Strafprozeßordnung
6. Buch - Besondere Arten des Verfahrens (§§ 407 - 444) |
1. Abschnitt - Verfahren bei Strafbefehlen (§§ 407 - 412) |
(1) 1Hält der Vorsitzende des Schöffengerichts die Zuständigkeit des Strafrichters für begründet, so gibt er die Sache durch Vermittlung der Staatsanwaltschaft an diesen ab; der Beschluß ist für den Strafrichter bindend, der Staatsanwaltschaft steht sofortige Beschwerde zu. 2Hält der Strafrichter die Zuständigkeit des Schöffengerichts für begründet, so legt er die Akten durch Vermittlung der Staatsanwaltschaft dessen Vorsitzenden zur Entscheidung vor.
(2) 1Erachtet der Richter den Angeschuldigten nicht für hinreichend verdächtig, so lehnt er den Erlaß eines Strafbefehls ab. 2Die Entscheidung steht dem Beschluß gleich, durch den die Eröffnung des Hauptverfahrens abgelehnt worden ist (§§ 204, 210 Abs. 2, § 211).
(3) 1Der Richter hat dem Antrag der Staatsanwaltschaft zu entsprechen, wenn dem Erlaß des Strafbefehls keine Bedenken entgegenstehen. 2Er beraumt Hauptverhandlung an, wenn er Bedenken hat, ohne eine solche zu entscheiden, oder wenn er von der rechtlichen Beurteilung im Strafbefehlsantrag abweichen oder eine andere als die beantragte Rechtsfolge festsetzen will und die Staatsanwaltschaft bei ihrem Antrag beharrt. 3Mit der Ladung ist dem Angeklagten eine Abschrift des Strafbefehlsantrags ohne die beantragte Rechtsfolge mitzuteilen.
Rechtsprechung zu § 408 StPO
218 Entscheidungen zu § 408 StPO in unserer Datenbank:
- LG Karlsruhe, 04.01.2023 - 16 Qs 98/22
Maßstab für die Ablehnung eines Strafbefehls und Strafbarkeit wegen Verletzung ...
- LG Berlin, 31.05.2023 - 502 Qs 138/22
Klimaaktivist, Straßenblockade, Nötigung, Verwerflichkeit
Zum selben Verfahren:
- AG Landstuhl, 27.05.2022 - 2 Cs 4231 Js 9469/21
Strafbefehlsantrag, Ablehnung, abwesender Angeklagter, Verfahren § 408a StPO
- VGH Bayern, 29.06.2023 - 7 CE 23.820
Vorläufiger Rechtsschutz gegen beabsichtigte Herausgabe eines rechtskräftigen ...
Zum selben Verfahren:
- VG München, 03.05.2023 - M 10 E 23.1929
Vorläufiger Rechtsschutz gegen beabsichtigte Herausgabe eines rechtskräftigen ...
- VG München, 03.05.2023 - M 10 E 23.1929
- AG Frankfurt/Oder, 23.09.2020 - 412 Cs 6/20
Einholung einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Frage der ...
- AG Kehl, 18.07.2023 - 2 Cs 308 Js 17340/22
Erlass eines Strafbefehls durch das Gericht mit vom Antrag der Staatsanwaltschaft ...
- LG Aachen, 05.10.2020 - 60 Qs 41/20
Beleidigung von Polizeibeamten; Wahrnehmung berechtigter Interessen; ...
- LG Aachen, 18.08.2022 - 60 Qs 16/22 Corona
Judenstern, ungeimpft, Facebook, Gruppenbild, Volksverhetzung
§ 408 StPO in Nachschlagewerken
- § 408 StPO wird in Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
- Strafbefehl
Querverweise
Auf § 408 StPO verweisen folgende Vorschriften:
- Strafprozeßordnung (StPO)
- Beteiligung des Verletzten am Verfahren
- Nebenklage
- § 396 (Anschlusserklärung; Entscheidung über die Befugnis zum Anschluss)
- Besondere Arten des Verfahrens
- Verfahren bei Strafbefehlen
- § 408a (Strafbefehlsantrag nach Eröffnung des Hauptverfahrens)
- Abgabenordnung (AO)
- Straf- und Bußgeldvorschriften, Straf- und Bußgeldverfahren
- Strafverfahren
- Gerichtliches Verfahren
- § 406 (Mitwirkung der Finanzbehörde im Strafbefehlsverfahren und im selbständigen Verfahren)