Strafprozeßordnung

   6. Buch - Besondere Arten des Verfahrens (§§ 407 - 444)   
   1. Abschnitt - Verfahren bei Strafbefehlen (§§ 407 - 412)   
§ 412

Ist bei Beginn einer Hauptverhandlung der Angeklagte weder erschienen noch durch einen Verteidiger vertreten und ist das Ausbleiben nicht genügend entschuldigt, so ist § 329 Abs. 1, 3 und 4 entsprechend anzuwenden. Hat der gesetzliche Vertreter Einspruch eingelegt, so ist auch § 330 entsprechend anzuwenden.

Rechtsprechung zu § 412 StPO

Rechtsprechungsübersichten:Redaktionell ausgewählte Entscheidungen:
  • BGH, Zurückverweisung durch das Landgericht, 14.3.89 (BGHSt 36, 139)
    § 328 StPO, hat das Amtsgericht zu Unrecht einen Einspruch gegen einen Strafbefehl verworfen (§ 412 StPO), so verweist das Landgericht auf die Berufung die Sache an das Amtsgericht zurück

Literatur im Internet zu § 412 StPO

Querverweise

Auf § 412 StPO verweisen folgende Vorschriften:

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