, 01.10.2003 - 612 Qs 47/03
- BVerfG, 08.06.1971 - 2 BvL 17/70
Verfassungsmäßigkeit des § 465 Abs. 1 S. 1 StPO
- OLG Frankfurt, 23.11.2001 - 3 Ws 662/01
Klageerzwingungsverfahren: Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach Ablehnung ...
- BayObLG, 24.02.1972 - RReg. 8 St 110/71
Antrag, die vor der Hauptverhandlung ergangene Anordnung des persönlichen ...
- OLG Köln, 24.10.2000 - Ss 329/00
- BVerwG, 26.09.2002 - 3 C 37.01
Approbation, Widerruf der - eines Apothekers; Widerruf einer ...
- BVerwG, 01.07.2003 - 2 WD 34.02
Betrug; Strafbefehl; Wirkung des Strafbefehls; Strafbefehlswirkung; Verlust des ...
- OVG Hamburg, 08.06.2011 - 5 Bf 67/09
Architekten & Ingenieure - Insolvenzverschleppung: Löschung aus Architektenliste
- VG Koblenz, 13.12.2010 - 3 K 439/10
Apothekenrecht, Recht der freien Berufe, Recht der Apotheker
- VGH Baden-Württemberg, 21.08.2003 - 13 S 888/03
Einbürgerungsausschluss wegen (geringfügiger) Straftat
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Literatur im Internet zu § 408 StPO
- Strafprozessrecht - Das Strafbefehlsverfahren von OStA Michael Georg Müller (Einführung)
Ratgeber für Rechtsreferendare zur Vorbereitung auf die zweite juristische Staatsprüfung unter besonderer Berücksichtigung der saarländischen Praxis
- § 408 StPO wird im freien Lexikon Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
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Querverweise
- StPO
- Beteiligung des Verletzten am Verfahren
- Nebenklage
- § 396
- Besondere Arten des Verfahrens
- Verfahren bei Strafbefehlen
- § 408a
- Abgabenordnung (AO)
- Straf- und Bußgeldvorschriften, Straf- und Bußgeldverfahren
- Strafverfahren
- Gerichtliches Verfahren
- § 406 (Mitwirkung der Finanzbehörde im Strafbefehlsverfahren und im selbständigen Verfahren)
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